Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1959, Az.: 2 StR 526/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1959
- Aktenzeichen
- 2 StR 526/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 11.07.1958
Verfahrensgegenstand
Freiheitsentziehung
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Januar 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision dies Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat als Angehöriger des polnischen Staatssicherheitsdienstes am 28. Februar 1945, nachdem am 27. Januar 1945 die russischen Truppen in Kattowitz einmarschiert waren, zusammen mit drei oder vier polnischen Milizsoldaten einen bei der deutschen Reichsbahn beschäftigt gewesenen Deutschen, den Zeugen T., nach Durchführung einer Haussuchung in seiner Wohnung in Kattowitz festgenommen und in das Polizeigefängnis eingeliefert. Zu dieser Zeit wurden in Kattowitz alle Personen, die Deutsche waren oder mit den den Deutschen sympathisiert hatten, auf Anordnung des polnischen Staates verhaftete. Der Angeklagte wußte, daß diese Personen dann interniert wurden, auch wenn im Einzelfalle spezielle Verdächtigungen nicht vorlagen. Dabei war dem Angeklagten auch bekannt, daß die Internierung der Deutschen meistenteils eine lange Zeit, andauerte. Der von ihm festgenommene T. wurde erst nach einem Jahr aus der polnischen Internierungshaft entlassen und flüchtete darauf in die Bundesrepublik.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
I.
Verfahrensvoraussetzungen:
Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ist nicht anwendbar, weil die Straffreiheit für politische Straftaten gemäß § 9 dieses Gesetes nur Handlungen betrifft, die auf politischer Grundlage nach dem 8. Mai 1945 begangen worden sind; die Tat des Angeklagten liegt früher. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 StFG 1949 enthält kein Verfahrenshindernis; sie ist vielmehr von der Strafvollstreckungsbehörde zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 7, 186, 189) [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54].
Die Anwendbarkeit des § 6 StFG 1954 scheidet nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ebenfalls aus, weil sich der Angeklagte nicht in einer Konfliktslage zu seinem Handeln bestimmt sah und weil ihm hiernach, und nach seiner Einsichtsfähigkeit die Unterlassung der Straftat zuzumuten war.
Die Ausführungen des Urteils, daß das Verbot strafrechtlicher Verfolgung in Art. 3 des Überleitungsvertrages (BGBl 1955 II S. 405) für das Strafverfahren gegen den Angeklagten keine Bedeutung gewinnt, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
Sachrüge:
Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben, welt die Sachrüge durchgreift.
Zwar bejaht die Strafkammer ohne Rechtsirrtum, daß der Angeklagte an sich den Tatbestand des § 239 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Erkennbar geht sie auch davon aus, daß ihm die erschwerenden Umstände des § 239 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind (§ 56 StGB). Indessen fehlt es für die Beantwortung der Frage, ob ihm ein besonderer Rechtfertigungsgrund zur Seite gestanden hat, an zureichenden Feststellungen.
Allerdings sind gegen die Auffassung der Strafkammer, daß die Verfolgung von Personen nur wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit als rechtswidrig bezeichnet werden muß, weil sie der Anschauung aller Kultur- und Rechtsstaaten widerspricht, an sich keine Bedenken zu erheben; hier umsoweniger, als sie die Überzeugung gewonnen hat, daß eine solche Handlungsweise auch nicht durch die Turbulenz der damaligen Zeit in Kattowitz, insbesondere nicht durch polizeiliche Rücksichten geboten war, weil die polnischen und russischen Truppen in den von ihnen besetzten Gebieten "das Heft und die Verwaltung" fest in der Hand hatten. Es ist in der Tat auch gerichtsbekannt, daß solche allgemeinen Verfolgungen stattgefunden haben.
