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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1997, Az.: 1 StR 666/96

Irrtum des Mitangeklagten über die rechtliche Bedeutung seiner Äußerungen und irrtümliches Vertrauen darauf, der Polizeibeamte werde seine Äußerungen nicht schriftlich festhalten zur Begründung eines Verwertungsverbots; Täuschung im Sinne des § 136a Strafprozessordnung (StPO); Schweigerecht des Angeklagten; Erforderlichkeit einer nochmaligen Belehrung zu Beginn der ergänzenden Vernehmung sowie einer darüber hinausgehenden rechtliche Beratung über die Verwertbarkeit einzelner Äußerungen durch die Polizei; Pflicht des Polizeibeamten die Vernehmung sofort abzubrechen nachdem der Angeklagte geäußert hat, ohne seinen Anwalt keine Angaben zur Sache mehr machen zu wollen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1997
Aktenzeichen
1 StR 666/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mosbach - 24.07.1996

Fundstellen

  • NStZ 1998, 311 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NStZ 1997, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1997, 150-151

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessführer

Vahid S. aus M., geboren am ... 1969 in V. (Bosnien)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Januar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Landau als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 24. Juli 1996 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer früheren Strafe wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm ferner die Fahrerlaubnis bei Anordnung einer Sperrfrist entzogen.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

I.

Verfahrensrügen

4

1.

Der Verfahrensrüge mit der die Verletzung der §§ 163 a, 136 a StPO geltend gemacht wird, liegt folgendes zugrunde:

5

Ein Jahr nach dem abgeurteilten Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft wurde im März 1996 der Mitangeklagte D. als mutmaßlicher Täter ermittelt und festgenommen. In seiner ersten polizeilichen und der nachfolgenden (haft-) richterlichen Vernehmung räumte er die Tat ein, gab allerdings vor, als Alleintäter gehandelt zu haben, obgleich der Angeklagte S. schon zu diesem Zeitpunkt als Tatbeteiligter in Verdacht stand. Fünf Tage nach der Festnahme suchte der ermittelnde Kriminalbeamte den Mitangeklagten, der inzwischen anwaltlich beraten war, in der Haft auf, um ihn ergänzend zu vernehmen. Der Polizeibeamte verzichtete dabei auf eine erneute schriftliche Belehrung über die Beschuldigtenrechte. Zunächst weigerte sich der Mitangeklagte D., ohne seinen Rechtsanwalt, der von dem Vernehmungstermin unterrichtet aber nicht erschienen war, weitere Angaben zur Sache zu machen oder irgendwelche Schriftstücke zu unterschreiben. Dennoch entwickelte sich auf den Vorhalt des Polizeibeamten, es gäbe Hinweise auf weitere Tatbeteiligte, ein Gespräch, in dessen Verlauf D. den Angeklagten S. als seinen Mittäter belastete. Zugleich kündigte D. aber wiederholt an, er werde die Sache allein auf sich nehmen, deshalb bezüglich der Beteiligung des Angeklagten auch nichts unterschreiben. Obwohl D. den Kriminalbeamten aufgefordert hatte, sich keine schriftlichen Notizen zu machen, fertigte jener nachträglich einen Vermerk über das Gespräch an, dessen Inhalt er in der Hauptverhandlung als Zeuge bestätigt hat. Die Überzeugung des Landgerichts von der Tatbeteiligung des Angeklagten beruht auch auf dieser Zeugenaussage.

6

a)

Ihre Verwertung verstieß nicht gegen § 163 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 136 a Abs. 1 StPO. Zwar irrte sich der Mitangeklagte bei seinen Äußerungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten einerseits über deren rechtliche Bedeutung, indem er erkennbar davon ausging, nur schriftlich festgehaltene und von ihm unterzeichnete Angaben seien gerichtsverwertbar. Andererseits vertraute er zugleich irrtümlich darauf, der Polizeibeamte werde seine Äußerungen nicht schriftlich festhalten. Obwohl jener diesen (doppelten) Irrtum erkannt und nicht ausgeräumt hat, liegt darin keine Täuschung im Sinne von § 136 a StPO. Die Vorschrift schließt nicht jede List bei der Vernehmung aus, sondern verbietet nur Irreführungen, die bewußt darauf abzielen, die von § 136 a StPO geschützte Aussagefreiheit zu beeinträchtigen (BGHSt 31, 395, 399 f.;  35, 328, 329;  BGH StV 1989, 515 m. Anm. Achenbach; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 5). Im Zweifel ist anhand der gesamten Fallumstände zu prüfen, ob eine von § 136 a Abs. 1 StPO verbotene Einflußnahme auf den Willen des Beschuldigten vorliegt.

