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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1987, Az.: BVerwG 2 B 119.86

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Rückgriffsanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten bei einer vergleichsweisen Schadensregulierung mit dem geschädigten Dritten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 119.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.07.1986 - AZ: 3 B 85 A. 1533

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.873,49 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 1986 und in seinem Schriftsatz vom 3. Oktober 1986 läßt nicht erkennen, daß ein künftiges Revisionsverfahren zur Beantwortung von für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen konkreten Rechtsfragen beitragen könnte, die in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausreichen und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. zu den Erfordernissen für die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Die vom Kläger auf S. 5 der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage,

"ob bei pflichtwidrigem und schuldhaftem Verhalten des Beamten dem Dienstherrn ein Schaden auch dann im Sinne des allgemeinen Rückgriffsrechts und Schadensersatzrechts entstanden ist, wenn der Dienstherr seine ausschließlich nach § 831 BGB sich begründende Haftungspflicht dadurch regelt, daß er mit dem geschädigten Dritten nicht einen willkürlichen, sondern sachlich begründeten Regulierungsvergleich abschließt, ohne den Versuch zu machen, die Verschuldensvermutung des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu widerlegen",

3

ist nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Aus Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBG ergibt sich eindeutig, daß ein Dienstherr einen Schadensersatzanspruch gegen einen Beamten nur geltend machen kann, wenn ihm gerade infolge der von diesem begangenen Dienstpflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Ein auf dem Schadensersatzanspruch eines Dritten gegen den Dienstherrn beruhender mittelbarer Schaden rechtfertigt deshalb die Inanspruchnahme des Beamten dann, wenn und soweit eine Leistung des Dienstherrn an den Dritten zumindest auch durch die Dienstpflichtverletzung des Beamten adäquat verursacht worden ist. Dabei ist in der Regel unerheblich, ob der Beamte an einem vorausgehenden Rechtsstreit zwischen dem Dritten und dem Dienstherrn sowie an einem zwischen diesen abgeschlossenen Vergleich beteiligt ist oder war. Ob die dargelegten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Beamten vorliegen oder das pflichtwidrige Verhalten des Beamten für den Schadenersatzanspruch des Dritten - und damit auch für den dem Dienstherrn entstandenen mittelbaren Schaden - unerheblich war, hängt von den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles ab, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen (vgl. u.a. Beschluß vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 40>). - Diese Erwägungen gelten ebenso für die weitere auf S. 6 der Beschwerdeschrift formulierte Frage,

"ob es in den pflichtgemäßen Entscheidungsbereich des Dienstherrn fällt, seine Beamten von Schadensersatzforderungen in einem blamablen Zivilprozeß zu befreien und von der oft nicht aussichtsreichen, von den Geschädigten und der Bevölkerung nicht verstandenen Exkulpationsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen".

4

Auf S. 2 des Schriftsatzes vom 3. Oktober 1986 wirft der Kläger sinngemäß die weitere Frage auf, ob es, solange der Geschädigte - aus welchen Gründen auch immer - sich darauf beschränkt, den Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, bei einer vergleichsweisen Zahlung des Dienstherrn an einem Schaden des Dienstherrn und damit an einem den Vermögensschaden des Dienstherrn darstellenden Schadensersatzanspruch eines Dritten, von dem freigestellt zu werden der Dienstherr im Wege des Regresses vom Beamten verlangen könne, fehle. Auch mit dieser Fragestellung kann die Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen. Die genannte Frage würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Berufungsgericht hat nämlich den Abschluß eines Vergleichs über den im Zusammenhang mit dem Handeln des Beamten entstandenen Schaden zwischen dem Geschädigten und dem Dienstherrn ohne Beteiligung des Beamten nicht etwa als rechtliches Hindernis für jegliche Inanspruchnahme des Beamten im Regreßwege angesehen. Vielmehr hält es einen Rückgriffsanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten auch bei vergleichsweiser Schadensregulierung mit dem Geschädigten grundsätzlich für möglich; es hat lediglich die Rechtsauffassung vertreten, der Abschluß eines - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Vergleichs ersetze nicht den Nachweis des einem Rückgriffsanspruch zugrundeliegenden Schadens des Dienstherrn; auch ein zugunsten des Beamten abgeschlossener Vergleich indiziere nicht einen gegen diesen durchsetzbaren, weil durch dessen Verhalten entstandenen Schaden des Dienstherrn. Die insoweit vom Berufungsgericht zur Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBG zugrunde gelegten allgemeinen Rechtsgrundsätze für Fälle der vorliegenden Art führen - wie bereits dargelegt - nicht auf klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. insoweit auch den Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1986 - BVerwG 2 B 112.86 -).

5

Mit dem weiteren Vorbringen auf S. 4 bis 6 des Schriftsatzes vom 3. Oktober 1986, mit dem geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Schadensbegriffs, der Zurechenbarkeit des Schadens im Rahmen des Art. 85 BayBG und zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung nicht auf die bislang auch im öffentlichen Haftungsrecht allgemein anerkannten Grundsätze zurückgegriffen, sondern andere Maßstäbe gesetzt, wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu bezeichnen.

6

Die unter II. der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfahrensmängel, auf denen das Urteil des Berufungsgerichts beruhen soll (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), verhelfen der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe die maßgebliche Beweislastverteilung verkannt, wird damit kein Verfahrensmangel, sondern die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts gerügt. Soweit der Kläger vorbringt, das Berufungsgericht hätte Hinweise geben müssen, wenn es in einzelnen Punkten die Ergänzung von Sachvorträgen und Beweisanträgen für notwendig erachtet habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsurteil auf diesem angeblichen Verfahrensmangel beruhen könnte. Das Berufungsgericht hat nämlich in materiellrechtlicher Hinsicht unterstellt, daß das Verhalten des Beklagten bei der Operation vom 5. März 1981 als eine Schadensersatz und Schmerzensgeld begründende rechtswidrige und schuldhafte unerlaubte Handlung anzusehen sei; es hat dennoch den Regreßanspruch des Klägers verneint, weil der Kläger sich gegenüber dem Geschädigten auf den Einwand mangelnden Auswahlverschuldens (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) hätte berufen können. Im Hinblick auf diese für den Umfang seiner Sachaufklärungspflicht maßgebliche materiellrechtliche Auffassung (vgl. hierzu Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]) hat das Berufungsgericht offengelassen, ob eine weitere Sachaufklärung zu dem Ergebnis hätte führen können, daß die Verbrennungen des Patienten durch eine (schuldhafte) Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten verursacht worden seien. Hinweise an den Kläger oder Aufforderungen zu weiterem substantiierten Sachvortrag in dieser Richtung mußten sich deshalb dem Berufungsgericht bzw. seinem Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) nicht aufdrängen. Hieraus folgt zugleich, daß der Kläger auch nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel rügen kann, das Berufungsgericht habe die gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlassen. Der Kläger trägt insoweit in der Beschwerde selbst vor, dies sei "in Verkennung der Rechtslage" geschehen. Damit rügt er in Wahrheit fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts, nicht aber einen Verfahrensmangel.

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.873,49 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Fischer
Dr. Franke
Sommer