Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1983, Az.: 5 StR 247/83
Ablehnung des Antrags auf Vernehmung von Zeugen; Ablehnung der Zeugenvernehmung auf Grund der bereits erfolgten Einlassung als Angeklagte; Möglichkeit der inhaltlichen Abweichung von Zeugenaussagen und der Einlassung als Angeklagte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 247/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 18.11.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1983, 468
- StV 1983, 358-359
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Raja Abdul R. aus B., geboren am ... 1947 in Ra. (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen darf nicht mit Rücksicht auf dessen Einlassung als früherer Mitangeklagter abgelehnt werden.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Mai 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als
beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Angeklagte beanstandet zu Recht die Behandlung seines Beweisantrages, mit dem er beantragt hatte, die ehemaligen, vor der Aburteilung des Beschwerdeführers freigesprochenen Mitangeklagten A. und Bh. als Zeugen zu hören. Der Tatrichter hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, A. und Bh. hätten sich in der gegen sie gerichteten Hauptverhandlung zur Sache eingelassen und "auf Fragen geantwortet"; da eine Änderung ihrer Aussagen nicht zu erwarten sei, brauchten sie nicht "erneut" vernommen zu werden.
Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden (vgl. BGH NStZ 1981, 487 = Strafverteidiger 1982, 2 = MDR 1982, 104 bei Holtz). Die Aussage eines zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichteten und hierüber belehrten Zeugen kann einen anderen Inhalt und auch einen anderen Beweiswert haben als die Einlassung eines Angeklagten; deshalb hätte es sich bei der beantragten Beweiserhebung nicht um eine bloße Wiederholung eines schon erhobenen Beweises gehandelt. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das Beweisthema mit den früheren Aussagen der als Zeugen benannten Personen übereinstimmt (BGH NStZ 1982, 476, 477 = Strafverteidiger 1982, 507), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der beanstandete Beschluß läßt nicht erkennen, daß A. und Bh. als Angeklagte zu den Beweisthemen, auch "auf Fragen", Erklärungen abgegeben haben, die sich mit den zur Entlastung des Beschwerdeführers vorgebrachten Beweisbehauptungen in vollem Umfang decken; dies versteht sich auch nicht etwa von selbst.
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Niepel