Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1983, Az.: 2 StR 485/83
Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes ; Überfall eines Tankwartes; Strafbarkeit trotz Untätigbleiben nach der Verabredung eines Verbrechens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 485/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 31.03.1983
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
- § 30 StGB
- § 31 StGB
- § 250 StGB
- § 49 Abs. 1 StGB
- § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG
Fundstellen
- BGHSt 32, 133 - 137
- JZ 1984, 291-292
- MDR 1984, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 745 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 282-283
Verfahrensgegenstand
Verabredung zu einem Verbrechen u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bleibt ein an der Verabredung eines Verbrechens beteiligter Täter nach der Verabredung untätig, so liegt in seinem passiven Verhalten jedenfalls dann ein "Verhindern der Tat" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn nach seiner Vorstellung das verabredete Verbrechen ohne ihn nicht ausgeführt werden kann.
- 2.
Zur Strafzumessung nach § 30 StGB.
Redaktioneller Leitsatz
An der Weiterverkaufsabsicht des Angeklagten bestehen dann keine vernünftigen Zweifel, wenn er selbst nicht abhängig ist, im Monat 1400 bis 1500 DM netto verdient und für 50. 000 DM 500 g Heroin bei sich führt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Oktober 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.
soweit der Angeklagte wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes verurteilt worden ist,
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat zum Teil Erfolg.
1.
In den Folien des Diebstahls läßt weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision macht hierzu keine Einzelausführungen.
2.
Indessen kann die Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes nicht bestehenbleiben.
Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und zwei andere überein, einen Tankwart zu überfallen und auszurauben. Gemeinsam erkundeten sie acht- bis neunmal den ins Auge gefaßten Tatort, vereinbarten Einzelheiten der Tatausführung und besorgten eine Luftpistole sowie Hilfsmittel zu eigener Unkenntlichmachung und zum Fesseln und Knebeln des Opfers. Mehrmals warteten sie mit ihrer Ausrüstung in der Nähe der Tankstelle auf eine günstige Gelegenheit zur Ausführung der Tat. Diese unterblieb jedoch, weil den Beteiligten "die Situation" jeweils "zu ungünstig erschien"; einmal störte ein Fußgänger mit Hund, zu einem anderen Zeitpunkt versahen statt des einen zwei Tankwarte den Dienst, bei wieder anderer Gelegenheit war ein Tankwagen vorgefahren oder wollte keiner der Täter "zuerst loslaufen". Darüber, ob der Überfallsplan weiter verfolgt oder aufgegeben werden sollte, wurde nicht gesprochen.
a)
Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung, daß der Angeklagte mit seinen beiden nach dem Plan vorgesehenen Mittätern verabredet hat, ein Verbrechen des schweren Raubes zu begehen (§ 30 Abs. 2 StGB). Die Begründung jedoch, mit der das Landgericht freiwilligen Rücktritt (§ 31 StGB) verneint, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer meint, daß strafbefreiender Rücktritt hier ausscheide, weil "die Nichtausführung der verabredeten Tat in keiner Weise auf ein aktives Tun des Angeklagten zurückzuführen" sei.Über die Frage, ob man nach dem letzten ergebnislosen Aufsuchen des Tatorts erneut einen Versuch zur Durchführung des Überfalls unternehmen solle, sei nicht gesprochen worden. Die Tatausführung sei immer wieder durch äußere ungünstige Umstände und schließlich auch daran gescheitert, daß der Angeklagte und seine Mittäter infolge der vielfachen vergeblichen Versuche mutlos geworden seien.
Diese Ausführungen geben Grund zu der Besorgnis, daß die Kammer bei ihren Erwägungen zu § 31 StGB wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat.
Wohl trifft es zu, daß bloßes Untätigbleiben nach der Verabredung eines Verbrechens in der Regel nicht zur Straflosigkeit des Täters führt, vielmehr eigener, auf Abwendung des Erfolgs gerichteter Einsatz erforderlich ist. Passives Verhalten ist jedoch dann "Verhindern der Tat" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn der Täter nichts unternimmt, weil nach seiner Vorstellung ohne ihn der verabredete Plan nicht verwirklicht werden kann, und daraufhin die Tat unterbleibt. Dies kann der Fall sein, wenn allein der untätig bleibende Täter die Voraussetzungen schaffen kann, ohne die die Tat von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, etwa nur er in der Lage ist, die erforderlichen Tatwerkzeuge (z.B. Waffen, Kraftfahrzeuge) zu beschaffen oder unabdingbare technische Arbeiten durchzuführen (z.B. Abschalten von Alarmanlagen). Ebenso kann im Einzelfall aber auch die begründete Überzeugung des Täters genügen, ohne seine persönliche Anwesenheit und weitere Teilnahme werde die Tatausführung auch von den anderen Tätern nicht begonnen werden. Unterläßt in solchen Fällen der Täter jeglichen weiteren Tatbeitrag und macht er dadurch nach seiner Vorstellung die Ausführung der Tat unmöglich, so ist sein Unterlassen gleich zu bewerten wie auf Verhinderung der Tat gerichtetes aktives Tun (vgl. BGH GA 1974, 243 zu § 49 a Abs. 4 StGB a.F.; Roxin in LK StGB 10. Aufl. § 31 Rdn. 20).
