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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1976, Az.: V ZR 55/74

Klage auf Schadensersatz für Schäden an Wohnhäusern durch Sprengungen im nahe gelegenen Steinbruch; Übersteigen des Maßes der ortsüblichen Beeinträchtigungen; Gesamtschuldnerische Haftung bei einer Mehrheit von Störern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1976
Aktenzeichen
V ZR 55/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 29.01.1974
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 66, 70 - 78
  • DB 1976, 2253-2254 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 651-652 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 797-799 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Hermann W. KG, S.- und Sc.werke, S., Ö. Straße ...
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hermann W.

Prozessgegner

1. Kunstmaler Paul Gerhard E., Ö., A. Str. ...

2. Rudolf K., Öf., A. Str. ...

3. Hilmar T., Öf., A. Str. ...

Sonstige Beteiligte

B. Versicherungsbank AG, A. Versicherungs-AG, F. Versicherungs-AG, Verwaltungsgemeinschaft M., M., L.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Einem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht nicht entgegen, daß die die unzumutbare Beeinträchtigung (hier: Risse an Häusern infolge von Sprengungen in Steinbrüchen) verursachende, nach dem Gesamtbild ortsübliche Benutzung des störenden Grundstücks in Einzelfällen die Grenzen des Ortsüblichen möglicherweise überschreitet.

  2. b)

    1. Beeinträchtigen gleichartige, je für sich wesentliche Einwirkungen zweier Immittenden zusammen die ortsübliche Benutzung des benachbarten Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus, so hat jeder Immittent nach Maßgabe der von ihm verursachten Beeinträchtigung angemessenen Ausgleich zu leisten.

    2. Der für sich oder der in Verbindung mit dem anderen wirksame Ursachenbeitrag eines jeden Immittenten ist gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen.

    3. Für den nur durch das Zusammenwirken beider Immittenten verursachten Schadensanteil ("progressive Schadenssteigerung") haften beide als Gesamtschuldner.

  3. c)

    Zur Frage, inwieweit bei Beeinträchtigungen "über das zumutbare Maß hinaus" Maßnahmen des Beeinträchtigten zur Minderung der Beeinträchtigung zu fordern sind.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger haben 1957 bis 1958 in einem Neubaugebiet im Norden der Gemeinde Öf. Wohnhäuser erstellt. 230 bis 250 m nordnordwestlich ist ein der Beklagten gehörender Muschelkalksteinbruch, der seit 1948 ausgebeutet wird, und zwar seit 1954 mit Hilfe von regelmäßigen Sprengungen (auch Großbohrlochsprengungen). Der Steinbruch wurde zunächst von der Beklagten betrieben (Abbauhöhe 50 m); er ist seit 1. Januar 1966 verpachtet. In geringerer Entfernung westnordwestlich der Häuser der Kläger ist ein kleinerer Steinbruch von der Firma R. bis Ende Oktober 1960 ebenfalls mit Sprengungen betrieben worden (Abbauhöhe 25 m). Seit Beginn der 60 er Jahre klagten die Bewohner des Neubaugebiets in zunehmendem Maß über die durch die Sprengungen ausgelösten Beeinträchtigungen. Sie führen insbesondere Risse an Decken und Wänden auf diese Sprengungen zurück.

2

Drei der in der S.straße wohnenden Betroffenen erhoben im Dezember 1965 Klage auf Ersatz der ihres Erachtens durch die Sprengungen der Beklagten an ihren Häusern ausgelösten Schäden. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27./28. Juli 1970 (11 U 154/68) wurden nach Erhebung weiterer Gutachten diese Klagansprüche zum überwiegenden Teil zwar nicht als Schadensersatz, aber als Ausgleich gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zuerkannt. Die drei in der A. Straße wohnhaften Kläger haben vorliegende Klage auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung im Herbst 1971 erhoben. Auf Grund von Sachverständigengutachten über das Ausmaß der Schäden an ihren Häusern machen geltend der Kläger zu 1) 6.600 DM, der Kläger zu 2) 8.200 DM und der Kläger zu 3) 7.200 DM. Hilfsweise stützen sie die Klagansprüche auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

