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Bundesfinanzhof
v. 14.02.1952, Az.: III 149/50 U

Bestimmung über die Aufteilung der Abgabenschuld; Übergang abgabenpflichtigen Vermögens einer Körperschaft als Voraussetzung von § 56 derErsten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes (1. StDVO-SHG)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.02.1952
Aktenzeichen
III 149/50 U
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1952, 10290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 56, 514 - 518
  • BStBl III 1952, 200
  • DB 1952, 819 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Tragweite der Bestimmungen des § 56 1. StDVO-SHG über die Aufteilung der Abgabeschuld, insbesondere zu der Frage, ob hiernach die Abgabeschuld selbst oder nur die Haftung der Ubernehmer aufgeteilt werden kann.

Zusammenfassung

Zur Tragweite der Bestimmungen des §56 1. StDVO-SHG über die Aufteilung der Abgabeschuld, insbesondere zu der Frage, ob hiernach die Abgabeschuld selbst oder nur die Haftung der Übernehmer aufgeteilt werden kann.

Tatbestand

1

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte ihm gehörige Räume, Maschinen und Betriebsvorrichtungen an eine GmbH verpachtet. Die GmbH betrieb in diesen Räumen unter zusätzlicher Verwendung eigener Maschinen und Einrichtungsgegenstände die Fabrikation von Lebkuchen. Ende Juli 1948 lief der Pachtvertrag durch Kündigung ab. Gleichzeitig mit der Rückgabe der Pachtgegenstände übernahm der Bf. käuflich die der GmbH, gehörigen Maschinen, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1949 beantragte die GmbH Aufteilung der Soforthilfeabgabeschuld nach § 56 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes (1. StDVO-SHG) in der Weise, daß die gesamte Abgabeschuld dem Bf., auf den das abgabepflichtige Vermögen im ganzen übergegangen sei, zugeteilt werde. Durch Bescheid vom 6. Dezember 1949, als Haftungsbescheid und Aufteilungsbescheid gemäß § 56 1. StDVO-SHG bezeichnet, setzte das Finanzamt nunmehr bezüglich derjenigen abgabepflichtigen Gegenstände des Anlage- und Vorratsvermögens, die am 21. Juni 1948 der GmbH gehört hatten, die Soforthilfeabgabe und Soforthilfesonderabgabe gegenüber dem Bf. fest. Einspruch und Berufung des Bf. waren erfolglos.

2

Der Bf. hat mündliche Verhandlung beantragt. Es erschien jedoch zweckmäßig, nach § 294 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorerst ohne eine solche zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

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II.

1.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet sich der Bf. zunächst gegen die Annahme der Vorbehörden, das Vermögen der GmbH sei im ganzen auf ihn übergegangen. Die GmbH habe nicht nur einige als wertlos anzusehende Posten und das Adressenmaterial, sondern auch die nicht unerheblichen Bank- und Kassenguthaben zurückbehalten. Mit diesem Einwand kann der Bf. nicht durchdringen. Voraussetzung für die Anwendung des § 56 1. StDVO-SHG ist der Übergang abgabepflichtigen Vermögens einer Körperschaft im ganzen, bzw. in wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleichzuachtenden Teilen. Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern ungenau, als er zu der Auffassung verleiten könnte, es müsse gerade dasjenige Vermögen als ganzes übergegangen sein, das der sachlichen Abgabepflicht unterlag. Dieses Vermögen wird nach dem Währungsstichtag schon deshalb kaum einmal als ganzes übergehen können, weil mindestens beim Vorratsvermögen ein steter Wechsel eintritt. Gemeint kann nur sein, daß die Bestimmungen des § 56 a.a.O. über die Haftung und Aufteilung dann eingreifen sollen, wenn das Vermögen einer Körperschaft, die am Währungsstichtag abgabepflichtiges Vermögen besessen hat, nach dem Währungsstichtag im ganzen (oder zu einem selbständigen Teil) auf eine oder mehrere andere Personen übergeht. Nach dem Vertrag vom 29. Juli 1948 hat der Bf. die vorhandenen Warenbestände sowie Maschinen und Einrichtungsgegenstände, die der GmbH gehörten, gekauft. Wenn das Finanzgericht auf dieser Grundlage den Übergang des Vermögens der GmbH im ganzen auf den Bf. angenommen hat, so handelt es sich dabei im wesentlichen um eine vom Bundesfinanzhof nicht nachprüfbare, tatsächliche Würdigung, die ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen wurde. Auch die Annahme des Finanzgerichts, daß die Zurückbehaltung zweier wertloser Posten und des Adressenmaterials einem Vermögensübergang im ganzen nicht entgegenstehe, ist frei von Rechtsirrtum. Der Reichsfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung für den insoweit ähnlich gelagerten Fall der Übereignung eines Unternehmens im ganzen im Sinne des § 116 AO die Zurückbehaltung unwesentlicher Teile des Unternehmens für unschädlich erachtet (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 25/35 vom 25. September 1935, Reichssteuerblatt 1935 S. 1354). Entsprechendes muß auch für den Vermögensübergang im ganzen nach § 56 Abs. 1 a.a.O. gelten. Die Ausführungen des Bf. in der Rb., die GmbH habe seines Wissens vor der Währungsreform nicht unerhebliche RM-Guthaben besessen, die nicht auf ihn übergegangen seien, können, abgesehen davon, daß auch die Nichtübernahme der Forderungen und Schulden den Vermögensübergang im ganzen nicht auszuschließen braucht, als neues tatsächliches Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

