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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.02.1999, Az.: VIII B 29/98

Grundsätzliche Bedeutung; Kapitalvermögen; Besteuerung; Einkünfte; Verfassungsmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.02.1999
Aktenzeichen
VIII B 29/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 12269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 29.04.2002 - AZ: 2 BvR 574/99

Fundstelle

  • BFH/NV 1999, 931

Amtlicher Leitsatz

===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat entgegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vertretenen Auffassung keine grundsätzliche Bedeutung, weil die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 1993 mit dem Grundgesetz vereinbar war, bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist. In seinem Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 (BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) hat der beschließende Senat entschieden, daß die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Streitjahr 1993 nicht gegen die Verfassung verstieß. Die gegen dieses Urteil vom Kläger sowie von Teilen der Literatur (vgl. z. B. Harenberg, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 493; Eckhoff, Deutsches Steuerrecht 1997, 1071; Tipke, Betriebs-Berater 1998, 241, und FR 1998, 117; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. , § 30a AO 1977 Rdnr. 14; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl. , § 30a AO 1977 Rdnr. 11 c) und vom VII. Senat des BFH in einem summarischen Verfahren (BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, FR 1998, 112) erhobenen Einwände hat der beschließende Senat in seinem neueren Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 6/98 (BFHE . . . , . . . ) für nicht durchgreifend erachtet. Ein weiterer Klärungsbedarf besteht somit nicht.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.