3

Das Landgericht hat mangels Verschuldens der Beklagten den Deliktsanspruch abgelehnt, dagegen die Klagansprüche unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichsanspruchs zugesprochen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

4

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

5

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die von den Sprengungen im Steinbruch der Beklagten ausgehenden Erschütterungen sich bis in die Grundstücke der Kläger fortpflanzten, die darauf errichteten Häuser beschädigten und damit die Benutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigten. Es geht weiter davon aus, daß die vom anderen Steinbruch (R.) ausgelösten Erschütterungen die Benutzung der klägerischen Grundstücke ebenfalls wesentlich beeinträchtigt haben, ohne daß sich aber feststellen lasse, welcher Anteil an den festgestellten Beschädigungen vom einen und welcher vom anderen Steinbruch verursacht worden sei.

7

Zur Ortsüblichkeit führt das Berufungsgericht aus, daß die Benutzung und Verwertung des Grundstücks der Beklagten als Steinbruch (mit Sprengungen) ortsüblich und der Betrieb in ortsüblicher Art eingerichtet sei. Es sei zwar möglich, daß einzelne Sprengungen und damit die dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen über eine ortsübliche Benutzung des Steinbruchs hinausgegangen seien. Dieser Umstand hindere aber die Begründung eines diesen Beeinträchtigungen entsprechenden Ausgleichsanspruchs im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, wenn - wie hier - dessen Voraussetzungen hinsichtlich der gesamten Einwirkungen im übrigen vorlägen. Aus diesem Grund und weil weiter die erhobenen Klagansprüche der Höhe nach schon unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichsanspruchs begründet seien, könne dahinstehen, ob den Klägern ein Deliktsanspruch zustehe; es bedürfe also nicht der Prüfung, ob die Beklagte die Schäden schuldhaft herbeigeführt habe oder ein Deliktsanspruch gegebenenfalls etwa verjährt wäre.

8

Jeder der beiden Störer sei gesamtschuldnerisch zur Zahlung des ganzen Ausgleichs verpflichtet, der für die gemeinsam bewirkten Beeinträchtigungen angemessen sei, weil sich nicht feststellen lasse, welcher Anteil der Beeinträchtigungen oder welche bestimmte Schädigungen von dem einen oder von dem anderen Immittenten verursacht sei. Dies ergebe sich daraus, daß für den Fall, daß die beeinträchtigten Grundstückseigentümer die Einwirkungen nicht zu dulden hätten, sie auch gegen beide Störer denselben Unterlassungsanspruch hatten. Die Gesamtschuldnerschaft der beiden Störer ergebe sich im übrigen aber auch aus der entsprechenden Anwendung des § 830 Abs. 2 Satz 2 BGB.

9

II.

Die von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Bedenken gegenüber der tatrichterlichen Feststellung, die von der Beklagten ausgelösten Sprengungen hätten zu den festgestellten wesentlichen Beeinträchtigungen der Häuser geführt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

10

III.

1.

Auf Grund der Angaben des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten über die Folgen bestimmter Sprengungen in den Jahren 1962 und 1963 (Tieferlegung der Sohle des Steinbruchs) und auf Grund von Aufzeichnungen der seitens der Gemeinde damals aufgestellten Messgeräte hält das Berufungsgericht für denkbar, daß einzelne Sprengungen über die ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten hinausgegangen seien und dementsprechend das von den Klägern nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu duldende Maß überstiegen hätten. Aber auch auf solche nicht zu duldende Beeinträchtigungen, meint das Berufungsgericht, könne ein beeinträchtigter Eigentümer den Ausgleichsanspruch stützen, weil er sonst rechtswidrige Beeinträchtigungen bei einem lange andauernden erfolgreichen Unterlassungsprozeß bei gleichzeitigem Mißlingen des Verschuldensnachweises entschädigungslos hinzunehmen habe, während er gegenüber den durch ortsübliche Benutzung bewirkten Beeinträchtigungen zwar keinen Unterlassungsanspruch, aber doch den Ausgleichsanspruch habe.

