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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1976, Az.: I ZR 85/75
„Arztpraxismiete“

Standeswidriges Verhalten eines Facharztes; Zustimmungspflicht für die Ausübung einer Arztpraxis in einem Haus, in dem schon ein anderer Arzt ansässig ist; Verletzung nicht kodifizierten Standes ; Pflicht eines Vermieters zur Gewährung von Wettbewerbsschutz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1976
Aktenzeichen
I ZR 85/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11765
Entscheidungsname
Arztpraxismiete
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 10.04.1975
LG München I

Fundstellen

  • DB 1976, 2151 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • JZ 1976, 719-720
  • MDR 1977, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 2301-2302 (Volltext mit amtl. LS) "Arztpraxismiete"

Verfahrensgegenstand

"Arztpraxismiete"

Prozessführer

Dr. med. Bianca G. V., Fachärztin für innere Krankheiten, G., B. straße ...,

Prozessgegner

Dr. med. Franz Josef M., Facharzt für innere Krankheiten, ... W., U. weg ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt durch die Miete von Praxisräumen gegen § 1 UWG verstößt, wenn in dem Gebäude bereits eine Arztpraxis gleicher Fachrichtung geführt wird.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Schönberg und
Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 10. April 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat durch Vertrag vom 21. September 1972 von der W. M. GmbH in G. in dem Anwesen B. straße ..., zweiten Obergeschoss Räume gemietet, in denen sie als Fachärztin für innere Krankheiten ihre Praxis betreibt.

2

Im ersten Halbjahr 1974 hat auch der Beklagte in dem genannten Anwesen Räume gemietet. Er ist dort seit dem 1. Juli 1974 als Facharzt für innere Krankheiten tätig.

3

Die Klägerin begehrt Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung, seine Facharztpraxis in dem Anwesen G., B. straße ... auszuüben, und ferner Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die W. M. GmbH habe durch Abschluß des Mietvertrages mit dem Beklagten ihre Vertragspflichten ihr, der Klägerin gegenüber verletzt; der Beklagte verhalte sich dadurch, daß er fremden Vertragsbruch ausnutze, Wettbewerbswidrig. Das Verhalten des Beklagten verstoße auch deshalb gegen § 1 UWG, weil die überwiegende Mehrzahl der Fachärzteschaft es für Standeswidrig, unfair und unkollegial ansehe. In der bis zum Jahre 1970 geltenden Berufsordnung für die Ärzte Bayerns habe sich in § 6 Abs. 3 folgende Regelung gefunden:

"In einem Hause, in dem bereits ein Allgemeinarzt Praxis ausübt, darf ohne dessen Zustimmung ein anderer Allgemeinarzt keine Praxis ausüben. Dasselbe gilt für Fachärzte desselben Fachgebietes. Die Zustimmung kann durch den zuständigen Kreisverband ersetzt werden, wenn ihre Verweigerung nach den örtlichen Verhältnissen einen Mißbrauch darstellt."

4

Die Streichung dieser Vorschrift in der Berufsordnung von 1970 sei auf die Auffassung der weit überwiegenden Mehrzahl der Fachärzte ohne Einfluß geblieben.

