Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1957, Az.: V ZR 245/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 245/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts München - 26.04.1956
Prozessführer
der Ba. S., Anstalt des öffentlichen Rechts in M., K.-Straße ..., gesetzlich vertreten durch Staatsbankpräsident Dr. Dr. Alfred J. und Staatsbankvizepräsident Georg V., beide in M.,
Prozessgegner
die B. B.- und B., Aktiengesellschaft in B., U.straße ..., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Walter Z. und Hans F. in B.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Bauunternehmer Dr. Fritz M. in B. ist bzw. war sowohl Alleininhaber der Firma "M. Baugesellschaft Dr. Fritz M." in B. als auch Geschäftsführer der "R.-S.-Bau Gesellschaft mit beschränkter Haftung" in Ludwigshafen. Die Geschäftsanteile dieser GmbH standen in seinem und seiner Ehefrau Helga M. Eigentum.
Im Januar 1951 schloß Dr. M. namens der R.-S.-Bau GmbH mit der Firma Me. & Ha. GmbH in H., Fabrik für Bagger, Rammen und Flachbaggergeräte, einen auf Lieferung eines Baggers gerichteten Vertrag. Der Vertrag ist in die Form eines Mietvertrags mit Kaufrecht gekleidet. Der Auftrag, der die Nummer 7648/50 trug und der von der Lieferfirma am 31. Januar 1951 bestätigt wurde, ging dahin, daß ein Diesellagger Größe M 75 zur Miete auf Grund der mitgeteilten Mietbedingungen für die Zeit von neun Monaten unkündbar gegen einen monatlichen Mietsatz von 8.000 DM geliefert wurde. Gleichzeitig wurde der Firma R.-S.-Bau GmbH auf den vermieteten Bagger ein Kaufrecht auf Grund der mitgeteilten Kaufbedingungen eingeräumt. In den Kaufbedingungen ist gesagt:
"Der Mieter kann, wenn ihm das Kaufrecht eingeräumt ist, die Mietsache kaufen, solange sie sich noch bei ihm befindet und er noch nicht die Erklärung abgegeben hat, die Mietsache an uns zurückgeben zu wollen. Der Kauf kann nur gegen Barzahlung des festgesetzten Kaufpreises und der seit Absendung der Mietsache aufgelaufenen Zinsen erfolgen. Dem Mieter werden aber die von ihm gezahlten Mietbeträge auf den Kaufpreis voll in Anrechnung gebracht .... Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der Zinsen hat die Vermieterin das Eigentum der Mietsache auf den Mieter zu übertragen. Diese Übertragung des Eigentums der Mietsache wird dem Mieter schriftlich bestätigt."
In einem Schrei ben vom 3. Januar 1951 ist der Liefergegenstand wie folgt näher umgrenzt:
Menck-Universal-Diesel-Grundbagger Größe M 75.
Hierzu passend: Greifbagger-Einrichtung, Eimerseilbagger-Einrichtung, Löffeltiefbagger-Einrichtung.
Vor Lieferung des Baggers erfuhr der Liefergegenstand durch Vereinbarung der Vertragsparteien insofern eine Änderung, als statt der Löffeltiefbagger-Einrichtung eine Löffelhochbagger-Einrichtung geliefert werden sollte. In den folgenden Wochen entschloß sich die R.-S.-Bau GmbH jedoch, zusätzlich auch noch eine Löifeltiefbagger-Einrichtung zu bestellen. Diese Bestellung bestätigte die Lieferfirma mit Auftragsbestätigung vom 8. Oktober 1951 unter der Auftragsnummer 8105/XI. In dieser Auftragsbestätigung heißt es u.a.:
"Wir liefern Ihnen auf Grund unserer umstehenden Lieferungsbedingungen: passend zu dem Ihnen unter unserer Auftragsnummer 7648/50 XI zu liefernden Dieselbagger Größe M 75: eine Löffeltiefbagger-Einrichtung zum Preise von 12.675 DM."
Die beigefügten Lieferungsbedingungen enthalten die Klausel:
"Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und der etwaigen Aufstellungskosten behalten wir uns das Eigentum an dem Lieferungsgegenstand vor."
