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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.03.1971, Az.: 4 AZR 200/70

Rechtsanwalt; Prozeßführung; Legitimierter Vertreter; Gewerkschaft; Vereinfachte Zustellung; Bürobediensteter; Vertreter des Bevollmächtigten; Gewerkschaftlicher Prozeßvertreter; Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Bewährungsaufstieg

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.03.1971
Aktenzeichen
4 AZR 200/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 19.03.1970 - 1 Sa 42/69

Fundstellen

  • BB 1971, 873
  • DVBl 1972, 465 (Kurzinformation)
  • JVBl 1971, 230

Amtlicher Leitsatz

1. Nicht nur einem Rechtsanwalt, sondern auch einem zur Prozeßführung vor den Gerichten für Arbeitssachen nach ArbGG § 11 legitimierten Vertreter einer Gewerkschaft kann ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts wirksam im Wege der vereinfachten Zustellung nach ZPO § 212a zugestellt werden.

2. Solchenfalls erfordert eine wirksame Zustellung, daß nicht nur ein Bürobediensteter oder sonstiger Vertreter des Bevollmächtigten Gewahrsam an dem zuzustellenden Schriftstück erhält. Notwendig ist vielmehr, daß der gewerkschaftliche Prozeßvertreter selbst Gewahrsam an dem zuzustellenden Schriftstück erlangt oder von dem für ihn von seinen Mitarbeitern zuvor begründeten Gewahrsam Kenntnis erhält.

3. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann nicht gehindert werden, aus Anlaß der möglichen Teilnahme eines Angestellten am Bewährungsaufstieg dessen Eingruppierung nochmals zu überprüfen und bei dieser Gelegenheit eine irrtümlich höhere Eingruppierung mit der Folge zu korrigieren, daß der Angestellte ohne Schmälerung seiner sonstigen Rechte nicht am Bewährungsaufstieg teilnimmt.