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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.02.1962, Az.: 1 AZR 167/61

Tarifvertrag; Verweis auf anderen Tarifvertrag; Gastmitglied; Arbeitgeberverband; Vereinsrechtliche Grundsätze; Mitgliedschaftsrechte; Stimmrecht in Mitgliederversammlung; Aktives Wahlrecht; Passives Wahlrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.02.1962
Aktenzeichen
1 AZR 167/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 31.01.1961 - 2 Sa 702/60

Fundstellen

  • BAGE 12, 285 - 290
  • BB 1962, 485
  • NJW 1962, 1314

Amtlicher Leitsatz

1. Verweist ein Tarifvertrag auf die Normen eines von anderen Tarifpartnern abgeschlossenen Tarifvertrages, so treten bei Wegfall dieses anderen Tarifvertrages nicht diesen Tarifvertrag ablösende Tarifverträge der anderen Tarifpartner an die Stelle des bezogenen Tarifvertrages.

2. Ob das "Gastmitglied" eines Arbeitgeberverbandes dessen Mitglied und damit tarifgebunden ist, richtet sich nach vereinsrechtlichen Grundsätzen. Das Gastmitglied ist jedenfalls dann nicht tarifgebunden, wenn ihm nach der Satzung die mit der Mitgliedschaft verbundenen wesentlichen Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, aktives und passives Wahlrecht zu den Vereinsorganen) nicht zustehen.