In einem Schreiben vom 8. Oktober 1951 ist dann weiter gesagt:
Der gesamte Lieferungsumfang ist demnach folgender:
Auftrag Nr. 7648/50:
| 1 Dieselgrundbagger mit Greifbagger-Einrichtung, Eimerseilbagger-Einrichtung und Löffelhochbagger-Einrichtung gemäß unserem Schreiben vom 31.8. d.J. zum Preis von | 92.745 | DM |
|---|
Auftrag Nr. 8105 XI:
| 1 Löffeltiefbagger-Einrichtung Größe M 75 zum Preise von | 12.675 | " | |
|---|---|---|---|
| zusammen | 105.420 | DM | |
Mit Schreiben an die Firma Me. & Ha. vom 28. Dezember 1951 bat die R.-S.-Bau GmbH, den "am 12. Oktober 1951 gelieferten Bagger (Bestellnummer 7648/50 gemäß Vertrag vom 21.1.1951) für die Märkische Baugesellschaft Dr. Fritz M. umzuschreiben". Mit Schreiben vom 4. März 1952 wiederholte die M. Baugesellschaft diese Bitte. Die Firma M. & Ha. hat auf diese Schreiben jedoch nicht geantwortet.
Am 24. September 1952 übereignete die M. Baugesellschaft in einem schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag den Diesslraupenbagger M 75 nebst Greifer, Hochlöffel-, Tieflöffel- und Eimerseil-Einrichtung der Klägerin zur Sicherung eines Kredits. Die M. Baugesellschaft sollte das Übereignungsgut für die Klägerin unentgeltlich verwahren. In der Anlage zu dem Sicherungsübereignungsvertrag ist gesagt: Der Bagger befindet sich auf der Baustelle Langenhagen bei Hannover (Flughafen).
Am 15. Dezember 1952 übereignete die R.-S.-Bau GmbH mit schriftlichem Sicherungsübereignungsvertrag denselben Bagger mit den Zusatzgeräten Greifbagger, Eimerseilbagger, Löffelhochbagger und Löfeltiefbagger der Beklagten, um deren Ansprüche gegen die GmbH sicherzustellen. Laut Vertrag sollte die R.-S.-Bau GmbH den Bagger für die Beklagte verwahren. In diesem Vertrag ist gesagt: Das Gerät befindet sich zur Zeit im Einsatz auf der Baustelle Langenhagen bei Hannover.
Die Beklagte stellte am 24. Dezember 1952 fest, daß der Kaufpreis für den Bagger noch nicht vollständig bezahlt war. Sie setzte sich daraufhin mit der Firma Me. & Ha. in Verbindung, die ihr am 15. Januar 1953 schrieb:
"In Beantwortung Ihres Briefes vom 8. d.M. erklären wir uns bereit, nach Einlösung des noch laufenden Akzeptes über 6.306 DM das Eigentumsrecht an dem obigen Bagger auf die Firma R.S.-Bau GmbH zu übertragen."
Daraufhin zahlte die Beklagte den Restbetrag am 26. Januar 1953 an die Firma Me.& Ha.. Diese schrieb anschließend an die R.S.-Bau GmbH am 29. Januar 1953:
"Eigentumsübertragung. Nachdem Sie auf Grund des Ihnen zugebilligten Kaufrechts den an Sie durch Vertrag vom 16. Oktober 1951 vermieteten Diesellöffelhochbagger M 75 mit Greifbagger- und Eimerseilbagger-Einrichtung ... von uns käuflich erworben haben und dar Kaufpreis durch Zahlung von Mieten in Höhe von 92.320 DM beglichen wurde, bestätigen wir Ihnen, daß der vorbezeichnete Bagger in Ihr Eigentum übergegangen ist."
In der Folgezeit nahm die Beklagte den Bagger nebst sämtlichen Zusatzgeräten in Besitz und verkaufte ihn für 65.000 DM.
Am 26. Februar 1953 teilte die Klägerin der Firma R.-S.-Bau GmbH mit, sie habe erfahren, daß der Dieselraupenbagger seit Januar auf der Baustelle Arbeitsgemeinschaft Dreibrunnen in Landstuhl (Pfalz) eingesetzt sei. Sie machte dabei die R.-S.-Bau GmbH auf die zu ihren Gunsten vorgenommene Sicherungsübereignung aufmerksam. Die R.-S.-Bau GmbH teilte der Klägerin darauf am 3. März 1953 mit, daß das Gerät voraussichtlich in etwa 14 Tagen wieder auf der Baustelle Hannover-Langenhagen eingesetzt werde.