11

Die Revision möchte die Kläger gegenüber solchen Beeinträchtigungen zunächst auf den Unterlassungsanspruch verweisen, womit ihres Erachtens der Ausgleichsanspruch "zumindest zunächst" entfiele. Lasse es der Beeinträchtigte in einem solchen Fall zu einer Verjährung des Schadensersatzanspruchs kommen, so habe er sich dessen Verlust selbst zuzuschreiben. Keinesfalls könnten die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen dazu führen, in derartigen Fällen stets den Ausgleichsanspruch im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zuzubilligen.

12

Auch diese Rügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

13

Ob oder unter welchen Voraussetzungen der beeinträchtigte Eigentümer den Ausgleichsanspruch im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch insoweit allgemein auf Beeinträchtigungen stützen kann, die er mangels ortsüblicher Benutzung des störenden Grundstücks nicht nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dulden braucht, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB also, wie die Revisionserwiderung vorträgt, einen "Auffangtatbestand" darstellt, bedarf hier keiner Prüfung. Auch auf solche Beeinträchtigungen kann der Ausgleichsanspruch jedenfalls dann gestützt werden, wenn - wie hier festgestellt - nur einzelne Sprengungen möglicherweise nicht mehr im Rahmen der ortsüblichen Benutzung des Steinbruchgrundstücks geblieben sind, eine Abgrenzung der hierdurch ausgelösten Immissionen unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit nach dem Eintritt eines Schadens aber nicht mehr möglich ist, Soweit der Tatrichter annimmt, daß einzelne, nach ihrem Ausmaß nicht abzusondernde Sprengungen über das zu duldende Maß hinaus gegangen sind (BU unter III S. 20 und 21 unten), ändert das nichts am Gesamtbild, nach dem die Einwirkungen durch eine ortsübliche Benutzung des Steinbruchgrundstücks herbeigeführt worden sind.

14

2.

Das Berufungsgericht sieht auch die übrigen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs als erwiesen an, insbesondere, daß die von dem Steinbruch der Beklagten ausgehenden Erschütterungen die ortsübliche Benutzung der klägerischen Grundstücke zur Bebauung mit Wohnhäusern über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigten.

15

Die Kläger haben nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts neben den Einwirkungen der Beklagten auch solche von dem benachbarten Steinbruch R. zu erdulden gehabt. Es lasse sich aber, führt es weiter aus, nicht feststellen, welchen Anteil an den Beeinträchtigungen, d.h. hier an den festgestellten Schäden, jeden der beiden Betriebe treffe. Dabei geht das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten davon aus, daß auch Einwirkungen des anderen Steinbruchs die Benutzung der klägerischen Grundstücke wesentlich beeinträchtigt haben. Da die Kläger sonach, meint das Berufungsgericht, bei Überschreitung der ortsüblichen Benutzung der Steinbruchgrundstücke gegenüber den beiden Störern "denselben Unterlassungsanspruch" gehabt hätten, hafte nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGBjeder der beiden Störer für die - insgesamt bewirkte - Beschränkung ihres Eigentumsrechts, also gesamtschuldnerisch. Die Haftung beider ergebe sich in einem solchen Fall überdies auch aus der entsprechenden Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.

16

Gegen eine solche Zurechnung der gesamten, den Klägern nicht mehr zumutbaren Beschädigungen ihrer Häuser ohne nähere Prüfung, welche Teile der Schäden durch den einen oder den anderen Steinbruchbetrieb allein oder im Zusammenwirken mit den Erschütterungen des anderen Steinbruchs verursacht worden sind oder auf diese Art jedenfalls verursacht worden sein konnten, erhebt die Revision mit Recht verfahrensrechtliche Rügen und auch materiellrechtliche Bedenken.

