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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1986, Az.: 4 StR 549/86

Ergehen eines Schuldspruchs im Sicherungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1986
Aktenzeichen
4 StR 549/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 04.07.1986

Verfahrensgegenstand

Unterbringung

Prozessführer

Wilhelm Hermann U. aus R., geboren am ... 1944 in H., zur Zeit in einstweiliger Unterbringung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 21. Oktober 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Beschuldigten wird die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Münster vom 4. Juli 1986 dahin geändert, daß die Worte "wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen versuchten Totschlags" entfallen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet. Rechtlich zu beanstanden ist aber, daß das Landgericht in der Urteilsformel die rechtswidrige Tat genannt hat, die Anlaß für die Verhängung der Maßregel gewesen ist. Da im Sicherungsverfahren kein Schuldspruch ergeht, unterbleibt die Kennzeichnung der begangenen Anlaßtat (BGH bei Holtz MDR 1985, 449). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), daß sie folgende Fassung erhält:

2

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Salger
Hürxthal
Laufhütte
Goydke
Jähnke