Am 12. März 1953 teilte die Klägerin der Zweigstelle Pirmasens der Beklagten mit, daß ihr der Bagger durch Vertrag vom 24. September 1952 übereignet worden sei. Die Beklagte stellte sich mit Schreiben vom 7. April 1953 auf den Standpunkt, daß die Klägerin das Eigentum an dem Bagger nicht erworben habe. Sie teilte zugleich mit, daß die Ba.sche Staatsbank Pirmasens den Bagger inzwischen verkauft habe.
Im September 1953 erhob die Klägerin gegen die Beklagte bei dem Landgericht München I Klage auf Erteilung von Auskunft darüber, welchen Erlös die Beklagte bei der Veräußerung des Baggers und der Zusatzgeräte erzielt habe.
Die Klage wurde durch Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Januar 1954 abgewiesen; die Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1954, an Stelle der Verkürzung am 22./23. September 1954 zugestellt, als unzulässig verworfen.
In dem vorliegenden im Juni 1955 eingeleiteten Rechtsstreit hat die Klägerin den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, die Klägerin habe weder durch wirksamen oder wirksam gewordenen Vertrag noch gutgläubig das Eigentum an dem Bagger erlangte Auch liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte nicht vor.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.100 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts, hilfsweise die Zurückverweisung; die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision hat zunächst geltend gemacht, das angefochtene Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München sei unter Mitwirkung des Oberlandesgerichtsrats Bäumler als Vorsitzenden erlassen. Dieser habe den Senatspräsidenten in einem Umfang vertreten und ersetzt, daß von einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht gesprochen werden könne.
Eine derartig allgemeine Rüge, daß das Berufungsgericht nicht richtig besetzt gewesen sei, ist unzulässig.
B.
I.
Zur Sache selbst hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ob der im Januar 1951 zwischen der R.-S.-Bau GmbH und der Firma Me. & Ha. unter der Auftragsnummer 7648/50 zustande gekommene Vertrag über einen Dieselgrundbagger nebst Greifbagger-Einrichtung, einer Eimerseilbagger-Einrichtung und einer Löffelhochbagger-Einrichtung (letztere laut Vertragsänderung vom 31. August 1951) als Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt oder als Mietvertrag mit Kaufrecht aufzufassen sei, könne dahingestellt bleiben. Die auf 6.100 DM beschränkte Klage rechtfertige sich schon deshalb, weil die nachträglich unter der Auftragsnummer 8105/XI bestellte Löffeltiefbagger-Einrichtung unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sei.
Auf Grund der Übersendung der Lieferungsbedingungen mit der Auftragsbestätigung vom 8. Oktober 1951 sei der Eigentumsvorbehalt bei Kaufabschluß und vor Übertragung der Löffeltiefbagger-Einrichtung Vertragsbestandteil geworden. Die Übertragung des Eigentums sei daher unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Daran ändere auch nichts, daß die Löffeltiefbagger-Einrichtung in den Bagger "eingebaut" gewesen sein möge; sie sei damit nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Baggers geworden. Es handle sich vielmehr um eine gegen die übrigen Zusatzeinrichtungen jederzeit austauschbare Einrichtung, und sie stelle sich als Zubehör im Sinne des § 97 BGB dar.
Dafür, daß der Eigentumsvorbehalt dem Willen der Vertragsparteien nicht entsprochen habe, daß diese etwa die Eigentumsverhältnisse der Löffeltiefbagger-Einrichtung den Regeln des Hauptvertrags vom Januar 1951 hätten unterstellen oder später eine Änderung der Rechtslage hätten vornehmen wollen, lägen keine Anhaltspunkte vor.
Es sei gleichgültig, wie der Hauptvertrag vom Januar 1951 zu werten sei, für den Zusatzauftrag 8105/XI sei jedenfalls davon auszugeben, daß sich die Lieferfirma das Eigentum vorbehalten und die R.-S.-GmbH ein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums erlangt habe.
