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§ 45 DSG NRW - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Amtliche Abkürzung
DSG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20061

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.

(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere solche des § 15 sein.