Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1978, Az.: BVerwG 4 C 53.76
Privater Schießplatz; Vermietung an mehrere Vereine; Einhaltung öffentlicher Belange; Schädliche Umwelteinwirkungen; Zustimmung; Erhebliche Belästigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 53.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 17.12.1971 - AZ: II A 81/71
- OVG Niedersachsen - 05.11.1975 - AZ: I OVG A 31/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1978, 385
- DVBl 1979, 622 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1978, 296
- DÖV 1978, 774
- Natur u. Recht 1980, 69
- RdL 1979, 34
- VerwRspr 30, 325 - 328
- VerwRspr. 30, 325
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein privater Schießplatz, der an mehrere Vereine vermietet werden soll, kann nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 privilegiert sein.
- 2)
Auf die Einhaltung öffentlicher Belange im Sinne des§ 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG können nicht private Betroffene wirksam verzichten. Ruft ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervor und stimmt der von diesen Einwirkungen Betroffene den Vorhaben zu, dann hat das für die Beurteilung des Vorhabens nur Bedeutung, wenn und soweit die "Zustimmung" dazu führt, daß rechtlich beachtliche Umwelteinwirkungen - etwa weil die "Zustimmung" Einfluß darauf nimmt, ob eine Belästigung "erheblich" ist (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) - nicht (mehr) vorliegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Openheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher
und Prof. Dr. Schlichter
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. November 1975 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kaufmann Jürgens war Eigentümer der ca. 26.400 qm großen Flurstücke 5 und 6 - jetzt Teil des Flurstücks 7/1 - der Flur 4 in der Gemarkung Garstedt und des etwa 500 m nordöstlich davon liegenden Hofs Marienlust. Im Jahre 1970übernahm sein Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb. Der Hof Marienlust soll nach den Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung inzwischen anderweit verkauft worden sein. Der Kläger plant auf dem Flurstück 7/1 die Einrichtung eines Schießplatzes mit einigen Hochbauten.
Das Flurstück 7/1 liegt ca. 100 m östlich der Autobahn Hamburg-Flensburg und ebenfalls ca. 100 m westlich einer geplanten Autobahn-Umgehung, deren Abzweigung von der vorhandenen Autobahn ca. 1,5 km nördlich von dem vorgesehenen Schießstand vorgesehen ist. Die nächstgelegene Bebauung ist der Hof Marienlust. Weitere Bauten - einige landwirtschaftliche Betriebe, einige Wohnhäuser und ein Haus, in dem eine Altenpension untergebracht ist - befinden sich am westlichen Ortsrand von Garstedt, etwa 1.300 m von dem Grundstück entfernt. Die für den Schießplatz vorgesehene Fläche wird z.Z. nicht genutzt; die Umgebung besteht überwiegend aus Grünland. Das verhältnismäßig ebene Gelände ist mit Baumgruppen und einzelnen Bäumen oder Büschen durchsetzt. Auf dem Flurstück 7/1 sind bereits Schutzwälle für den geplanten Schießstand aufgeworfen. Es ist über den asphaltierten Weg Paulsort erreichbar, der vom Bönningstedter Weg bei Beginn eines Überführungsbauwerksüber die vorhandene Autobahn abzweigt und dem landwirtschaftlichen Verkehr dient.
Während des Berufungsverfahrens beschloß die Beklagte am 2. September 1975 eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich südlich des Bönningstedter Weges undöstlich Paulsort, die am 17. September 1975 vom Innenminister des Landes Schleswig-Holstein genehmigt und am 3. Oktober 1975 von der Beklagten öffentlich, bekanntgemacht wurde. Die für den Schießplatz vorgesehene Fläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung.