Über eine derartige Anwartschaft könne von dem Anwartschaftsberechtigten ohne Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers verfugt werden. Die Übertragung des Anfallsrechts habe nach den Vorschriften für das dingliche Vollrecht, das Eigentum, gemäß §§ 929 ff BGB zu erfolgen, wobei die Übergabe durch ein Besitzkonstitut im Sinne des § 930 BGB ersetzt werden könne. Mit der Verfügung über das Anwartschaftsrecht scheide dieses aus dem Vermögen des Vorbehaltskäufers aus und gehe in das Vermögen des Erwerbers über. Der Erwerber erwerbe das Eigentum an der Sache bei Eintritt der Bedingung unmittelbar ohne Durchgang durch das Vermögen seines Rechtsvorgängers.
Es frage sieh nun, ob das ursprünglich der Rhein-Saar-Bau GmbH zustehende Anwartschaftsrecht rechtsgültig auf die Klägerin übertragen worden sei. Im Vertrag vom 24. September 1952 zwischen der Märkischen Baugesellschaft und der Klägerin sei der Bagger mit sämtlichen Zubehöreintrichtungen und damit auch mit der Löffeltiefbagger-Einrichtung der Klägerin sicherungsübereignet worden. Die Übergabe sei dadurch ersetzt worden, daß die M. Baugesellschaft den Vertragsgegenstand unentgeltlich für die Klägerin in Verwahrung genommen habe. Daß die M. Baugesellschaft damals Besitzerin des Baggers gewesen sei, ergebe sieh vor allem daraus, daß sich der Bagger damals auf der Baustelle Langenhagen bei Hannover der M. Baugesellschaft befunden habe. Da in diesem Zeitpunkt das Eigentum aber noch der Lieferfirma zugestanden habe, handle es sich bei der Sicherungsübereignung um eine Eigentumsübertragung seitens eines Nichtberechtigten. Wenn diesem jedoch das Anwartschaftsrecht aus einem Eigentumsvorbehalt zustehe, sei in der vorgespiegelten Übertragung des Vollrechts zugleich die weniger weit gehende Erklärung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts enthalten. Dafür spreche auch, daß es sich bei dem Anwartschaftsrecht um eine Vorstufe des Eigentumsrechts handle; gegenüber dem Vollrecht sei das Anwartschaftsrecht kein aliud, sondern ein wesensgleiches minus.
Der Prüfung der Frage, ob die R.-S.-Bau GmbH vor dem 24. September 1952 das Anwartschaftsrecht auf die M. ... Baugesellschaft tatsächlich übertragen habe, bedürfe es dabei nicht und auch nicht der Erhebung der insoweit von der Klägerin angebotenen Beweise. Falls dies jedoch nicht der Fall sei, so sei in der Verfügung des Dr. M. als Alleininhabers der M. Baugesellschaft am 24. September 1952 zugleich eine Einwilligung der Berechtigten, der R.-S.-Bau GmbH, deren Geschäftsführer der Dr. M. gewesen sei, in diese Verfügung im Sinne des § 185 Abs. BGB zu erblicken.
§ 181 BGB stehe dem nicht entgegen, denn es sei möglich, daß Dr. M. durch einen von seiner Ehefrau als alleiniger Mitgesellschafterin der GmbH gefaßten Beschluß das Selbstkontrahieren generell gestattet worden sei. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob § 181 BGB nicht auch deshalb ausscheide, weil durch diese Vorschrift nur das Mitwirken derselben Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts, nicht aber das Auftreten des Vertreters auf der einen Seite in doppelter Stellung verboten sei.
Die Klägerin habe somit zur Sicherung ihrer Forderung gegen die M. Baugesellschaft ein unentziehbares Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an der Löffeltiefbagger-Einrichtung erlangt. Durch den Sicherungsübereignungsvertrag der R.-S.-Bau GmbH mit der Beklagten vom 24. Dezember 1952 habe dieses Recht nicht berührt werden können, da es der R.-S.-Bau GmbH nicht mehr zugestanden habe. Insbesondere habe die Übertragung auf die Klägerin, da sie nicht schwebend unwirksam gewesen sei, nachträglich seitens des Dr. M. einseitig nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Mit der Zahlung des Kaufpreises für die Tiefbaggereinrichtung habe die Klägerin dann ohne weiteres das Vollrecht erworben. Dabei sei es gleichgültig, ob die R.-S.-Bau GmbH den Gegenwert dieser Einrichtung vor der Zahlung der Beklagten am 26. Januar 1953 bereits beglichen gehabt habe, so daß in diesem Zeitpunkt nur noch eine Restschuld auf dem Bagger als solchem und den übrigen Zubehörgeräten offengestanden sei, oder ob die im Vertrag Nr. 8105/XI gesetzte Bedingung erst mit der Zahlung der Beklagten eingetreten sei.
