Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1969, Az.: IV ZR 787/68
Anforderungen an die Festsetzung des Streitwertes; Voraussetzungen für die Bewertung des Streitgegenstandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1969
- Aktenzeichen
- IV ZR 787/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München
- LG München I
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1970, 345 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 127 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird auf Feststellung des gesamten Rechtsverhältnisses und zugleich auf Leistung eines Teils geklagt, so sind die Werte beider Ansprüche nicht zusammenzurechnen.
- b)
Wird dann über den Feststellungsanspruch durch Teilurteil entschieden und dieses angefochten, so ist dem Streitwert in den Rechtsmittelinstanzen der Wert des gesamten Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 25. Juni 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Mezger, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 76.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hatte von der Beklagten einen Alleinauftrag erhalten, wonach sie gegen eine Provision den Verkauf von Eigentumswohnungen vermitteln sollte. Diesen Vertrag haben die Beklagten fristlos gekündigt. Darauf hat die Klägerin mit der Klage die Feststellung begehrt, daß die fristlose Kündigung des Makleralleinauftrags rechtsunwirksam ist. Nachdem sie erfahren hatte, welche Wohnungen und Kfz-Einstellplätze von den Beklagten verkauft worden waren, hat sie weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 70.077,64 DM nebst Zinsen als den Betrag verlangt, den sie als Provision für die verkauften Objekte abzüglich ersparter Aufwendungen zu fordern gehabt hätte. Den Feststellungsantrag hat sie daneben aufrechterhalten mit der Begründung, daß noch nicht alle Wohnungen verkauft seien.
Das Landgericht hat über den Feststellungsantrag vorab durch Teilurteil entschieden und antragsgemäß erkannt. Berufung und Revision der Beklagten betreffen die Anfechtung dieses Teilurteils, Für den Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf 25.440 DM festgesetzt. Es hat der Feststellungsklage neben der Leistungsklage nur insoweit einen selbständigen Wert beigemessen, als die Klägerin damit ein über den Gegenstand der Leistungsklage hinausgehendes Interesse verfolge. Dieses bestehe in den Ansprüchen auf Provision für die künftigen Verkäufe, Den Wert dieser Ansprüche hat das Oberlandesgericht auf 25.440 DM bemessen; einen Abschlag im Hinblick darauf, daß es sich nicht um einen Leistungs-, sondern um einen Feststellungsanspruch, handelt, hat es nicht gemacht.
Dieser Wertfestsetzung kann nicht gefolgt werden.
Der Feststellungsantrag hatte, bevor die Klägerin ihre Klage um den Leistungsantrag erweiterte, Bedeutung für die gesamten der Klägerin durch die Auflösung des Maklervertrages entgangenen Provisionen. Er sollte auch diese Bedeutung haben. Als die Klägerin dann zusätzlich Leistungsklage wegen des Betrages der bereits fällig gewordenen Provisionen erhob, hat sie den Feststellungsantrag inhaltlich nicht eingeschränkt. Doch ist der Anspruch bei der Streitwertbemessung im ersten Rechtszug nicht mit dem Leistungsantrag zusammenzurechnen, da das zu einer mehrfachen Bewertung desselben Streitgegenstandes führen würde (vgl. Wieczorek ZPO§ 5 B II a 2, OLG München in OLG 17, 306). Nachdem aber das Landgericht durch Teilurteil über den Feststellungsantrag entschieden hat und dieser allein in die Rechtsmittelinstanzen gelangt ist, bemißt sich dort der Streitwert nach dem Wert der in diesen Instanzen anhängig gewordenen Klage. Die Überschneidung, die im ersten Rechtszug gegeben war, besteht hier nicht mehr. Für die Wertfestsetzung ist es unerheblich, daß die Leistungsklage noch im ersten Rechtszug anhängig ist. Daher umfaßt der Streitwert die gesamten entgangenen Provisionen das sind die mit 70.077,64 DM bezifferten eingeklagten Provisionsansprüche und der Wert der künftigen Provisionsansprüche, die das Oberlandesgericht mit 25.440 DM errechnet hat. Das ergibt abzüglich eines Abschlags von 1/5 wegen der mangelnden Vollstreckungsfähigkeit eines Feststellungsurteils den festgesetzten Wert von rund 76.500 DM.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 76.500 DM festgesetzt.
Dr. Buchholz