Unter dem 8. Oktober 1969 beantragte der Kläger bei dem damals zuständigen Landrat des Kreises Pinneberg die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schießplatzes mit einem Schützenhaus (Blockhaus), vier Skeet-Häusern, einem Trap-Bunker und einer Klärgrube mit Untergrund-Verrieselung. Nach Bildung der beklagten Stadt Norderstedt lehnte diese den Antrag mit der Begründung ab, das Grundstück liege im Außenbereich; ob der Schießstand zu den privilegierten Anlagen gehöre, bedürfe keiner Entscheidung, weilöffentliche Belange entgegenstünden; denn die Lärmbelästigung werde das vertretbare Maß übersteigen. Außerdem werde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben und geltend gemacht: Nur wenn der Schießplatz im Außenbereich errichtet werde, könne eine Lärmbelästigung für die Bevölkerung verhindert werden. Schießproben hätten ergeben, daß Störungen der Wohnbevölkerung nicht zu befürchten seien.
Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung, bei der der Kläger Sachverständigengutachten überreichte, der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Bauantrag des Klägers neu zu bescheiden.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht: Die Auswirkungen des Schießlärms führten zu einer unzumutbaren Belästigung für die Bewohner der nächstgelegenen Bebauung. Die dort lebenden Menschen seien schon durch Fluglärm so sensibilisiert, daß ihnen eine weitere Lärmbelästigung auch dann nicht zugemutet werden könne, wenn diese für sich allein nicht die für ein Wohngebiet geltenden Lärmgrenzen überschritte. Die Veränderungssperre rechtfertige sich, weil die Bundesautobahn-Osttangente eine andere Linienführung erhalten solle als bisher. Es sei möglich, daß die Trasse über das für den Schießstand vorgesehene Grundstück geführt werde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger hinsichtlich der Errichtung des Schießstandes gemäß seinem Antrag vom 8. Oktober 1969 nach der Landesbauordnung, nach § 44 des Waffengesetzes - WaffG - und nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImschG - neu zu bescheiden.
Er hat entgegnet: Die Bedenken gegen eine Lärmbelästigung seien durch die Beweisaufnahme ausgeräumt. Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil sie allein den Zweck habe, der Beklagten einen anderenfalls sicheren Verlust des Rechtsstreits zu ersparen. Sein Vorhaben hat er durch Aufführung der verschiedenen Schießstände im einzelnen erläutert. Es sei geplant, den Schrotstand an Vereine und an den Landesjagdverband Hamburg zu vermieten, der z.Z. keinen Schießstand habe. Die Kugelstände sollten ebenfalls von Vereinen benutzt werden sowie von Personen, denen der Kläger Schießunterricht erteile. Es werde bis spätestens eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang geschossen werden, insbesondere mittwochs und sonnabends sowie Sonntag vormittags, außerdem bei Wettkämpfen.
Das beigeladene Gewerbeaufsichtsamt hat einen Schallschutzwall nur dann für akustisch wirksam gehalten, wenn dieser mindestens 4 m hoch sei.
Das Berufungsgericht hat das für den Schießplatz vorgesehene Grundstück besichtigt und im übrigen Beweis erhoben durch Einholung mehrerer Gutachten und Auskünfte. Es hat auf dieser Grundlage die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet werde, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Genehmigung nach § 19 BImschG und einer Erlaubnis nach § 44 WaffG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Während des Berufungsverfahrens seien für das Vorhaben zwei neue Genehmigungspflichten eingeführt worden, nämlich nach§ 44 WaffG und nach § 4 Nr. 40 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; zuständig sei für beide Genehmigungen der Bürgermeister. Die letztgenannte Genehmigung werde im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImschG erteilt, so daß andere Genehmigungen nicht entbehrlich würden. Damit sei das bisher einheitliche Genehmigungsverfahren in drei Verfahren aufgespalten. Es sei daher sachdienlich, daß der Kläger nunmehr neben der Baugenehmigung auch die beiden zusätzlich erforderlich gewordenen Genehmigungen in diesem Rechtsstreit erstrebe.
