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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2025, Az.: XIII ZR 1/24

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.2025
Aktenzeichen
XIII ZR 1/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:011225BXIIIZR1.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 07.12.2022 - AZ: 1 O 394/21
OLG Köln - 14.12.2023 - AZ: 7 U 71/23

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde unionsrechtlicher Klärungsbedarf zu der Frage geltend gemacht wird, wie der unionsrechtliche Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz auszulegen ist, besteht keine Veranlassung zu einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass das sich aus der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer ergebende Transparenzgebot eine Bekanntmachung voraussetzt, die es den potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, vom Ablauf und von den wesentlichen Merkmalen eines Zulassungsverfahrens gebührend Kenntnis zu nehmen, während es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob das fragliche Zulassungsverfahren diesen Anforderungen genügt (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - C-410/14, ECLI:EU:C:2016:399 Rn. 44 bis 46 - Dr. XXX). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

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