Die Klägerin habe ihr Eigentum auch nicht etwa später dadurch wieder verloren, daß die Beklagte das Gerät im Jahre 1953 in Besitz genommen habe, um es zu veräußern. Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch die Beklagte seien nicht gegeben, weil die Beklagte damals von dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 24. September 1952 mit der Klägerin Kenntnis gehabt habe. Das ergebe sich daraus, daß die Beklagte am 20. September 1953 beim Amtsgericht Frankfurt/Main einen Arrestbefehl gegen Dr. M. mit der Begründung erwirkt habe, dieser habe den Bagger am 24. September 1952 an die Klägerin und am 15. Dezember 1952 an die Beklagte übereignet. Zu diesem Zeitpunkt aber habe die Beklagte unbestrittenermaßen unmittelbaren Besitz an dem Gerät noch nicht ergriffen gehabt.
Die Beklagte habe sonach bei der Veräußerung der Löffeltiefbagger-Einrichtung im Jahre 1953 als Nichtberechtigte verfügt. Sie sei daher gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Ob die Verfügung wirksam sei, da der Käufer gutgläubig Eigentum erworben habe, brauche nicht untersucht zu werden. Denn § 816 BGB sei auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung des Nichtberechtigten erst durch eine Genehmigung des Berechtigten nach §§ 184, 185 BGB rückwirkend wirksam geworden sei. In der Klage des Berechtigten gegen den unberechtigt Verfügenden auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten sei in der Regel eine derartige Genehmigung nach § 185 BGB zu erblicken. Die Beklagte müsse daher das durch den Verkauf Erlangte auch dann herausgeben, wenn der Käufer bösgläubig gewesen sein sollte.
Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß der von der Beklagten für die Löffeltiefbagger-Einrichtung vereinnahmte Kaufpreis sich auf mindestens 6.100 DM belaufen habe.
Aus dem Schreiben der Lieferfirma an die R.-S.-Bau GmbH vom 31. Januar 1951 ergebe sich für Grundbagger, Greifbagger-Einrichtung und Eimerseilbagger-Einrichtung ein Betrag von zusammen 72.750 DM, für die Löffeltiefbagger-Einrichtung ein solcher von 10.600 DM.
Im Schreiben der Lieferfirma vom 31. August 1951 sei die Löffelhochbagger-Einrichtung mit 11.600 DM beziffert. Im Schreiben vom 8. Oktober 1951, das die eingetretene Preiserhöhung berücksichtige, werde als Preis für den Grundbagger mit Greifbagger-Einrichtung, Eimerseilbagger-Einrichtung und Löffelhochbaggereinrichtung der Betrag von insgesamt 92.750 DM und als Preis für die Löffeltiefbagger-Einrichtung der Preis von 12.675 DM genannt.
Bei entsprechender Aufteilung des Gesamterlöses von 65.000 DM auf die einzelnen Geräte könne daher davon ausgegangen werden, daß auf die Löffeltiefbagger-Einrichtung mindestens 6.100 DM entfielen.
Die Klage erweise sieh daher, ohne daß die angebotenen Beweise hätten erhoben werden müssen, in Höhe des eingeklagten Betrags als begründet.
II.
1.)
