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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.2005, Az.: BVerwG 5 KSt 1/05

Bestimmung des Umfangs einer rechtsanwaltlichen Vergütung bei Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.2005
Aktenzeichen
BVerwG 5 KSt 1/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 22655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • RVGreport 2006, 98-99 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. August 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts der Klägerinnen gegen die Vergütungsfestsetzung vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Die Erinnerung betrifft die Vergütungsfestsetzung für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht BVerwG 1 C 35.02 zum Staatsangehörigkeitsrecht.

2

2.

Darüber hat der Senat durch Beschluss zu entscheiden. Nach der Übergangsvorschrift aus Anlass des In-Kraft-Tretens des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zum 1. Juli 2004 in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte hier weiter anzuwenden, weil der Rechtsanwalt bereits mit Beschluss vom 13. Juni 2003 - BVerwG 1 PKH 1.03 (1 C 35.02) - und damit vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet worden ist. Nach § 128 Abs. 3 BRAGO hat das Bundesverwaltungsgericht als das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Vergütung festgesetzt ist, durch Beschluss zu entscheiden. Innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts ist der 5. Senat zuständig, weil nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2005 die Zuständigkeit für Sachen aus dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts vom 1. Senat auf ihn übergegangen ist.

3

3.

Die Erinnerung ist nicht begründet. Für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe bestimmt § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, dass Auslagen nicht vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Übernachtungskosten können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie angemessen sind (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BRAGO). Im November 2003 wurden in guten Leipziger Hotels, vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter entfernt als der Fürstenhof, Einzelzimmer für nicht über 90 EUR angeboten. Beispiele sind in der angegriffenen Vergütungsfestsetzung angeführt. Mit der unspezifizierten Behauptung, "eine Ausweichmöglichkeit gab es nicht", ist nicht glaubhaft gemacht, dass es für eine Übernachtung vom 11. auf den 12. November 2003 nicht möglich gewesen sei, ein Einzelzimmer für 90 EUR in einem guten Leipziger Hotel zu bekommen.

4

4.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel