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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.04.2026, Az.: B 8 SO 9/26 AR

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.04.2026
Aktenzeichen
B 8 SO 9/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160426BB8SO926AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 06.06.2025 - AZ: S 93 SO 240/22
LSG Berlin-Brandenburg - 04.11.2025 - AZ: L 23 SO 178/25 NZB

Tenor:

Der Antrag des Klägers zu 1, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. November 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 6.6.2025 zurückgewiesen (Beschluss vom 4.11.2025). In der Entscheidung hat es darauf hingewiesen, dass der Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen wendet sich der Kläger zu 1 mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht" und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

2

Dem Kläger zu 1 steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). Der Beschluss des LSG ist gemäß § 177 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das Bundessozialgericht (BSG) anfechtbar. Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3

Die Beschwerde des Klägers zu 1 ist aus dem genannten Grund bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.