Vorschriften des Fachplanungsrechts stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es bedürfe auch keiner Genehmigung oder Zustimmung nach dem Luftverkehrsgesetz. Die Entfernung zwischen dem Grundstück und dem Fughafenbezugspunkt betrage erheblich, mehr als 1,5 km. Das Grundstück liege zwar innerhalb der Anflugsektoren; dennoch würde wegen der Entfernung vom Startbahnbezugspunkt nur ein Bauwerk zustimmungsbedürftig sein, das höher als 46 m über NN ansteige. Das sei hier nicht der Fall. Laß nach § 89 Abs. 2 der Landesbauordnung - LBO - etwaige landschaftsschutzrechtliche Genehmigungen vor Erteilung der Baugenehmigung eingeholt werden müßten, sei im vorliegenden Falle ebenfalls kein Hindernis. Zwar gehöre das Grundstück zu den Landschaftsteilen, die durch die Kreisverordnung zum Schütze von Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg vom 31. Oktober 1969 unter Schutz gestellt seien. Diese Verordnung sei aber für das Grundstück außer Kraft getreten.
Mit dem Bundesbaugesetz sei das Vorhaben vereinbar: Es sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG bevorzugt im Außenbereich zulässig. Die grundsätzliche Einschlägigkeit dieser Vorschrift folge aus dem Flächenbedarf und den Lärmauswirkungen des Vorhabens. Zusätzliche Voraussetzung für§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG sei allerdings, daß das Vorhaben im Außenbereich errichtet werden "solle". Die damit geforderte positive Bewertung sei jedoch bei der vom Kläger beabsichtigten Benutzungsart gerechtfertigt. Das Schießen sei eine erlaubte Sportart. Es bestehe auch ein allgemeines Interesse daran, solchen Personen die Möglichkeit zu geben, sich im Schießen zu üben, die als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt seien, Schußwaffen zu führen. Der Kläger wolle seine Anlage Vereinen zur Verfügung stellen. Damit unterscheide sich sein Vorhaben von Privatanlagen, die nur einer Einzelperson oder einer eng begrenzten Gruppe dienten. Für Anlagen, die einem größeren Personenkreis offenstünden, könnten Eingriffe in die durch § 35 BBauG geschütztenöffentlichen Belange eher zugestanden werden als für reine Privatanlagen.
Die Eigenart der Landschaft werde nicht in einer Weise beeinträchtigt, die nicht durch den privilegierten Zweck des Vorhabens aufgewogen werde. Das Landschaftsbild sei in erster Linie durch, die stark befahren Autobahn Hamburg-Flensburg gekennzeichnet. Wenn die geplante Osttangente gebaut werde, liege das Grundstück in einen Zipfel, der nur noch von Süden her offen sei. Der Wert, des Geländes für Erholungszwecke, z.B. zum Wandern, sei jetzt schon durch den Verkehrslärm und die Abgase erheblich vermindert; hinzu könne noch der Fluglärm, der sich zeitweise ebenfalls stark auswirke. Die Landschaft habe auch keine besonderen Reize. Es könne nicht festgestellt werden, daß der vom geplanten Schießplatz ausgehende Schießlärm zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der nächsten Baugebiete führen werde. (Dies wird anhand eines Sachverständigen-Gutachtens näher dargelegt.) Bei der nächstgelegenen Bebauung handele es sich um landwirtschaftliche Betriebe und einige Wohnhäuser; im Entwurf eines Flächennutzungsplans der beklagten Stadt sei diese Gegend als Dorfgebiet dargestellt; das entspreche der tatsächlichen Nutzung. Einwände gegen das Gutachten seien nicht begründet. Eine Minderung des Schalles sei allerdings nur bei Schutzwänden von solcher Höhe erreichbar, daß der Lärm auch unter Berücksichtigung des Geländeanstiegs abgeleitet werden könne; die Errichtung solcher Schutzwände sei indessen möglich. Das genüge für die vorerst allein zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben doch jedenfalls im Grundsatz zulässig sei. Der Beklagten stehe frei, dem Kläger bei Erteilung der beantragten Genehmigungen entsprechende Auflagen zu machen. Das zunächst gelegene, nur ca. 500 m entfernte Gebäude des Hofs Marienlust müsse bei alledem außer Betracht bleiben, weil es sich nur um ein einzelnes Gebäude handele und weil der Grundstückseigentümer Jürgens sich mit dem Vorhaben des Klägers einverstanden erklärt habe.
Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil der Fluglärm der zum Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel fliegenden oder von dort aufsteigenden Flugzeuge die Lärmeinpfindlichkeit der Bevölkerung und daher deren Schutzbedürftigkeit erreiche. (Dies wird näher dargelegt.) Öffentliche Belange würden auch nicht im Zusammenhang mit der Planung der Osttangente der Bundesautobahn beeinträchtigt.
Die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie unwirksam sei. Eine Fernstraße könne zwar auch durch Bebauungsplan geplant und dann auch durch eine auf das Bundesbaugesetz gestützte Veränderungssperre gesichert werden. Im vorliegenden Falle fehle es jedoch an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis. Es sei nicht wahrscheinlich, daß das Grundstück durch den Autobahnbau berührt werde. Unter diesen Umständen verstoße es gegen den Gleichheitssatz, wenn die Beklagte eine Veränderungssperre nur für einen kleinen Bereich gezielt gegen das Vorhaben des Klägers richte, obwohl die Trasse in ihrem weiteren Verlauf auch bebaute Grundstücke berühre, bei denen Bauabsichten ebenfalls vermutet werden könnten und die zudem mit Sicherheit von jeder denkbaren Trasse berührt würden.
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestünden ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben. Unzumutbarer Lärm trete für die Wohnbevölkerung nicht auf, wenn gewisse Lärmschutzeinrichtungen getroffen würden, zu deren Schaffung der Kläger bereit sei. Diese Einrichtungen im einzelnen zu beschreiben und zu fordern, könne der abschließenden Entscheidung der Beklagten vorbehalten bleiben. Auch nach § 44 WaffG seien zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen Auflagen zulässig. Ferner könnten durch die Gestaltung der Schießstände von der Beklagten behauptete Gefahren für den Flugverkehr vermieden werden, wie sich aus der Auskunft der Behörde für Wirtschaft und Verkehr in Hamburg ergebe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt dem Sinne nach,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen. Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.
Das beigeladene Gewerbeaufsichtsamt schließt sich den Revisionsanträgen der Beklagten an und meint, schon wegen der Mieter des Hofs Marienlust sei das Vorhaben nicht zulässig. Diese Mieter würden einer Lärmbelästigung ausgesetzt, die das erträgliche Maß bei weitem überstiege.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er meint, der Schießplatz sei nach dem nunmehr maßgebenden § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 nicht privilegiert. Er müsse vielmehr als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG beurteilt werden. Unzutreffend sei zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Hof Marienlust bei der Frage zulässiger Lärmbelästigung "außer Betracht bleiben" könne. Auf den Willen allein des derzeitigen Eigentümers könne insoweit nicht abgestellt werden.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Um eine das Verfahren abschließende Entscheidung treffen zu können, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht. Die Sache muß dementsprechend an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 137 Abs. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Vorhaben des Klägers nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - privilegiert sei. Diese Annahme ist mittlerweile insofern überholt, als mit Rücksicht auf Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) die Zulässigkeit des Vorhabens insoweit nunmehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - zu beurteilen ist. Diese Vorschrift stimmt jedoch mit § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 wörtlich, überein. Dementsprechend lassen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts ohne weiteres auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 übertragen. Diese Richtigstellung führt zu dem Ergebnis, daß dem angefochtenen Urteil in der Annahme, daß das Vorhaben des Klägers unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 BBauG 1960/1976 fällt, beizupflichten ist.