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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.12.1970, Az.: 2 AZR 99/70

Kündigung; Dreiwochenfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.12.1970
Aktenzeichen
2 AZR 99/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 23.12.1969 - 5 Sa 522/69

Fundstelle

  • BB 1971, 398

Amtlicher Leitsatz

Folgt einer in zulässiger Form mündlich erklärten Kündigung einige Tage später eine schriftliche Bestätigung, so hemmt diese nicht die von der mündlichen Kündigung ab laufende Drei-Wochen-Frist des § 3 KSchG (a. F.), auch dann nicht, wenn der maßgebliche Tarifvertrag bestimmt, daß Kündigungen schriftlich erfolgen sollen. Soweit der Arbeitnehmer sich infolge des Bestätigungsschreibens über den Beginn der Dreiwochenfrist geirrt haben sollte, bietet § 4 KSchG (a. F.) die Möglichkeit einer Abhilfe.