17

Das Urteil läßt unter dem Gesichtspunkt der Verursachung der Beeinträchtigungen eine erschöpfende Würdigung des Sachvortrags und des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten, aus dem Vorprozeß gewonnenen Beweisergebnisses vermissen; insbesondere ist nicht erkennbar, daß es sich bei der Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage nach der Verursachung der Schäden der ihm für diese Beweiswürdigung durch § 287 ZPO eingeräumten freieren Stellung bewußt gewesen ist.

18

Zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs ist unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen derjenige verpflichtet, der durch die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks die Benutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt. Der Beeinträchtigte hat als Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs - wie auch eines Unterlassungsanspruchs, soweit die Immission auf eine nicht ortsübliche Benutzung zurückzuführen ist, - daher darzulegen und nachzuweisen, daß seine Beeinträchtigung durch eine Emission des Beklagten verursacht worden ist oder verursacht wird. Daß Sprengungen im Steinbruch der Beklagten wesentliche Schäden der Kläger verursacht haben, ist vom Tatrichter festgestellt. Offen geblieben ist, in welchem Umfang die Schäden durch diese Erschütterungen allein oder im Zusammenwirken mit den Erschütterungen des Nachbarsteinbruchs einerseits oder allein durch Erschütterungen des Nachbarsteinbruchs andererseits verursacht worden sind.

19

Ist ein bestimmter Teil des Schadens nur durch das Zusammenwirken beider Ursachen herbeigeführt, so ist es gerechtfertigt, für diesen Teil beide Störer gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen, weil insoweit keine der beiden Ursachenreihen hinweggedacht werden kann, ohne daß dieser Teil des Schadens entfiele ("progressive Schadenssteigerung" nach Kleindienst, Der privatrechtliche Immissionsschutz nach § 906 BGB, S. 66 ff). Keiner der beiden Immittenten kann aber auf Unterlassung derjenigen Erschütterungen belangt werden, die allein vom anderen verursacht werden. Das gleiche gilt im Duldungsfalle für den angemessenen Ausgleich in Geld. Eine gesamtschuldnerische Haftung für den Ausgleich wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen für alle Fälle ist schon im Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 22. Dezember 1959 abgelehnt worden (vgl. Bericht Dr. Even, Verhandlungen des Deutschen Bundestags 3. Wahlp. stenogr. Berichte Band 44 S. 4855; dagegen zur gesamtschuldnerischen Haftung infolge Gewässereinwirkungen nach § 22 WHG vgl. BGHZ 57, 257, 261 ff und Anm. Kreft LM WHG § 22 Nr. 7).

20

Darüber, wie weit der Schaden durch Emissionen des einen oder des ändern Nachbarn für sich ("lineare Schadenssteigerung") oder im Zusammenwirken beider verursacht worden ist, entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (vgl. zur Höhe des Schadens durch zwei Schadensverursacher BGHZ 60, 177, 183 f). Durch Anwendung dieser Verfahrensvorschrift kann auch in solchen Fällen, in denen gleichartige Immissionen zusammentreffen und damit Feststellungen über die Anteile der einzelnen Ursachen für den gesamten Schaden auf Schwierigkeiten stoßen können, den Beweisschwierigkeiten des beeinträchtigten Eigentümers Rechnung getragen werden. Da diese Würdigung dem Tatrichter vorbehalten ist, war das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur Klärung der Verursachung unter den dargelegten Gesichtspunkten zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