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 setzt die Privilegierung voraus, daß das Vorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich errichtet werden soll. Die Revision irrt, wenn sie meint, daß dies hier schon deshalb nicht zutreffe, weil das Vorhaben auch im Wege förmlicher Bebauungsplanung ermöglicht werden könnte. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß es an der Zuweisung an den Außenbereich im Sinne vormals des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 und jetzt des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 nicht schon deshalb fehlt, weil die Möglichkeit einer entsprechenden, förmlichen Planung besteht (BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 62.74 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 127, vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 41.73 - in BVerwGE 48, 109 [111] und vom 9. Juni 1976 - BVerwG IV C 42.74 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128). Ebensowenig kommt es für die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 entscheidend darauf an, ob sich ein Vorhaben der in Rede stehenden Art schlechterdings allerwärts nur im Außenbereich unterbringen läßt. Tür eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 reicht - insoweit - aus, daß das konkrete Vorhaben nach den konkreten Umständen und daher auch nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Gemeinde sinngerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann (vgl. Urteile vom 14. Mai 1969 - BVerwG IVG 19.68 - in BVerwGE 34, 1 [2], vom 7. Mai 1976 a.a.O und vom 9. Juni 1976 a.a.O.). Daß dies im vorliegenden Falle zutrifft, ist nicht zweifelhaft. Das Berufungsgericht hat den beträchtlichen Flächenbedarf und die nicht unerhebliche Lärmauswirkungen des Vorhabens dargelegt und daraus geschlossen, daß eine Unterbringung innerhalb der bebauten Ortsteile der Beklagten ausscheidet. Den ist nichts hinzuzufügen.
Richtig ist allerdings, daß ein Vorhaben nicht schon deshalb - im Sinne seiner Privilegierung - im Außenbereich untergebracht werden "soll", weil es sich nach Lage der Dinge im Innenbereich nicht unterbringen läßt (vgl. Urteil vom 14. März 1975 a.a.O. S. 112 ff.). Seine - im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 - "gesollte" Unterbringung im Außenbereich erfordert, daß eine Bewertung des Vorhabens und des mit ihn verfolgten Zwecks die Privilegierung rechtfertigt; es muß mithin so sein, daß die bei privilegierten Anlagen hinzunehmende (potentiell) stärkere Belastung der öffentlichen Belange gewissermaßen ausgeglichen wird durch das, was dem Vorhaben oder seinen Zweck an Wert zukommt (vgl. auch dazu das Urteil vom 14. März 1975 a.a.O.). Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem - sich allerdings aus den Umständen des Falles rechtfertigenden und nicht etwa auf Schießplätze undähnliche Anlagen schlechthin zu verallgemeinernden - Ergebnis gekommen, daß das Vorhaben des Klägers auch dieser Anforderung genügt. Der Schießsport ist als Sport grundsätzlich förderungswürdig. Es trifft auch zu, daß ein allgemeines Interesse daran besteht, solchen Personen die Möglichkeit zu Schießübungen zu geben, die als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind, Schußwaffen zu führen. Von - im Sinne des Gesagten - rechtfertigender Bedeutung ist ferner, daß der Kläger die Anlagen des Schießstandes mehreren Vereinen - und nicht nur, wie die Revision behauptet, "einem einzigen Sportverein" - zur Verfügung stellen will. Es wird Sache der Beklagten sein, dies durch geeignete "Baubedingungen" sicherzustellen und erforderlichenfalls die Einhaltung dieser Bedingungen zuüberwachen. Damit erledigt sich zugleich der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Mitgliederzahl "dieses Sportvereins" nicht unaufgeklärt lassen dürfen.
