§ 28 LfbG - Bewertungen von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
- Amtliche Abkürzung
- LfbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Für die Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Noten vorzusehen:
| sehr gut (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
|---|---|---|
| gut (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| ungenügend (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Zur Bildung der Prüfungsnoten können, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.