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2.

Der Bf. wendet weiter unter Bezugnahme auf § 18 Abs. 3 des Soforthilfegesetzes (SHG), wonach bei Veräußerung des gewerblichen Betriebs nach Inkrafttreten des Soforthilfegesetzes der Erwerber für die Soforthilfeabgabesonderschuld haftet, ein, der Übergang des Vermögens im Sinne des § 56 Abs. 1 a.a.O. müsse grundsätzlich etwas anderes sein als eine "Veräußerung". Insbesondere seien darunter - worauf schon die Überschrift hindeute - Entflechtungs- und andere, rechtlich und wirtschaftlich gleich zu wertende Vorgänge zu verstehen. Sicher hat bei Schaffung des § 56 a.a.O., insbesondere bei der nach § 56 Abs. 2 vorgesehenen Aufteilung, der Gedanke an die Entflechtung (Auflösung von, Kartellen und anderen übermäßig zusammengeballten Wirtschaftsvermögen) eine Rolle gespielt, vielleicht sogar den Anstoß zur Schaffung der Bestimmung gegeben; vgl. Kühne, Erläuterungen zum Soforthilfegesetz Tz. 331. Der in § 56 a.a.O. zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers geht aber weiter und enthält den für alle Gesamtvermögensübergänge von Körperschaften bedeutsamen Grundgedanken, daß das der Abgabe unterliegende Vermögen einer Körperschaft nicht etwa nur um deswillen der gesetzlichen Leistungspflicht sollte entzogen werden können, weil die wirtschaftlichen Repräsentanten des Vermögens wechseln, während das Vermögen selbst als wirtschaftliche Einheit oder in mehrere verkleinerte wirtschaftliche Einheiten aufgespalten erhalten bleibt; vgl. Kühne a.a.O. Diese Gefahr besteht aber bei einem Vermögensübergang, der sich in der Form einer Veräußerung im ganzen vollzieht, in gleicher Weise wie bei sonstigen Gesamtübergängen, so daß die Bestimmungen des § 56 a.a.O. auch auf Veräußerungen Anwendung finden müssen.

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3.