Nun hat die Strafkammer zwar richtig erkannt, daß es für die Beurteilung des Vorwurfs der Freiheitsberaubung entscheidend darauf ankommt, ob die Tat des Angeklagten sowohl objektiv wie auch seinem Willen nach Teil einer allgemeinen Verfolgung gewesen ist. Die bisherigen Feststellungen und Erwägungen reichen aber nicht aus, um diese Frage bedenkenfrei bejahen zu können. Die Tatsache, daß T. Deutscher war, mag der wahre Grund für die Hausdurchsuchung gewesen sein. Nicht diese ist aber der Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs, sondern die Verhaftung. Dazu ist der Angeklagte erst geschritten, als der Photoapparat bei T. gefunden war. Insoweit geht die Strafkammer von der an sich zutreffenden Erwägung aus, daß das Fehlen eines Haftbefehls nicht ohne weiteres die Rechtmäßigkeit der Verhaftung ausschließe. Sie vermißt aber "irgendeinen konkreten Straftatbestand", der Anlaß zur Verhaftung hätte sein können. Dabei läßt sie dahingestellt, ob der Besitz des Photoapparates ein solcher Anlaß sein durfte, weil sie die Überzeugung gewonnen hat, daß "nicht der Photoapparat die maßgebende Begründung, vielmehr der Haß gegen alles Deutsche das eigentliche Motiv für die Festnahme gewesen ist". Mit dieser Erwägung kann die Rechtswidrigkeit der Verhaftung und deren Kennzeichnung als Teil der allgemeinen Verfolgungsaktion nicht dargetan werden. Das Urteil läßt offen, ob nicht Anordnungen bestanden, die die Ablieferung von Photoapparaten zur Pflicht machten und deren Besitz mit Strafe bedrohten. Der Angeklagte hat sich ausdrücklich in diesem Sinne verteidigt. Solche Anordnungen waren auch während des Krieges auf beiden Seiten üblich, wurden sogar noch nach der Kapitulation erlassen. Sie können nicht ohne weiteres und unabhängig von verständlichen und situationsbedingten Sicherungsbedürfnissen als rechtswidrig bezeichnet werden.
Infolgedessen ergeben sich hier auch durchgreifende Zweifel zur inneren Tatseite. Es ist in diesem Zusammenhang immerhin bedeutsam, daß der Angeklagte nicht sofort T. verhaftet hat - bei dem von der Strafkammer angenommenen "eigentlichen Motiv" hätte das jedenfalls nahegelegen -, sondern erst nach Auffindung des Photoapparates, und daß er dessen Besitz ausdrücklich als Grund der Verhaftung angegeben hat. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer hinsichtlich der inneren Tatseite zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie den Erlaß von Anordnungen der erwähnten Art festgestellt hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich die Strafkammer bei ihrem Hinweis auf das "eigentliche Motiv" des Angeklagten von dem allgemeinen Rechtssatz hat leiten lassen, daß zur Rechtfertigung einer tatbestandsmäßigen Handlung das Vorliegen der objektiven Rechtfertigungselemente nicht genügt, daß der Handelnde diese vielmehr kennen und dazu die besonderen Rechtfertigungstendenzen haben muß (vgl. Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 6. Aufl. Seite 75; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil, 2. Aufl. Seite 242/243; Mezger in LK 8. Aufl. Bd. I Seite 345). In der Tat bliebe mangels besonderer Rechtfertigungstendenzen das Vorgehen des Angeklagten auch dann rechtswidrig, wenn an sich rechtmäßige Anordnungen der erwähnten Art erlassen waren. Indessen wäre unter diesem Gesichtspunkt die Rechtfertigung nur dann ausgeschlossen, wenn der "Haß gegen alles Deutschs" das alleinige Motiv des Angeklagter war. Das wird aber von der Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellt. Es ist sehr wohl möglich, daß der Angeklagte sich erst durch das Auffinden des Photoapparates in Befolgung einer entsprechenden Anordnung zur Verhaftung entschlossen hat, wobei ihm erst dieser Umstand die willkommene Gelegenheit bot, seinem "Haß gegen alles Deutsche" freien Lauf zu lassen. Eine solche Beurteilung wird jedenfalls durch die bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, daß er, der sich als Pole fühlte und nach ihrer Auffassung vielleicht auch Pole war, der Meinung gewesen ist, auch allgemein zur Verhaftung von Deutschen berechtigt gewesen zu sein. Sie prüft deshalb, ob der Angeklagte in einem Verbotsirrtum gehandelt hat und ob dieser entschuldbar oder nicht entschuldbar war. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß er wohl rechtsirrig sein Vorgehen für rechtmäßig gehalten habe, daß er aber dann, wenn er sein Gewissen angespannt hätte, leicht die Rechtswidrigkeit seiner Handlung habe erkennen können, weil er entsprechende Maßnahmen der Nationalsozialisten früher offen mißbilligt habe. Deshalb war nach der Überzeugung der Strafkammer durch den Verbotsirrtum die Schuld des Angeklagten nicht ausgeschlossen; er rechtfertigt jedoch, wie sie meint, eins Strafmilderung gemäß § 44 StGB.
Diese Ausführungen des Urteils sind im Hinblick auf BGHSt 2, 194, 210 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] und 3, 357, 364 bei den bisherigen tatsächlichen. Folgerungen der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden. Es fehlt indessen eine nähere Darlegung darüber, daß jedenfalls ein schuldausschließender Irrtum über Tatumstände bei dem Angeklagten nicht vorgelegen hat. Dies wird die Strafkammer gegebenenfalls in ihrem neuen Urteil zu berücksichtigen haben.
Busch
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Menges