7

Soweit der Mitangeklagte geglaubt hat, nicht protokollierte Angaben gegenüber dem ermittelnden Beamten könnten nicht in das Verfahren eingeführt werden, beruht dieser Irrtum nicht auf einer Täuschung. Zwar hat der Beamte es unterlassen, diese falsche Auffassung richtigzustellen, doch war er hier zur Offenlegung der wahren Rechtslage auch nicht verpflichtet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 136 a Rdn. 16). Schon mit der Belehrung nach § 136 StPO wird der Beschuldigte nämlich darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dieses Schweigerecht umschließt jede Art von Angaben zur Sache. Der Revision sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, daß der Mitangeklagte D. anläßlich seiner ersten polizeilichen Vernehmung und der nachfolgenden Vernehmung beim Haftrichter nicht entsprechend belehrt worden wäre. Vielmehr deutet seine - nach anwaltlicher Beratung geäußerte - Weigerung, weiter zur Sache auszusagen, darauf hin, daß er seine Rechte als Beschuldigter kannte. Eine nochmalige Belehrung zu Beginn der ergänzenden Vernehmung war deshalb ebensowenig erforderlich wie eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung über die Verwertbarkeit einzelner Äußerungen.

8

Wenn der Mitangeklagte sich bei dieser Sachlage dazu entschloß, dennoch über die Tat zu sprechen, so mag sein Irrtum über die rechtliche Bedeutung nicht protokollierter Angaben ein Motiv für die Bereitschaft zur Aussage gewesen sein. Der Irrtum kann ihn aber nicht in seiner Aussagefreiheit beschränkt haben. Nach der Belehrung wußte er, daß es sich um Angaben gegenüber einem ermittelnden Polizeibeamten handelte, zu denen er keinesfalls verpflichtet war. Dabei lag es in der Natur der Sache, daß der Beamte sich für diese Informationen ausschließlich zu Ermittlungszwecken interessierte. Letzterer hatte auch nicht gezielt auf die Entstehung des Irrtums hingewirkt, sondern es allein mit Hilfe eines zulässigen - den Stand der Ermittlungen zutreffend darstellenden - Vorhalts erreicht, daß der Mitangeklagte sein Schweigen brach.

9

Aus den zuletzt genannten Gründen hat auch die Vorstellung, der Beamte werde den Inhalt des Gesprächs nicht schriftlich festhalten, die Aussagefreiheit des Mitangeklagten nicht eingeschränkt. Dabei kann offenbleiben, ob der Fall anders läge, hätte der Polizeibeamte diese Hoffnung mittels einer vorgespiegelten Vertraulichkeitszusage genährt und so zu einer Aussage gedrängt.

10

b)

Ein Verstoß gegen die §§ 163 a Abs. 4, 136, 136 a StPO liegt auch nicht darin, daß der Polizeibeamte das Gespräch nicht sofort abbrach, nachdem der Mitangeklagte eingangs geäußert hatte, er wolle ohne seinen Verteidiger nichts mehr zur Sache sagen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 21. Mai 1996 (1 StR 154/96, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen = StV 1996, 409 f.) entschieden, daß weder die Strafprozeßordnung noch der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz eines fairen Verfahrens es verbieten, eine Vernehmung im Anschluß an eine anfängliche Aussageverweigerung fortzusetzen, solange nicht mit verbotenen Mitteln auf die Willensfreiheit des zu Vernehmenden und die Durchsetzbarkeit seines Aussageverweigerungsrechts eingewirkt wird.

11

Soweit sich die Revision auf die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1996 (BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 3, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) stützt, verkennt sie, daß die Dinge hier anders liegen. Der Mitangeklagte hatte hier bereits einen Verteidiger, der ihn auch schon ausführlich beraten hatte. Von dem weiteren Vernehmungstermin war der Verteidiger unterrichtet. Bei dieser Sachlage konnte das Recht des Mitangeklagten, einen Verteidiger zu Rate zu ziehen, nicht mehr verletzt sein.

12

2.

Einen weiteren Verfahrensfehler sieht die Revision darin, daß das Landgericht das Schlußwort des Mitangeklagten D. nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen hat. Auf der daraus hergeleiteten Verletzung des § 261 StPO könnte das Urteil jedoch nicht beruhen. D. hat sich in seinem Schlußwort, wie es im Protokoll festgehalten ist und wie es die Revision vorträgt, zu einer Beteiligung des Angeklagten S. an der von ihm grundsätzlich eingeräumten Tat nicht geäußert.

13

II.

Die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf. Soweit die Revision beanstandet, der Tatrichter habe gegen den Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung verstoßen, erschöpft sie sich in dem unzulässigen Versuch, dessen Beweiswürdigung durch eigene Erwägungen zu ersetzen.

Schäfer
Maul
Brüning
Wahl
Landau