Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1980, Az.: 4 AZR 560/78
Grundheuer; Alleinköche; Deutsche Seeschiffahrt; Mehrarbeitsvergütung; Zuschläge für Sonntags; Zuschläge für Nachtarbeit; Tankerzulage; Ausgleichszuschlage; Tarifauslegung; Praktische Tarifübung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.07.1980
- Aktenzeichen
- 4 AZR 560/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 29.03.1978 - 4 Sa 10/78
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 30 SeemG
Fundstelle
- AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Seeschiffahrt
Amtlicher Leitsatz
1. Der Begriff der "Grundheuer" wird im Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (MTV-See) Fassung: 27.02.1975 im Sinne seiner rechtlichen Bedeutung im Seemannsgesetz (§ 30 Abs. 2) verwendet.
2. Bei Alleinköchen, denen nach § 34 Abs. 5 Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (MTV-See) Fassung: 27.02.1975 eine um 15 v.H. erhöhte Grundheuer zusteht, bestimmt sich auch die Höhe ihrer Mehrarbeitsvergütung, ihrer Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit, der Tankerzulage sowie des Ausgleichszuschlages für regelmäßige Arbeit an Sonn- und Feiertagen auf See nach der gemäß § 34 Abs. 5 Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (MTV-See) Fassung: 27.02.1975 erhöhten Grundheuer.
3. Für die Tarifauslegung hat die Tarifgeschichte gegenüber dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang nur subsidiäre Bedeutung.
4. Eine praktische Tarifübung ist insoweit unbeachtlich, als sie im Widerspruch zum Tarifwortlaut und zum tariflichen Gesamtzusammenhang steht.