Als nicht vollauf haltbar erweist sich auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Vorhaben des Klägers öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Verletzung von mit der Eigenart der Landschaft zusammenhängenden Belangen, d.h. - wie nunmehr § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976 aufzählt - von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Landschaftsbildes, der natürlichen Eigenart der Landschaft und der Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet, vermag allerdings auch der Senat nicht zu erkennen. Dazu hat das Berufungsgerichtüberzeugend Stellung genommen. Das hier zu wiederholen, besteht kein Anlaß. Einem Fehlschluß er legen ist das Berufungsgericht dagegen in seiner Annahme, daß die Lärmbelastung des Hofes Marienlust wegen der von Jürgens erteilten Zustimmung außer Betracht zu bleiben habe. Insoweit gilt: Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976 gehört die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu denöffentlichen Belangen, an denen unter Umständen auch ein privilegiertes Vorhaben scheitern kann.
Das war - jedenfalls in der Reichweite des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme - auch schon nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 nicht anders (siehe dazu insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV G 86.66 - BVerwGE 28, 148 [152], vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 [275] und vom 10. April 1968 - BVerwG IV G 3.67 - BVerwGE 29, 286 [288 f.]). Auf den Schutz, der zugunsten von Belästigten von diesen öffentlichen Belangen ausgeht, kann nicht dadurch wirksam "verzichtet" werden, daß sich die Belästigten mit dem Vorhaben einverstanden erklären.Öffentliche Belange - der öffentliche Belang der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ebenso wie der (weitergehende)öffentliche Belang gebotener Rücksichtnahme - sind als solche sozusagen privaten Verzichtserklärungen überhaupt nicht zugänglich. Sie können von einem derart privaten Verhalten lediglich mittelbar beeinflußt werden. Das erklärt sich aus dem Zusammenhang zwischen den (bzw. manchen) öffentlichen Belangen und ihrem Schutzgut. Das Eingreifen eines öffentlichen Belangs setzt stets das Vorhandensein eines entsprechenden Schutzgutes voraus. Auf dieses Schutzgut können "Private" nicht selten Einfluß nehmen. Soweit sie dies mit Erfolg tun, nehmen sie unter Umständen zugleich gestaltenden Einfluß auf denöffentlichen Belang. Das verdeutlicht z.B. der Fall, daß schädliche Unwelteinwirkungen das Hindernis bilden, die tatsächlich gegebene "Umwelt" aus nur einem Haus besteht und sich dessen Eigentümer zum Abbruch des Hauses bereit findet. Dieses Beispiel macht indessen gleichzeitig auch klar, daß und weshalb sich das Berufungsgericht nicht mit einer "Zustimmung" des Jürgens zufriedengeben durfte: Eine solche Zustimmung führt nur weiter, wenn (geprüft und) gesichert ist, daß sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen alle anderenfalls beachtlichen Interessenkonflikte ausschließt. Es muß - anders ausgedrückt - so sein, daß die "Zustimmung" alle künftigen Konflikte entfallen läßt und daher auch künftige Konfliktlösungen (bis hin zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten) verläßlich, entbehrlich macht. Daß dies zutrifft, kann nicht einfach einer "Zustimmung" entnommen werden, solange deren rechtliche und tatsächliche Tragweite nicht im einzelnen geklärt ist. Sollte - beispielsweise - das Gebäude Marienlust (oder sollten auch nur einzelne Räume dieses Gebäudes) vermietet sein, wäre zu fragen, ob Jürgens wirksam über die berührten Interessen verfügen konnte und ob er dies mit der in Rede stehenden "Zustimmung" oder im Zusammenhang mit ihr - etwa durch Kündigungen - getan hat. Sollte - beispielsweise - Jurgens seine Zustimmung mehr oder weniger formlos abgegeben haben, bedürfte der Prüfung, welche (durchsetzbare) Bindung aus dieser Zustimmung folgt, ob also die Zustimmung außer Zweifel stellt, daß alle etwa auftretenden Mißstände durch eine (letztlich vielleicht bis zum Gebot der Beseitigung des Hauses gehende) Inanspruchnahme des Jürgens behoben werden können und dergl. mehr.
Das angefochtene Urteil war aus den dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter