Bundessozialgericht
Urt. v. 23.01.1973, Az.: 3 RK 17/70
Sozialgerichtsbarkeit; Rechtsweg; Aufsichtsbehörde; Klage; Fehlerhafte Führung der Verwaltungsgeschäfte; Haftung des Arbeitgebers; Für die Rechnungsführung bestellte Person; Haftung des Geschäftsführers
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.01.1973
- Aktenzeichen
- 3 RK 17/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 1 SGG
- § 362 Abs. 1 RVO
- § 378 RVO
- § 14 SVwG
- § 15 SVwG
Fundstellen
- BSGE 35, 121 - 126
- SozR Nr 1 zu § 378 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Klage, mit der eine Aufsichtsbehörde den Anspruch einer BKK gegen den Arbeitgeber wegen fehlerhafter Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte durch den Geschäftsführer in Prozeßstandschaft geltend macht (vgl RVO § 378), ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
2. Die Haftung des Arbeitgebers für fehlerhaftes Verhalten der von ihm "für seine Rechnungs- und Kassenführung" bestellten Personen (RVO § 362 Abs 1 iVm § 378) ist mit Inkrafttreten des GSv gegenstandslos geworden.
3. Auch bei einer BKK haftet dem Versicherungsträger nur der Geschäftsführer für seine "getreue Geschäftsführung" (SVwG § 14).