In der Entscheidung des Finanzgerichts ist ausgeführt, die der Berechnung der Abgabe unterliegenden Steuerwerte seien allein auf den Bf. übergegangen. Er sei daher nach § 56 Abs. 2 1. StDVO-SHG mit Recht zur Entrichtung der vollen Abgabeschuld herangezogen worden. Diese Ausführungen des Finanzgerichts lassen nicht eindeutig erkennen, welche Bedeutung das Gericht den Bestimmungen über die Aufteilung der Abgabeschuld nach § 56 Abs. 2 bis 6 a.a.O. beigelegt hat. Geht abgabepflichtiges Vermögen einer Körperschaft nach dem Währungsstichtage im ganzen oder zu einem wirtschaftlich selbständigen Teil auf eine oder mehrere andere Personen über, so haften der oder die Übernehmer nach § 56 Abs. 1 a.a.O. für die Soforthilfeabgabe als Gesamtschuldner und zwar, wenn die Körperschaft bestehen bleibt neben der weiterhin als Erstschuldnerin abgabepflichtigen Körperschaft. Diese weitgehende gesamtschuldnerische Haftung der Übernehmer kann dem Abschluß wirtschaftlich gebotener Transaktionen im Wege stehen. Daher sieht § 56 Abs. 2 a.a.O. die Möglichkeit einer Aufteilung der Abgabeschuld nach dem Verhältnis der Steuerwerte vor mit dem Ziel, die sich ergebenden Schwierigkeiten dadurch auszuräumen, daß an die Stelle der gesamtschuldnerischen Haftung eine solche pro rata der übernommenen Steuerwerte tritt. Die Aufteilungsvorschriften lassen Zweifel darüber aufkommen, ob die Abgabeschuld selbst aufgeteilt wird in der Weise, daß jeder von der Aufteilung Betroffene nur noch zu dem im Aufteilungsbescheid angegebenen Teil der Abgabe Abgabeschuldner ist, oder ob durch die Aufteilung nur der Zustand herbeigeführt wird, daß Abgabeschuldner für die ganze Abgabe zwar die Körperschaft - sofern sie weiterbesteht - bleibt, die Übernehmer jedoch im Verhältnis der von ihnen übernommenen Steuerwerte zusätzlich für einen entsprechenden Teil der Abgabe neben der Körperschaft als Erstschuldnerin haften. Der Ausdruck Aufteilung der "Abgabeschuld" und die Bestimmungen in § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Abs. 4 a.a.O., wonach als Nachfolger auch die bestehen gebliebene Körperschaft gilt, sprechen mehr für eine Aufteilung der Abgabeschuld, der Ausdruck "haftet" in § 56 Abs. 4 mehr dafür, daß nur die Haftung der Übernehmer aufgeteilt, d.h. auf den Teil der Abgabe beschränkt werden sollte, der dem Verhältnis der übernommenen Steuerwerte entspricht. Der Senat ist der Auffassung, daß nur eine Aufteilung der Haftung der Übernehmer gemeint sein kann. Persönlicher Abgabeschuldner ist nach der grundsätzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 SHG der Eigentümer von sachlich abgabepflichtigem Vermögen am Währungsstichtage, das ist hier die übergebende Körperschaft. Wollte man den Aufteilungsvorschriften in § 56 1. StDVO-SHG die Bedeutung einer Aufteilung der Abgabeschuld beilegen, also der völligen oder teilweisen Auswechslung des gesetzlichen Abgabeschuldners mit der Maßgabe, daß insoweit an seine Stelle ein Übernehmer als Abgabeschuldner treten würde, so könnte diese in einer Durchführungsverordnung angeordnete Abweichung von einem Grundprinzip des Gesetzes nicht als rechtswirksam angesehen werden. Sieht man dagegen in den Aufteilungsvorschriften des § 56 Abs. 2 bis 6 ebenso wie bei § 56 Abs. 1 nur die Haftung der Übernehmer regelnde Bestimmungen, die in die Abgabepflicht der Körperschaft als Erstschuldnerin nicht eingreifen, so hält sich § 56 1. StDVO-SHG im Rahmen dessen, was in Durchführungsbestimmungen rechtswirksam geregelt werden kann. Im Zweifel kann aber unterstellt werden, daß die Durchführungsbestimmungen sich in dem ihnen durch das Gesetz gezogenen Rahmen halten wollten.

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Hiernach haben die Vorinstanzen möglicherweise die rechtliche Bedeutung der Aufteilungsvorschriften des § 56 1. StDVO-SHG verkannt. Die angefochtene Entscheidung, die Einspruchsentscheidung und der "Haftungs- und Aufteilungsbescheid" des Finanzamts waren daher aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Der Bf. haftet bei einer Aufteilung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. neben der GmbH für die ganze Abgabeschuld. Die gleiche Haftung trifft ihn bereits nach § 56 Abs. 1 a.a.O., so daß sich im vorliegenden Fall eine Aufteilung erübrigt. In dem erneuten Verfahren wird das Finanzamt nunmehr zu prüfen haben, ob es den Bf. als Haftenden nach § 56 Abs. 1 a.a.O. zur Soforthilfeabgabe und Soforthilfesonderabgabe heranziehen will. Gemäß § 7 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) schuldet der Bf. als Gesamtschuldner zwar die ganze Leistung, und dem Finanzamt steht es frei, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will. Dabei darf das Finanzamt aber nicht willkürlich vorgehen, hat sich vielmehr nach § 2 StAnpG nach pflichtmäßigem Ermessen, d.h. nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit, zu entscheiden. Dem kommt besondere Bedeutung zu, wenn etwa das Finanzamt den Bf. vor der GmbH als Erstschuldnerin in Anspruch nehmen will, obwohl er nach seinem Vorbringen in der Rb. offenbar für das von ihm übernommene Vermögen der GmbH den vollen Gegenwert entrichtet hat, ohne mit der Möglichkeit seiner Inanspruchnahme für die Soforthilfeabgabe wegen dieser Vermögensübernahme rechnen zu können. Im übrigen wird das Finanzamt noch zu dem erst in der Rb. vorgebrachten Einwand der Zurückbehaltung wesentlicher Guthaben durch die GmbH Stellung zu nehmen haben.