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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.02.1974, Az.: 2 AZR 57/73

Haftungsausschluß; Betriebsangehörige; Arbeitnehmer verschiedener Betriebe; Eingegliederter Betrieb; Leiharbeiter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.02.1974
Aktenzeichen
2 AZR 57/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 12.10.1972 - 3 Sa 48/72

Fundstellen

  • BAGE 25, 514 - 522
  • DB 1974, 1119-1120 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Haftungsausschluß gemäß §§ 636, 637 Abs. 1 RVO zwischen "Betriebsangehörigen" gilt nicht nur zwischen Arbeitnehmern desselben Betriebs, sondern auch dann, wenn Geschädigter und Schädiger Arbeitnehmer verschiedener Betriebe, beide aber in demselben Betrieb tätig sind und der betriebsfremde Arbeitnehmer in den Betrieb, in dem er arbeitet, eingegliedert ist. Für den Haftungsausschluß ist es bedeutungslos, ob der Schädiger in den Betrieb des Geschädigten oder dieser in den Betrieb des Schädigers eingegliedert ist.

2. Ein Arbeitnehmer ist in diesem Sinne in einen anderen Betrieb eingegliedert, wenn er persönlich abhängig, d. h. wenn der fremde Arbeitgeber ihm gegenüber weisungsberechtigt und zur Fürsorge verpflichtet ist.

3. Diese Voraussetzungen können in einem Falle erfüllt sein, in dem ein Baggerführer zusammen mit dem von ihm zu bedienenden Bagger als echter Leiharbeiter von seinem Arbeitgeber einem anderen Unternehmer zur vorübergehenden Ausführung von Baggerarbeiten überlassen wird und der Baggerführer dabei den Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers des anderen Betriebs verursacht.