Die Revision wendet dagegen ein, die Klägerin habe das Eigentum an der Löffeltiefbagger-Einrichtung nur deshalb erworben, weil die Beklagte aus ihrem Vermögen am 26. Januar 1953 6.306 DM geopfert habe. Dieses Opfer und diese Vermögensminderung sei die unmittelbare Ursache für den Eigentumserwerb der Klägerin. Damit entfalle eine Bereicherung der Beklagten in Höhe der eingeklagten 6.100 DM. Die Herausgabepflicht des Bereicherten dürfe keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus fuhren. Der Bereicherungsanspruch sei von vornherein auf den Betrag beschränkt, der sich bei einer Gegenüberstellung der erlangten Vorteile und der erlittenen Nachteile als I Überschuß für den Empfänger ergäbe. Voraussetzung sei allerdings, daß es sich um solche Fachteile handle, die mit dem Vorgang, welcher die Einnahme gebracht habe, in ursächlichem Zusammenhang stünden. Im vorliegenden Fall könne von einer Bereicherung der Beklagten nicht gesprochen werden. Die durch Bezahlung der Restforderung der Lieferfirma für die Beklagte eingetretene Vermögenseinbuße von 6.306 DM, sei ursächlich für den Eigentumserwerb der Klägerin gewesen, sie stehe damit mit dem Vermögensvorteil der Staatsbank, die in dem Erlös für die Löffeltiefbagger-Einrichtung bestehe, in einem unmittelbaren und engen Zusammenhang und die ganzen Vorgänge bildeten rechtlich und wirtschaftlich einen einheitlichen Komplex.
Diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß die Bestimmung des § 818 Abs. 3 BGB, nach der die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, auch für die Herausgabepflicht gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt, die daraus entsteht, daß ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, daß eine solche Verrechnung der Vorteile und Nachteile, die sich für den verfügenden Nichtberechtigten ergeben, nur zulässig ist, wenn die Vorteile und Nachteile in ursächlichem Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben.
Die Zahlung des restlichen Kaufpreises von 6.306 DM. an die Fa Me. & Ha. war eine Vertragspflicht zunächst der R.-S.-Bau-GmbH. als der Käuferin der Löffeltiefbagger-Einrichtung. Im inneren Verhältnis der beiden Firmen, für die der Wille des Dr. M. maßgebend war, war diese Verpflichtung auf die M. Baugesellschaft übergegangen. Keinesfalls war zu dieser Zahlung die Klägerin verpflichtet, die vielmehr auf Grund des Sicherungsübereignungsvertrags vom 24. September 1952 gegen die M. Baugesellschaft einen Anspruch darauf hatte, daß diese die Voraussetzungen dafür schaffe, daß die der Klägerin übertragene Anwartschaft auf Übereignung des Löffeltiefbaggers sich zu einem Vollrecht auswachse. Auch die Beklagte war zur Zahlung an die Fa. Me. & Ha. nicht verpflichtet. Sie erfüllte damit vielmehr eine Schuld der R.-S.-Bau-GmbH. Sie tat dies auch nicht umsonst, sondern erhielt dadurch einen Ersatzanspruch gegen die R.-S.-Bau-GmbH, so daß sie rein rechtlich eine Einbuße gar nicht erlitt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Ersatzanspruch gegen die R.-S.-Bau-GmbH wirtschaftlich vollwertig war oder ob dies nur dann der Fall war, wenn als Folge der Zahlung eine volle Sicherung der Beklagten dadurch entstand, daß das Eigentum an dem Löffeltiefbagger sicherungshalber auf sie überging. Ein Zusammenhang zwischen einem Nachteil der Beklagten, der Zahlung von 6.306 DM, und dem Vorteil, dem Erlös aus dem Löffeltiefbagger, bestand also nicht. Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 333, 14, 7), die ohnehin einen anderen Tatbestand betrafen, können für die Meinung der Revision keinesfalls herangezogen werden. Sie sprechen vielmehr für das Gegenteil.
2.)
Die Revision macht weiter geltend, die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie den Vermögensverlust von 6.306 DM der Beklagten nicht zugute rechne; denn sie hätte selbst diesen Beitrag aufwenden müssen, um das mit dem Vorbehalt der Lieferfirma belastete Eigentum zu erwerben.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt aber nicht vor. Die Klägerin hatte durch Kreditgewährung an die M. ... Baugesellschaft und den Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrags gegen diese Baugesellschaft einen Anspruch darauf erworben, eine vollwertige Sicherung zu erlangen. Wenn sie diesen Vorteil, als er ihr zufiel, in Anspruch nahm, so kann darin kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden.
Ein Rechtsverstoß ist somit in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Die Revision war daher auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.