5

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus den Vorinstanzen auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen eine Standespflicht und führt dazu aus, es könne dahinstehen, ob heute noch eine dem aufgehobenen § 6 Abs. 3 der Berufsordnung entsprechende Standesauffassung bestehe. Denn es müsse, in die Voraussetzungen des § 1 UWG zu erfüllen, dem Standesgebot auch ein Rang zukommen, der eine Verletzung auch von dem insoweit mit zu berücksichtigenden Standpunkt der Allgemeinheit aus als verwerflich erscheinen lasse. Daran fehle es, wenn die berufsständische Gewohnheit nur darauf abziele, den Mitgliedern eines Berufszweiges die unangefochtene Weiterverfolgung ihrer Vermögensinteressen in bislang üblicher Weise zu ermöglichen. So liege es bei einer im Streitfall zu unterstellenden Übung, wonach in einem Haus, in dem bereits ein Allgemeinarzt (Facharzt) Praxis ausübe, ohne dessen Zustimmung kein anderer Allgemeinarzt (Facharzt derselben Fachrichtung) Praxis ausüben dürfe. Ein solcher Brauch sei nicht unerläßlich, um einen redlichen Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Auch bei Bestehen eines solchen Brauches dürfe der Beklagte in unmittelbarer Nähe des Hauses, in dem die Klägerin praktiziere, seine Praxis ausüben, ohne daß der redliche Geschäftsverkehr oder die Interessen der Patienten und damit der Allgemeinheit beeinträchtigt würden. Sowohl aus dem Zustimmungserfordernis der früheren Regelung des § 6 Abs. 3 der Berufsordnung als auch aus dem Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß ausschließlich wirtschaftliche und finanzielle Erwägungen maßgebend seien. Die Einwohnerzahl könne auch nicht herangezogen werden, denn es gehe in diesem Rechtsstreit nicht um die Zahl der ortsansässigen Fachärzte, sondern nur darum, ob der Beklagte seine Praxis gerade in diesem Gebäude ausüben dürfe.

8

2.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

9

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verletzung von kodifiziertem oder nicht kodifiziertem Standes recht nur dann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Voraussetzungen des § 1 UWG erfüllt, wenn dem von einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung getragenen berufsständischen Gebot ein Rang zukommt, der eine Verletzung auch von dem insoweit zu berücksichtigenden Standpunkt der Allgemeinheit aus als verwerflich und daher als geeignet erscheinen läßt, privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Standesgenossen untereinander auszulösen (vgl. BGH GRUR 65, 690, 693 - Facharzt). Eine Sittenwidrigkeit ist dagegen zu verneinen, wenn berufsständische Regeln nur darauf abzielen, den Mitgliedern eines Berufszweiges die unangefochtene Weiterverfolgung ihrer Vermögensinteressen in der bisher üblichen Weise zu ermöglichen (vgl. BGH GRUR 69, 674, 676 - Bierbezug). Im Streitfall ist von maßgeblicher Bedeutung zunächst der Umstand, daß die hier einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 3 der Berufsordnung bereits im Jahre 1970 ersatzlos aufgehoben worden war und daß damit, gleich welches die Gründe für die Streichung waren, jedenfalls von einem Standesrecht nicht mehr gesprochen werden kann. Aber auch dann, wenn ein Teil der Ärzte, wie die Klägerin behauptet sogar der überwiegende Teil, an dieser Regelung als Übung festhalten sollte, lägen bei Anwendung der für das Standesrecht entwickelten Grundsätze keine Umstände vor, dieser Übung widersprechendes Verhalten als einen Verstoß gegen § 1 UWG zu beurteilen. Denn einmal wäre kein rechter Sinn in einer solchen Übung zu sehen; das gälte selbst dann, wenn damit die Sicherung und Wahrung eines Besitzstandes bezweckt werden sollte; denn auch nach dem Vortrag der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, wenn sich ein Arzt gleicher Fachrichtung im Nachbargebäude niederläßt; es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beurteilung selbst bei Anlegung ausschließlich wirtschaftlicher Maßstäbe eine andere sein sollte, wenn die Praxis im selben Haus eröffnet wird. Davon abgesehen würde damit die Bedeutung der Person des Arztes beim Publikum unterschätzt und der örtlichen Lage der Praxis ein ihr nicht zukommender Rang beigelegt, Jedenfalls wenn es sich darum handelt, unter Ärzten, die nahe beieinander ihre Praxis betreiben, den behandelnden Arzt auszuwählen. Der Arzt, der in besonderem Maße von seinen Patienten geschätzt wird, wird bevorzugt gegenüber einem anderen Arzt, der diese persönlichen Vorzüge nicht besitzt. Nach allem wäre auch eine von der Klägerin behauptete Standes Übung nicht geeignet, bei einem entgegengesetzten Verhalten nach § 1 UWG Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auszulösen.

10

II.

1.

