Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1983, Az.: 1 StR 550/82

Strafbarkeit wegen fortgesetzten Betrugs ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Begriff des Vermögens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1983
Aktenzeichen
1 StR 550/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 12.08.1981

Fundstellen

  • MDR 1983, 591-593 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1917-1918 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1984, 153-154

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Zum Betrug beim Handel mit Optionen auf Warentermingeschäfte, insbesondere zur Frage des Schadens und seiner Berechnung.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1983 in der Sitzung vom 24. Februar 1983,
woran teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Sch.,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten Sc.,
der Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Wo.,
die Rechtsanwälte Dr. ... und ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten Fi.,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Bä.,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Le.,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Se.,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Schr.,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Str.,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten T.,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten A., jeweils in der Verhandlung sowie
der Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betrugs zu Freiheitsstrafen verurteilt, eine Reihe von Einzelfällen jedoch der Verurteilung nicht zugrunde gelegt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

II.

Die Revisionen der Angeklagten

3

1.

Ein Teil der Angeklagten war Gesellschafter, ein anderer Teil Angestellte ("Telefonverkäufer") der wiederholt umbenannten - Firma "E.". Die Firma handelte mit Optionen auf Rohstofftermingeschäfte. Die Strafkammer hat die Verurteilung sämtlicher Angeklagter (wegen 456 Optionsgeschäften, abgeschlossen mit 297 Kunden) darauf gestützt, daß sie durch Täuschungen die Kunden in den Irrtum versetzten, sie beteiligten sich "an einem wertbeständigen, ertragreichen Anlagegeschäft" (UA S. 276), das "ähnlich wie bei Aktien" sei, nur seien "die Gewinne höher" (UA S. 126); es bestehe "überhaupt kein Risiko" (UA S. 128), vielmehr sei das Geld "in einem Rohstoff so wertbeständig wie dieser selbst angelegt" (UA S. 161, 164). Daß das als Preis für die Option gezahlte Geld "sofort und endgültig verbraucht" (UA S. 162) war, sei den Kunden verborgen geblieben. In Wirklichkeit sei - wie stets bei Optionsgeschäften eben dies der Fall gewesen; die Kunden hätten als Gegenleistung nur eine "zeitlich befristete Gewinnchance" (UA S. 277) erhalten, die sie wirtschaftlich sinnvoll nicht hätten verwerten können, weil ihnen die "dazu notwendige Gebrauchsanleitung" (UA S. 277), nämlich die Kenntnis der - im einzelnen näher erläuterten - "Techniken des Optionsgeschäfts" (UA S. 279) gefehlt hätte. Deshalb sei die Gegenleistung (im Sinne der Entscheidung BGHSt 16, 321, 326) für die Kunden nicht brauchbar gewesen, deshalb auch sei der Schaden "in Höhe des jeweils einbezahlten ... Geldes" entstanden (UA S. 277).

4

Dagegen folge die Wertlosigkeit der Gegenleistung nicht daraus, daß die Firma E. einen - den Kunden verborgenen - Aufschlag von durchschnittlich 95 % auf die Optionsbeschaffungskosten (Stillhalterprämie zuzüglich Broker-Einkaufsprovision, UA S. 169) vorgenommen habe. Eingetretene Verluste seien nicht Folge des Aufschlags, sondern des Umstandes gewesen, daß die Rohstoffpreise sich anders als erwartet entwickelt hätten und zudem die Kunden hierauf nicht sinnvoll hätten reagieren können (UA S. 278).

5

2.

§ 263 StGB schützt das Vermögen und nicht die Verfügungsfreiheit des Vermögensinhabers, so daß die Frage, ob das Vermögen geschädigt ist, nach objektiven Maßstäben beantwortet werden muß, andererseits kann - weil nicht jeder Vermögensgegenstand gleichen Wert für jedermann hat - der "persönliche Schadenseinschlag" nicht unberücksichtigt bleiben, so daß ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB auch dann eintreten kann, wenn der Getäuschte den erworbenen Gegenstand (der an sich den Preis wert ist) nicht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise zu verwenden vermag (vgl. BGHSt 16, 220[BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60] und 321; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 149, 156). Von diesen Grundsätzen ausgehend, ist der Senat der Auffassung, daß Betrug in der vom Landgericht angenommenen Weise begangen werden kann. Ein Spekulationsgeschäft wie der Optionenhandel, bei dem eine zeitlich befristete Gewinnchance mit dem (zunächst) völligen Verlust des eingesetzten Kapitals erkauft wird, unterscheidet sich derart von einem "wertbeständigen Anlagegeschäft" der vorgespiegelten Art, daß die erworbene Chance in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck unbrauchbar sein kann.

