Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1983, Az.: 2 AZR 439/81
Befristeter Arbeitsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.05.1983
- Aktenzeichen
- 2 AZR 439/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Marburg 16.09.1980 - 1 Ca 203/80
- LAG Frankfurt 25.06.1981 - 12 Sa 38/81
Rechtsgrundlagen
- § 620 BGB
- SR 2 y BAT
Fundstellen
- BAGE 44, 49 - 57
- DB 1984, 2709
- MDR 1984, 699 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die durch die Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 der SR 2 y zum BAT festgelegte Fünf-JahresGrenze für die Dauer eines Zeitvertrages wird dann objektiv umgangen, wenn die Gesamtdauer mehrerer aneinandergereihter befristeter Verträge diese Höchstfrist überschreitet und die einzelnen Zeitverträge nicht jeweils auf anderen, sondern auf denselben oder gleichartigen Gründen beruhen. Auch in diesem Falle wird der befristete durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag ersetzt.
2. Bei der Berechnung der Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung im Bereich einer Hochschule können auch sogen. befristete Privat-Dienstverträge mit Hochschullehrern zu berücksichtigen sein.