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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1983, Az.: 2 AZR 439/81

Befristeter Arbeitsvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.05.1983
Aktenzeichen
2 AZR 439/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Marburg 16.09.1980 - 1 Ca 203/80
LAG Frankfurt 25.06.1981 - 12 Sa 38/81

Fundstellen

  • BAGE 44, 49 - 57
  • DB 1984, 2709
  • MDR 1984, 699 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die durch die Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 der SR 2 y zum BAT festgelegte Fünf-JahresGrenze für die Dauer eines Zeitvertrages wird dann objektiv umgangen, wenn die Gesamtdauer mehrerer aneinandergereihter befristeter Verträge diese Höchstfrist überschreitet und die einzelnen Zeitverträge nicht jeweils auf anderen, sondern auf denselben oder gleichartigen Gründen beruhen. Auch in diesem Falle wird der befristete durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag ersetzt.

2. Bei der Berechnung der Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung im Bereich einer Hochschule können auch sogen. befristete Privat-Dienstverträge mit Hochschullehrern zu berücksichtigen sein.