6

3.

Freilich setzt ein Sachverhalt dieser Art im Einzelfall sorgfältige, auf die Beweggründe, Kenntnisse und Erwägungen des jeweiligen Kunden zugeschnittene Ermittelungen und Feststellungen zur Klärung der Frage voraus, ob er tatsächlich einem ursächlichen Irrtum über Gegenstand und Zweck des Geschäfts erlag; hieran läßt es das angefochtene Urteil fehlen.

7

Die Strafkammer stellt entscheidend auf die (fern-) mündlichen Auskünfte und Anpreisungen der Angeklagten ab. Die in die Hände der Kunden gelangten schriftlichen Unterlagen (Anschreiben, Informationsbroschüren, Auftragsbestätigungen) sind im Urteil zwar wiedergegeben, werden indes im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in konkret-einzelfallbezogener Weise berücksichtigt. Ein "nicht geringer Teil" der Empfänger habe das über Gegenstand und Zweck des Geschäfts unterrichtende-schriftliche Informationsmaterial aus "Mangel an Zeit oder Interesse ungelesen" weggeworfen oder nur flüchtig gelesen oder sei, wenn er es vollständig gelesen habe, "geistig nicht in der Lage" gewesen, aus dem gelesenen Text zutreffende Schlüsse zu ziehen (UA S. 160, ähnlich S. UA 314). "Nicht wenige Kunden" sind andererseits von dem Geschäft wieder abgerückt, nachdem sie die Auftragsbestätigung aufmerksam gelesen hatten (UA S. 146).

8

Nun ist zwar keineswegs selten, daß Betrüger ihre mündlich-rhetorische Überzeugungskraft auch mit Erfolg einsetzen, um zutreffende schriftliche Informationen zu überspielen. Indes kommt es hier auf den Einzelfall an. Der Kundenkreis der Angeklagten bestand hauptsächlich aus Kaufleuten, selbständigen Handwerkern, Gewerbetreibenden, Angehörigen freier Berufe, einem "möglichst großen Kreis selbständiger Bürger des Mittelstands" (UA S. 92). Welcher Gruppe der einzelne Kunde angehörte, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Jedenfalls handelte es sich um Personen, die zwar vom Optionengeschäft wenig oder nichts gewußt haben mögen, denen aber kaum verborgen bleiben konnte, daß das über die Firma E. abgewickelte Geschäft sich wesentlich vom banküblichen Wertpapiergeschäft unterschied, bei denen auch davon auszugehen ist, daß sie den Umgang mit Geld und den Abschluß von Geschäften gewohnt waren und daß sie die Bedeutung von Auftragsbestätigungen - insbesondere im Verhältnis zu fernmündlichen Anpreisungen - kannten.

9

Warum die Kunden der Verurteilungsfälle (Einzelakte) dessen ungeachtet außer Betracht ließen, daß es sich um ein "spekulatives Geschäft" handelte, dessen Risiko "im äußersten Fall nur die eingesetzten DM ..." betrage (Informationsbroschüre bis September 1978, UA S. 101 ff.), dessen "Risiken ... nicht übersehen werden" dürfen, weil, wenn der Warenpreis während der gesamten Laufzeit den ursprünglichen Preis nicht übersteigt, "die gesamte Prämie verloren" ist (Informationsbroschüre seit Mitte September 1978, UA S. 107), wird ebensowenig deutlich wie der Grund dafür, daß der einzelne Kunde die Auftragsbestätigung unterzeichnete, obwohl er nach den mitübersandten und in bezug genommenen Geschäftsbedingungen durch seine Unterschrift bestätigte, daß er "die spekulativen Risiken dieses Geschäfts kennt und über den eventuellen Verlust der Prämie informiert ist" (bis Mitte Februar 1978 UA S. 140), wobei der Begriff "Verlust" ab Mitte Februar 1978 in "Teil- oder Totalverlust" geändert wurde (UA S. 143).

