Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 01.07.1998, Az.: 2 BvR 212/93
Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts für die Ausübung zugewiesener Arbeit und sozialversicherungsrechtliche Stellung der Gefangenen und der Sicherungsverwahrten; Grundgesetzliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Entwicklung eines wirksamen Resozialisierungskonzeptes für Straftäter; Aufbau des Strafvollzuges auf einem Resozialisierungskonzept; Umfang des Gestaltungsraumes des Gesetzgeber bei der Resozialisierung von Straftätern; Resozialisierung durch im Strafvollzug zugewiesene Pflichtarbeit; Notwendigkeit einer angemessenen Anerkennung von Pflichtarbeit zur Annahme eines wirksamen Resozialisierungsmittels; Anforderungen an die Anerkennung von Arbeit zur Verdeutlichung des Wertes regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortliches straffreies Leben; Pflicht zur finanziellen Anerkennung von im Strafvollzug zugewiesener Arbeit; Hohes Entgelt für Pflichtarbeit zur Verdeutlichung, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist; Zulässigkeit von Zwangsarbeit im Strafvollzug; Beschränkung von Zwangsarbeit auf Tätigkeiten und Einrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Gefangenen behalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 01.07.1998
- Aktenzeichen
- 2 BvR 212/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.12.1991 - AZ: 1 Ws 150/91
- LG Augsburg - 14.12.1990 - AZ: StVK 348/89
- OLG Karlsruhe - 22.02.1990 - AZ: 3 Ws 299/89
- LG Mannheim - 09. 10.1989 - AZ: StVK 18 -B- 132/89
- OLG Nürnberg - 25.03.1992 - AZ: Ws 282/92
- LG Regensburg - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing - 11.02.1992 - AZ: 2 StVK 40/89 (10)
- LG Potsdam - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel - 10. 08.1994 - Az: 5 Vollz 15/94
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 3 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 104 Abs. 1 GG
- Art. 104 Abs. 2 GG
- Art. 2 Abs. 2 lit. c) ILO-Übereinkommen
- § 3 Abs. 1 StVollzG
- § 3 Abs. 2 StVollzG
- § 41 Abs. 1 StVollzG
- § 43 Abs. 1 StVollzG
- § 43 Abs. 2 StVollzG
- § 198 Abs. 3 StVollzG
- § 200 Abs. 1 StVollzG
Fundstellen
- BVerfGE 98, 169 - 218
- JuS 1998, XXIX Heft 9 (Kurzinformation)
- JuS 1999, 952-957 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dr. h.c. Heinz Müller-Dietz)
Verfahrensgegenstand
I. Verfassungsbeschwerden
1. gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 1990 - StVK 348/89 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 1991 - 1 Ws 150/91 -
und mittelbar gegen
c) §§ 43 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 200 StVollzG,
d) § 198 Abs. 3 StVollzG - 2 BvR 441/90 -,
2. gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 1990 - 3 Ws 299/89
-,
b) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 9. Oktober 1989 - StVK 18 -B- 132/89
-,
c) den Bescheid des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg vom 22. Februar 1989 - 4514 E - 40/84 -,
d) die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 27. Dezember 1988 - 2 BvR 493/90 -,
3. gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. März 1992 - Ws 282/92 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Regensburg - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 11. Februar 1992 - 2 StVK 40/89 (10) - 2 BvR 618/92 -,
4. gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Dezember 1992 - Ws 1425/92 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Regensburg - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 26. Oktober 1992 - 3 StVK - 77/91 (20) -,
c) den Beschluss des Landgerichts Regensburg - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing vom 31. Januar 1992 - 3 StVK 77/91 (20) a) -,
d) die Disziplinarmaßnahmen und deren sofortigen Vollzug durch die Justizvollzugsanstalt Straubing laut Strafrapport vom 16. Januar 1992 - 2 BvR 212/93 -,
II. Verfassungsrechtliche Prüfung,
ob § 200 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Potsdam - Strafvollstreckungskammer
beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel - vom 10. August 1994 (5 Vollz 15/94) -
2 BvL 17/94 -
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet.
- 2.
- a)
Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muss aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.
- b)
Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.
- 3.
Art. 12 Abs. 3 GG beschränkt die zulässige Zwangsarbeit auf Einrichtungen oder Verrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten.
In den Verfahren
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1998
durch Urteil
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
§ 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
- II.
§ 198 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes ist, soweit sich die Vorschrift auf die gesetzliche Altersrentenversicherung bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.
- III.
- 1.
§ 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes ist mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
- 2.
§ 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes bleibt bis zu einer gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, anwendbar. Sofern bis dahin keine Neuregelung in Kraft getreten ist, entscheiden ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung des in § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vorgesehenen Arbeitsentgelts.
- IV.
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
- V.
Den Beschwerdeführern sind die notwendigen Auslagen ihres Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter
BVerfG - 01.07.1998 - AZ: 2 BvR 441/90Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 01.07.1998 - AZ: 2 BvR 493/90
BVerfG - 01.07.1998 - AZ: 2 BvR 618/92
BVerfG - 01.07.1998 - AZ: 2 BvL 17/94
Graßhof
Kruis
Kirchhof
Winter
Sommer
Jentsch
Hassemer