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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.01.1973, Az.: 3 RK 17/70

Sozialgerichtsbarkeit; Rechtsweg; Aufsichtsbehörde; Klage; Fehlerhafte Führung der Verwaltungsgeschäfte; Haftung des Arbeitgebers; Für die Rechnungsführung bestellte Person; Haftung des Geschäftsführers

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.01.1973
Aktenzeichen
3 RK 17/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 35, 121 - 126
  • SozR Nr 1 zu § 378 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Klage, mit der eine Aufsichtsbehörde den Anspruch einer BKK gegen den Arbeitgeber wegen fehlerhafter Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte durch den Geschäftsführer in Prozeßstandschaft geltend macht (vgl RVO § 378), ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

2. Die Haftung des Arbeitgebers für fehlerhaftes Verhalten der von ihm "für seine Rechnungs- und Kassenführung" bestellten Personen (RVO § 362 Abs 1 iVm § 378) ist mit Inkrafttreten des GSv gegenstandslos geworden.

3. Auch bei einer BKK haftet dem Versicherungsträger nur der Geschäftsführer für seine "getreue Geschäftsführung" (SVwG § 14).