10

Dieser dem Urteil anhaftende Mangel der Beweiswürdigung wird nicht dadurch behoben, daß das Landgericht angibt, bei über 130 (von über 480) Zeugen nach Prüfung der Aussage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks § 263 StGB "teils aus rechtlichen, teils aus tatsächlichen Gründen" verneint zu haben (UA S. 306). Diese pauschale Schilderung ersetzt eine Würdigung in dem angeführten Sinn nicht, zumal im Hinblick auf die jeweils unterzeichnete Auftragsbestätigung. Deshalb kann die Verurteilung jedenfalls mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben.

11

4.

Der Senat hat geprüft, ob die Verurteilung deshalb bestehen bleiben kann, weil auf den Beschaffungspreis durchschnittlich 95 % aufgeschlagen wurden (kalkuliert waren 100 %, Abweichungen ergaben sich aus Kursverschiebungen während der Beschaffungszeit). Jedoch scheiterte das bei den Angeklagten, die nicht Gesellschafter waren, schon daran, daß sie zwar in mehr oder weniger ausgeprägter Weise wußten, es werde nicht das gesamte Geld des Kunden zum Optionenkauf verwendet, zumindest die Abschlußprovision des betreffenden Verkäufers (4 bis 12 %) werde abgezogen (UA S. 173, 201), aber auch vor ihnen die Zusammensetzung des von den Kunden zu bezahlenden Preises und damit der kalkulierte 100 %ige Aufschlag geheim gehalten wurde (UA S. 173).

12

Bei den Angeklagten, die Gesellschafter waren, liegt das anders. Sie kannten den Aufschlag und seine Höhe, weil er auf ihrem einverständlichen Beschluß beruhte (UA S. 169). Indes konnte der Senat auch insoweit die Schuldsprüche nicht bestehen lassen, obwohl er, wie noch darzulegen sein wird, die Auffassung des Landgerichts, der Aufschlag auf die Beschaffungskosten begründe keinen Vermögensschaden, nicht teilt; denn das Landgericht hat insoweit - von seiner Auffassung aus folgerichtig - nicht geprüft, welche Vorstellungen sich der einzelne Kunde über die Zusammensetzung des von ihm zu bezahlenden Preises und insbesondere darüber machte, ob und in welchem Umfang die Firma E., bevor sie das Geld zum Erwerb von Optionen benutzte, Abzüge vornahm. Nicht geklärt ist deshalb auch, wie sich die Kunden verhalten hätten, wenn sie die Aufschläge und deren Höhe gekannt hätten. Die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen - wahrheitsgemäße Aufklärung hätte "den weitaus größten Teil" der Kunden vom Geschäft abgehalten (UA S. 175, vgl. auch UA S. 423 ff.) - genügen nicht, um die Schuldsprüche darauf zu stützen.

13

5.

Da die Sachbeschwerde durchgreift, können die Verfahrensrügen auf sich beruhen.

14

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

15

1.

Soweit das Landgericht eine Reihe von Einzelfällen (321 Geschäfte, abgeschlossen mit 137 Kunden) nicht in die fortgesetzte Betrugshandlung einbezogen hat, verneint es die Strafbarkeit überwiegend mangels eingetretenen Vermögensschadens. Die hier betroffenen Kunden hätten eine zutreffende Vorstellung über die Merkmale und Techniken des Optionengeschäfts gehabt und die gewünschte Gegenleistung - eine Gewinnchance - erhalten. Die Optionen seien für sie nicht wertlos gewesen, weil sie wirtschaftlich sinnvoll von ihnen Gebrauch hätten machen können (UA S. 432). Auch diese Kunden wie jene, die ihr Geld bewußt für eine riskante Spekulation aufs Spiel gesetzt hätten (UA S. 430), hätten zwar über den von der Firma E. vorgenommenen Aufschlag auf die Beschaffungskosten nichts gewußt, doch sei das - aus den schon erwähnten Gründen (vgl. II. 1.) - kein Schaden im Sinne von § 263 StGB (UA S. 431 ff.).