Das Berufungsgericht hat auch Ansprüche nach § 1 UWG wegen Ausnutzung eines Vertragsbruchs des Vermieters abgelehnt. Dazu führt das Berufungsgericht aus, der Vortrag der Klägerin, der Vermieter habe vor dem Vertragsschluß ihr mündlich zugesagt, keinen weiteren Arzt dieser Fachrichtung in das Anwesen aufzunehmen, sei vom Beklagten nicht bestritten worden, so daß von einer entsprechenden Verpflichtung des Vermieters auszugehen sei, die dieser verletzt habe. Die Klägerin habe den Beklagten auch auf diese Verpflichtung hingewiesen; der Beklagte habe darauf unbestritten den Geschäftsführer der Gesellschaft zur Rede gestellt und von diesem die Auskunft erhalten, daß die Behauptung der Klägerin unrichtig sei und daß der Mietvertrag keine derartigen Bestimmungen enthalte. Wenn sich der Beklagte auf diese Auskunft verlassen habe, so könne ihm daraus nicht der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 1 UWG gemacht werden. Vom Beklagten habe nicht mehr verlangt werden können als sich beim Vermieter zu erkundigen; im übrigen hätte der Beklagte auch durch Einsicht in den Mietvertrag keine Wettbewerbsklausel feststellen können. Der Beklagte habe auch nicht damit rechnen müssen, daß eine mündlich begründete Vertragspflicht des Vermieters bestanden habe; darauf habe ihn auch die Klägerin nicht hingewiesen.

11

2.

Auch insoweit läßt das Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Revision keine Rechtsfehler erkennen.

12

Der Beklagte brauchte im Streitfall nicht mehr zu unternehmen als das, was er getan hat. Die Auskunft des Vermieters, die er eingeholt hat, hätte sich auch bei Vorlage des Mietvertrages zwischen der Klägerin und dem Vermieter nicht als unrichtig erwiesen; denn aus dem Mietvertrag war keine vertragliche Bindung des Vermieters ersichtlich, nicht an einen zweiten Arzt gleicher Fachrichtung zu vermieten.

13

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Beklagten auch nicht darauf hingewiesen, daß sich zwar im Mietvertrag keine entsprechende Vereinbarung finde, aber eine Beschränkung hinsichtlich einer Vermietung an Ärzte gleicher Fachrichtung mündlich zugesagt worden sei.

14

Der Beklagte brauchte auch nicht davon auszugehen, daß ein solches Verbot für einen Vermieter in allen Fällen - also auch ohne besondere Abrede - bestehe. Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung läßt sich die Frage, ob ein Vermieter auch ohne Vereinbarung einem Mieter Wettbewerbsschütz zu gewähren habe, nur für den Einzelfall nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 536 BGB; OLG Karlsruhe NJW 72, 2224). Solche einen Wettbewerbsschutz begründenden Umstände waren für den Beklagten nicht ersichtlich; im Gegenteil durfte er aufgrund der Entwicklung des Standesrechts, wie bereits dargelegt, davon ausgehen, daß von dieser Seite keine Bedenken gegen die Miete von Praxisräumen in einem Gebäude bestanden, in dem bereits ein Arzt gleicher Fachrichtung tätig war. Der Gedanke, aus dem allgemeinen Mietrecht könnte sich eine weitergehende Beschränkung für den Vermieter ergeben, brauchte dem Beklagten bei dieser Sachlage nicht zu kommen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß der Beklagte sich an einem Vertragsbruch des Vermieters bewußt beteiligt oder auch nur mit der Möglichkeit eines Vertragsbruchs des Vermieters gerechnet und diese bewußt in Kauf genommen hätte; es kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht in Betracht, daß sich der Beklagte einer solchen Erkenntnis bewußt verschlossen hätte; damit entfällt aber eine Wettbewerbswidrige Mitwirkung des Beklagten beim Vertragsbruch Jedenfalls deshalb, weil die dafür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1976 - I ZR 108/74 = WRP 76, 237, 239 m.w.N. - Möbelentwürfe).

15

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
Schönberg
v. Gamm