Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.02.1974, Az.: 2 AZR 57/73
Haftungsausschluß; Betriebsangehörige; Arbeitnehmer verschiedener Betriebe; Eingegliederter Betrieb; Leiharbeiter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.02.1974
- Aktenzeichen
- 2 AZR 57/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 12.10.1972 - 3 Sa 48/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 514 - 522
- DB 1974, 1119-1120 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Haftungsausschluß gemäß §§ 636, 637 Abs. 1 RVO zwischen "Betriebsangehörigen" gilt nicht nur zwischen Arbeitnehmern desselben Betriebs, sondern auch dann, wenn Geschädigter und Schädiger Arbeitnehmer verschiedener Betriebe, beide aber in demselben Betrieb tätig sind und der betriebsfremde Arbeitnehmer in den Betrieb, in dem er arbeitet, eingegliedert ist. Für den Haftungsausschluß ist es bedeutungslos, ob der Schädiger in den Betrieb des Geschädigten oder dieser in den Betrieb des Schädigers eingegliedert ist.
2. Ein Arbeitnehmer ist in diesem Sinne in einen anderen Betrieb eingegliedert, wenn er persönlich abhängig, d. h. wenn der fremde Arbeitgeber ihm gegenüber weisungsberechtigt und zur Fürsorge verpflichtet ist.
3. Diese Voraussetzungen können in einem Falle erfüllt sein, in dem ein Baggerführer zusammen mit dem von ihm zu bedienenden Bagger als echter Leiharbeiter von seinem Arbeitgeber einem anderen Unternehmer zur vorübergehenden Ausführung von Baggerarbeiten überlassen wird und der Baggerführer dabei den Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers des anderen Betriebs verursacht.