16

2.

Der Auffassung des Landgerichts kann der Senat nicht folgen. Schaden erlitten die Käufer der Optionen dadurch, daß sie als Gegenwert für den gezahlten Preis Optionen erhielten, die diesen Betrag nicht wert waren. Ausgangspunkt für die Bewertung ist hierbei der zwischen Stillhalter und Optionsnehmer ursprünglich ausgehandelte Optionspreis. Er ist das Ergebnis von Angebot und Nachfrage sachkundiger Geschäftsleute, die sich bei diesem Preis jeweils eine Gewinnchance versprechen (UA S. 167; BGHSt 30, 177, 180). Da der Optionsnehmer erst dann in die Gewinnzone kommt, wenn der Preis der Ware insgesamt um mehr steigt, als der Erwerbspreis ausmacht, und erst bei einer dem Erwerbspreis gleichkommenden Preissteigerung den von ihm bezahlten Preis wieder voll "verdient" hat, kennzeichnet die Höhe des ursprünglich ausgehandelten Optionspreises zugleich das Ausmaß des Risikos, das vom Markt als vertretbar angesehen wird (BGH NJW 1981, 1266 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]). Jede Erhöhung des Optionspreises vermehrt das Risiko des Optionsnehmers, den einbezahlten Betrag nicht oder nur zum Teil wiederzuerlangen, und vermindert die Chance, darüber hinaus Gewinn zu erzielen. Daher hat jede Erhöhung des Optionspreises zur Folge, daß Leistung (Kaufpreis) und Gegenleistung (Chance, einen Gewinn zu erzielen) einander objektiv nicht mehr entsprechen, so daß der Kunde geschädigt ist. Betrugsrelevant ist dieser - durch Täuschung herbeigeführte - Schaden, wenn die Preiserhöhung das Maß überschreitet, mit dem der Kunde rechnete oder rechnen mußte. Wenn er in den Irrtum versetzt wurde, das "ganze Geld gehe an die Börse", die Firma ECC lebe allein von der Gewinnbeteiligung (UA S. 130), so kann jeder Aufschlag Betrugsschaden sein. Im übrigen liegt ein Schaden vor, wenn der Aufschlag übersteigt, was billigerweise als Vergütung für die in Deutschland tätige Firma gerechtfertigt und vom Kunden in Rechnung zu stellen ist.

17

Wären die Optionen zum angemessenen Preis gehandelt worden, so hätte es, um die Gewinnchance zu nutzen, keiner eigenen Kenntnisse und keiner eigenen Tätigkeit des Kunden am Markt bedurft, wenn die Angeklagten - entsprechend der Firmenwerbung - die Techniken des Optionengeschäfts beherrschten und für den Kunden einsetzten. War, andererseits, die Gewinnchance durch die Erhöhung des Preises und die damit verbundene Verlängerung der Optionszone geschmälert, so konnte eigenes Wissen des Kunden allenfalls dazu dienen, den schon eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, nicht aber, seine Entstehung zu verhindern.

18

3.

Auch die Fälle, die das Landgericht nicht zur Grundlage des Schuldspruchs gemacht hat, müssen daher neu geprüft werden. Es versteht sich von selbst, daß hierbei zunächst Täuschung und Irrtum zu untersuchen sind. Soweit dabei die Frage der Offenbarungspflicht eine Rolle spielen sollte, weist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 30, 177, 181 f. und BGH NJW 1981, 1266 hin.

19

IV.

Die Höhe des Schadens

20

1.

Falls die neue Verhandlung zur Verurteilung wegen Betrugs führt, weil die Kunden über die Höhe des Aufschlags getäuscht wurden, ist für den Schuldumfang das Ausmaß des den Kunden zugefügten Betrugsschadens von Bedeutung.

