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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.2005, Az.: BVerwG 3 B 1.05

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.2005
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 1.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 22053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 27.10.2004 - AZ: VG 8 K 5101/02
nachfolgend
BVerwG - 27.04.2006 - AZ: BVerwG 3 C 28.05

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 27. Oktober 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob bei der Wiederherstellung der Verfügungsrechte über eine privatrechtliche Forderung für die Rückforderung nach § 349 LAG der ursprüngliche nominelle Wert der Forderung oder der Wert der tatsächlich erlangten Schadensausgleichsleistung maßgeblich ist.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette