Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1994, Az.: BVerwG 6 P 39/93
Personalvertretung; Behördlicher Einstellungsstopp; Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Benachteiligungsabsicht; Frist des Weiterbeschäftigungsverlangens; Rechtsschutzbedürfnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 39/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 07.04.1993 - PB 14/92
- OVG Schleswig 09.09.1993 - 11 L 4/93
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 97, 68 - 79
- DVBl 1995, 618-620 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 918 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 790 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1995, 333-336 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Läßt ein behördlicher Einstellungsstopp Ausnahmen zu, so müssen diese so eindeutig gefaßt sein, daß sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d.h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen läßt.
2. Ein von einer übergeordneten Behörde verfügter Einstellungsstopp begründet die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn er in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung ergeht.
3. Arbeitgeber und Jugendvertreter können innerhalb der Drei-Monats-Frist vor Ausbildungsende stillschweigend vereinbaren , daß ein vor Fristbeginn schriftlich gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen mit Blick auf ein bereits anhängiges Beschlußverfahren nunmehr als fristgerecht gestellt gelten soll.
4. Einem vor Anlaufen der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag des Arbeitgebers fehlt es zwar regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis; es reicht jedoch aus, wenn dieses nachträglich entsteht und spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt.
5. Die Drei-Monats-Frist, die § 9 II BPersVG für das frühestmögliche Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters vorsieht, gilt nicht für den Antrag des Arbeitgebers nach § 9 IV BPersVG.
6. Arbeitgeber i. S. von § 9 IV BPersVG und dementsprechend Antragsteller im Beschlußverfahren ist der Vertragspartner desjenigen, der die Weiterbeschäftigung verlangt, im allgemeinen also die Anstellungskörperschaft.