21

Zu dieser Frage wird teilweise die Meinung vertreten, der Schaden bestehe in dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem wirklichen Wert der Option (Marktpreis), der sich aus den Beschaffungskosten und der Provision eines seriösen inländischen Maklers zusammensetze (BGHSt 30, 388; BGH NJW 1983, 292 = MDR 1983, 145). Nach anderer Auffassung läßt schon ein Aufschlag von 70 % die Gewinnchance soweit sinken, daß die Option ihre "reale Werthaltigkeit" verliert, so daß der Kunde um den gesamten bezahlten Betrag geschädigt ist (BGHSt 30, 177, 181;  31, 115, 117;  OLG München NJW 1980, 794 [OLG München 23.05.1979 - 1 Ws 618/79]; Rochus NJW 1981, 736).

22

2.

Nach Auffassung des Senats verdient die erstgenannte Meinung den Vorzug. Zwar wird die Option als Gewinnchance erworben, daß heißt mit dem Ziel, am Ende mehr zu haben als den Einsatz. Die bloße Chance, den Einsatz nicht (völlig) zu verlieren, ist keine Gewinnchance. Dennoch genügt der Unterschied zwischen dem gewollten und dem - infolge der Täuschung - abgeschlossenen Geschäft noch nicht, dieses Geschäft als aliud zu bewerten und den erworbenen Gegenstand - die zum überhöhten Preis erlangte Option - als zu dem vorausgesetzten Zweck völlig unbrauchbar zu betrachten.

23

Bleibt der Warenwert auf gleicher Höhe oder fällt er, so ist (bei der Kaufoption) der eingesetzte Betrag verloren, ohne daß es darauf ankommt, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag vorgenommen wurde; allerdings erhöht sich der Verlust um den Betrag des Aufschlags. Steigt der Warenwert, so kommt das auch dem Erwerber zugute, der zu überhöhtem Preis erworben hat. Freilich bewirkt der Aufschlag, daß der Kunde die Gewinnzone später erreicht, weil die Wertsteigerung zusätzlich die Höhe des Aufschlags wettmachen muß. Ist also der Warenwert so gestiegen, daß die Steigerung gerade den angemessenen Erwerbspreis deckt, daß der Kunde also, hätte er diesen Preis bezahlt, keinen Verlust erlitte und in die Gewinnzone einträte, so entsteht ihm, weil er infolge der Täuschung mehr bezahlt hat, ein Teilverlust. Infolge des Aufschlags ist die Optionszone noch nicht durchschritten. Um Gewinn zu machen, muß die Steigerung des Warenwerts auch noch den Aufschlag ausgleichen. Doch ist die Chance, den angemessenen Preis wettzumachen, real. Nicht real ist lediglich die Aussicht, auch den Aufschlag zu verdienen; deshalb beschränkt sich der Schaden hierauf.

24

So oder so bleibt es ein Geschäft derselben Art; ein Spekulationsgeschäft, bei dem auch unter korrekter Abwicklung ein beträchtliches Risiko besteht, den eingesetzten Betrag vollständig und endgültig zu verlieren, und nur eine beschränkte Chance, Gewinn zu erzielen. Wird diese Chance dadurch geschmälert, daß der Preis überhöht wird, so ist das - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - Betrug. Indes verliert der Erwerb einer Option dadurch noch nicht den ihn prägenden Charakter mit der Folge, daß der Erwerber etwas ganz anderes, für ihn völlig Unbrauchbares erhielte; nur der Wert des Erworbenen mindert sich, nur insoweit ist der Erwerber geschädigt.

25

Das hat zur Folge, daß auf sich beruhen kann, von welchem Vomhundertsatz an der Aufschlag die Option ihrer realen Werthaltigkeit beraubt, weil weder der Tatbestand des Betrugs noch die Höhe des Betrugsschadens von einer solchen Feststellung abhängt.

26

3.

Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, § 89 Börsengesetz sei zu Unrecht nicht angewendet worden, bleibt ihre Revision ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 342/82, abgedruckt in ZIP 1983, 148).

27

V.

Die von einem Teil der Angeklagten eingelegten Kostenbeschwerden erledigen sich durch die Aufhebung des Urteils.

Herdegen,
Ulsamer,
Maul,
Schikora,
Foth