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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1980, Az.: 4 AZR 560/78

Grundheuer; Alleinköche; Deutsche Seeschiffahrt; Mehrarbeitsvergütung; Zuschläge für Sonntags; Zuschläge für Nachtarbeit; Tankerzulage; Ausgleichszuschlage; Tarifauslegung; Praktische Tarifübung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.07.1980
Aktenzeichen
4 AZR 560/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 29.03.1978 - 4 Sa 10/78

Fundstelle

  • AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Seeschiffahrt

Amtlicher Leitsatz

1. Der Begriff der "Grundheuer" wird im Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (MTV-See) Fassung: 27.02.1975 im Sinne seiner rechtlichen Bedeutung im Seemannsgesetz (§ 30 Abs. 2) verwendet.

2. Bei Alleinköchen, denen nach § 34 Abs. 5 Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (MTV-See) Fassung: 27.02.1975 eine um 15 v.H. erhöhte Grundheuer zusteht, bestimmt sich auch die Höhe ihrer Mehrarbeitsvergütung, ihrer Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit, der Tankerzulage sowie des Ausgleichszuschlages für regelmäßige Arbeit an Sonn- und Feiertagen auf See nach der gemäß § 34 Abs. 5 Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (MTV-See) Fassung: 27.02.1975 erhöhten Grundheuer.

3. Für die Tarifauslegung hat die Tarifgeschichte gegenüber dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang nur subsidiäre Bedeutung.

4. Eine praktische Tarifübung ist insoweit unbeachtlich, als sie im Widerspruch zum Tarifwortlaut und zum tariflichen Gesamtzusammenhang steht.