Mit diesen Fragen setzt sich die Strafkammer nicht auseinander, obwohl ihre Feststellungen sie hierzu hätten drängen müssen. Allein schon die Tatsache, daß dem Angeklagten und dem von ihm zunächst in den Plan eingeweihten Herzogenrath "die Begehung der Tat zu zweit zu gefährlich erschien" und beide deshalb im weiteren Verlauf Schäfer hinzuzogen (UA S. 5), läßt es als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte auch später die Vorstellung hatte, der - noch dazu auf seiner Idee beruhende - Plan könne und werde ohne ihn nicht verwirklicht werden. Auch die Unsicherheiten in der Tatplanung (UA S. 6) und die letztlich eingetretene "Mutlosigkeit" der Täter (UA S. 6, 9) geben Anlaß zu der Prüfung, ob der Angeklagte die Überzeugung haben konnte und hatte, die beiden anderen würden schon deshalb die Tat nicht ausführen, weil sie nicht einmal zu dreien den Mut hierzu aufgebracht hatten.
b)
Sollte auch die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führen, daß der Angeklagte von der Verabredung des schweren Raubes nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, so wird zu beachten sein, daß § 30 StGB nach einhelliger Meinung kein selbständiger Tatbestand ist, sondern nur die Strafdrohung für ein Verbrechen über dessen Vollendung und Versuch hinaus auf einzelne Vorbereitungshandlungen ausdehnt. Dabei knüpft die Vorschrift jeweils sowohl an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens wie auch an dessen Rechtsfolgen an. Da, soweit nach dem Gesetz minder schwere Fälle in Betracht kommen, deren Vorliegen beim Versuch der Tat ebenso zu prüfen ist wie bei der Vollendung, muß gleiches auch beim Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB gelten. Die hiervon abweichende Meinung würde zu dem durch nichts zu rechtfertigenden Ergebnis führen, daß zwar bei der Vollendung und dem Versuch eines Verbrechens als den schwereren Begehungsformen die Anwendung eines milderen Strafrahmens in Betracht käme, nicht aber bei der nicht einmal zum Versuch im Sinne des § 22 StGB gediehenen Verabredung des Verbrechens. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, daß, hätte der Angeklagte den schweren Raub bereits versucht und läge insoweit ein minder schwerer Fall vor, ein - überdies der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB unterliegender - Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe anwendbar wäre (§ 250 Abs. 2 StGB), während es bei der Verabredung des schweren Raubes ohne Rücksicht auf deren Einzelheiten bei dem sich aus § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 250 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmen von mindestens zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verbleiben müßte.
Auch bei der Verabredung ist deshalb stets zu prüfen, ob sich das Verbrechen, an dessen Tatbestand § 30 StGB anknüpft, nach dem Inhalt der Verabredung und den geplantenäußeren Umständen der Tat als minder schwerer Fall darstellt. Dabei können die Motive der Täter ebenso ins Gewicht fallen wie die Vereinbarungen über die Tatausführung, etwa die Abmachung, daß keinesfalls oder notfalls scharfe Waffen mitgeführt und eingesetzt werden sollen, daß dem Verbrechensopfer keinesfalls Verletzungen beigebracht werden sollen oder daß bei Gefahr für Leib oder Leben des Opfers die Tat sofort abgebrochen oder gleichwohl weitergeführt werden soll. Auch die Sorgfalt bei der Tatvorbereitung oder die zahlenmäßigeÜberlegenheit der Täter gegenüber dem vorgesehenen Tatopfer können in diesem Zusammenhang Bedeutung gewinnen.
Aus diesen Gründen wird die Strafkammer bei der Strafzumessung auch prüfen müssen, ob die Beteiligten einen schweren Raub in der Form eines minder schweren Falles verabredet haben und deshalb der nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildernde Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB anzuwenden ist.
Müller
Meyer
Theune
Niemöller