Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2026, Az.: 3 StR 101/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.2026
- Aktenzeichen
- 3 StR 101/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:280426B3STR101.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 05.12.2025 - AZ: 21 KLs-3 Js 806/25-20/25
Verfahrensgegenstand
Versuchter sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind u.a.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Dezember 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in zwei Fällen, davon in einem Fall (Fall II.1.a der Urteilsgründe; im Folgenden "Fall 1") in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet er sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung dahin, dass in Fall 1 tateinheitlich eine versuchte anstatt einer vollendeten Nötigung vorliegt, besteht kein Anlass.
a) Nach den von der Strafkammer rechtsfehlerfrei zu diesem Fall getroffenen Feststellungen sprach der unter einer Pädophilie, einer Autismus-Störung und einer leichten Intelligenzminderung leidende Angeklagte auf einem Spielplatz drei zehnjährige Jungen an, um sie zu einer sexuellen Interaktion zu bewegen. Er fragte sie nach ihrem Alter sowie danach, ob sie schon einmal einen Samenerguss beobachtet hätten und ob sie einen solchen sehen wollten. Außerdem bot er ihnen 5 € dafür an, dass sie ihm für fünf bis zehn Minuten ihren Penis zeigen. Die Kinder lehnten das Angebot ab und entfernten sich. Der Angeklagte folgte ihnen und redete weiter auf eines von ihnen ein. Sodann stellte er sein mitgeführtes Fahrrad an einem Zaun in einer solchen Weise vor das Kind, dass es nicht weiterlaufen konnte. Er bat den Jungen, ihm doch wenigstens ein Foto seines Geschlechtsteils zu ermöglichen. Schließlich konnte das Kind entkommen, so dass der Angeklagte sein Vorhaben als gescheitert ansah.
b) Die rechtliche Beurteilung der Strafkammer, der Angeklagte habe durch dieses Verhalten (auch) eine vollendete Nötigung begangen, begegnet keinen Bedenken.
aa) Es gilt: § 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Nötigungserfolg ist diejenige Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers, die der Täter erreichen will (BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1). Vollendet ist die Nötigung, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat. Ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 3; vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12, NStZ 2013, 36; vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17, juris Rn. 12 f.). Dagegen ist in der Regel kein Nötigungserfolg eingetreten, wenn sich das Verhalten des Opfers in der Hinnahme des Nötigungsmittels erschöpft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17, juris Rn. 12; vom 3. Dezember 2024 - 2 StR 381/24, NStZ-RR 2025, 112, 113 [BGH 03.12.2024 - 2 StR 381/24]; ferner BeckOK StGB/Valerius, 68. Ed., § 240 Rn. 4).
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Nötigung hier vollendet. Mit der mittels der Wegblockade hergestellten Bemächtigungslage über das Kind war der Taterfolg eingetreten. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zudem das Fernziel verfolgte, den Jungen zum Entblößen seines Geschlechtsteils zu veranlassen, um es zu fotografieren. Dass er dieses Ziel nicht erreichte, hindert die Tatvollendung jedenfalls deshalb nicht, weil er das Vorzeigen des Penis nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen wollte. Der Angeklagte "bat" das Kind um ein entsprechendes Verhalten. Er bedeutete ihm nicht, dass es erst freikomme, nachdem es die Hose heruntergelassen habe. Dementsprechend hat die Strafkammer folgerichtig keine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 Variante 2, Abs. 5 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB erörtert (vgl. LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 27; TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 15).
Eine derartige Wegblockade zum Nachteil eines Zehnjährigen, um ihn zu einer sexuellen Handlung zu überreden, erfüllt ohne Weiteres die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB.
2. Die Überprüfung des Urteils hat auch ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Trotz einiger fragwürdiger Formulierungen (s. UA S. 26: die "Unfähigkeit" des Angeklagten, sich seinem inneren Druck zu widersetzen, habe zu einer "mindestens" erheblich eingeschränkten Handlungskontrolle geführt) ist die Überzeugung des Tatgerichts, dem Angeklagten sei ein Rest an Steuerungsfähigkeit erhalten geblieben, insgesamt noch tragfähig belegt.
Die Bildung der Gesamtstrafe wirft Bedenken auf, erweist sich angesichts der maßvollen Einzelfreiheitsstrafen von sieben und sechs Monaten aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegten Gründen aber nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
3. Die Revision bleibt damit insgesamt ohne Erfolg. Der Senat kann dies gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Dass der Generalbundesanwalt unter Verweis (auch) auf § 349 Abs. 4 StPO die genannte Schuldspruchänderung beantragt hat, steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; vom 30. April 2024 - 3 StR 29/24, juris Rn. 5; vom 8. Juli 2025 - 3 StR 93/25, NStZ-RR 2025, 312, 313).