Das bisherige aus der Beweisaufnahme des Vorprozesses gewonnene Beweisergebnis, insbesondere die Schwierigkeiten, im vorliegenden Fall nach dem Eintritt bestimmter Schäden einerseits die jeweils von der einen Störquelle unabhängigen Ursachenbeiträge der anderen Störquelle - hier also diejenigen des Steinbruchs Rombold- und andererseits die nur durch Zusammenwirken entstandenen Schäden festzustellen, gibt Anlaß, den Fall zu erörtern, daß die Verursachung für einen bestimmten Teil der Schäden möglicherweise auch unter Anwendung des § 287 ZPO auf die eine oder die andere Weise nicht feststellbar ist. Da in einem solchen nach Anwendung des § 287 ZPO außergewöhnlichen Fall beide Immittenten durch das Zusammenwirken ihrer Immissionen die Unaufklärbarkeit des Ursachen Verlaufs und damit die Schwierigkeiten der Beweisführung des Klägers herbeiführen, der über das zumutbare Maß hinaus durch andere beeinträchtigte Eigentümer jedoch mit einem angemessenen Geldausgleich entschädigt werden soll, ist es gerechtfertigt, im Verhältnis zwischen den immittierenden Eigentümern und den beeinträchtigten Eigen tümern die Folge der Unaufklärbarkeit eines bestimmten Teils des Ursachenverlaufs nicht diesen, sondern jenen beiden aufzuerlegen. Bei gleichartigen Einwirkungen, die zu der gekennzeichneten Beweisschwierigkeit führen können, ist auch zu berücksichtigen, daß die Feststellung des tatsächlichen Ursachenablaufs wegen des Zusammenhangs der Ursachen mit der Einwirkung auf das Nachbargrundstück in der Regel Kenntnisse über die Handhabung der immittierenden Betriebe im einzelnen voraussetzt, über welche die Inhaber dieser Betriebe in ungleich höherem Maß verfügen, als die beeinträchtigten Nachbarn.

22

3.

Zur Höhe des zuerkannten Geldausgleichs rügt die Revision, das Berufungsgericht habe trotz der entsprechenden Hinweise der Beklagten unter Verletzung des § 286 ZPO nicht geprüft, ob die Fundamente und die Bauausführung der klägerischen Häuser im übrigen (z.B. Verwendung von Fertigteildecken) der Ortsüblichkeit gerade im Hinblick auf den Steinbruch genügten. Die aufgetretenen Risse hätten bei einem solchen angemessenen und gebotenen Schutz vermieden, jedenfalls aber wesentlich vermindert werden können.

23

Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, daß dem Eigentümer, der durch die nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu duldenden Einwirkungen im Rahmen der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, zum Zwecke der Abwehr solcher Beeinträchtigungen je nach den die Ortsüblichkeit bestimmenden Umständen selbst aufwendige Maßnahmen zuzumuten sein können (vgl. Kleindienst a.a.O. S. 17 f, 49 ff). Soweit die Verursachung von gewissen Erderschütterungen zur ortsüblichen Benutzung von Grundstücken gehört, wird daher auch der betroffene Nachbar bauliche Maßnahmen zur Verstärkung der Standsicherheit und der inneren Festigkeit von Bauten zu treffen haben, Es kommt daher in der Tat nicht allein darauf an, ob die Kläger "regelwidrig" schwache Fundamente oder dünne Wände errichtet haben. Zumutbare Abwehrmaßnahmen können jedoch auf der anderen Seite nicht in dem Ausmaß gefordert werden, daß schon jede mögliche schädigende Einwirkung vom emittierenden Betriebsgrundstück im Rahmen seiner ortsüblichen Benutzung auf Nachbargrundstücke verhütet wird, im vorliegenden Fall also eine Bauweise, die die Standsicherheit gegenüber Erderschütterungen schlechthin sicherstellt. Es ist nicht ersichtlich, daß der Tatrichter bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Verhältnis zu der Beklagten nicht von diesem maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen ist, soweit er den Klägern nicht eine stärkere Fundamentierung und eine festere Bauweise als die hier von ihnen gewählte gegenüber den zu erwartenden Erschütterungen zugemutet hat. Die von der Revision für die Standfestigkeit der klägerischen Wohnhäuser geforderte) im übrigen (abgesehen von der Deckenkonstruktion) nicht näher bezeichneten zusätzlichen Bauaufwendungen wären demnach, an der ortsüblichen Benutzung gemessen, über das zumutbare Maß hinausgegangen.

24

IV.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war, da vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig, dem Berufungsgericht zu übertragen.

Hill
Mattern
Offterdinger
Dr. Eckstein
Hagen