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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1960, Az.: 1 StR 155/60

Vereinbarkeit der Vernehmung des Sitzungsstaatsanwalts als Zeugen mit der Anklagevertretung durch denselben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1960
Aktenzeichen
1 StR 155/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 27.11.1959

Fundstellen

  • BGHSt 14, 265 - 269
  • JZ 1960, 495-496 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 599 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1358-1359 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Der als Zeuge vernommene Sitzungsstaatsanwalt kann in derselben Hauptverhandlung in aller Regel nicht weiter als Anklagevertreter tätig sein. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO; der Verstoß führt vielmehr nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß es auf ihm beruht. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGSt 29, 236; GA 67, 436; 71, 92; JW 1933, 523 Nr. 17).

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Mai 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom 27. November 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes - Tötung seiner früheren Geliebten Sofie H. aus niedrigen Beweggründen - zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

3

1.) Verfahrensrügen

4

a)

Zu Beginn der dreitägigen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht hatte Oberstaatsanwalt Dr. N. das Amt des Sitzungsstaatsanwalts übernommen. Am Abend des 1. Verhandlungstages wurde er als Zeuge vernommen und vereidigt. Nach seiner Vernehmung, während deren für ihn ein anderer Beamter der Staatsanwaltschaft als Anklagevertreter eintrat, nahm Dr. N. für die weitere Hauptverhandlung bis zum Schlüsse die Obliegenheiten des Sitzungsstaatsanwalts wieder wahr. Die Revision beanstandet an sich mit Recht dieses Verfahren.

5

Mit der - in der Strafprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelten - Frage, ob der Sitzungsstaatsanwalt als Zeuge vernommen werden und nach Abschluß der Vernehmung in derselben Hauptverhandlung wieder sein Amt als Anklagevertreter aufnehmen kann, hat sich das Reichsgericht wiederholt befaßt. Es hat - von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 2 D 1021/23 vom 25. Februar 1924 (JW 1924, 1761 Nr. 7) abgesehen - ausgesprochen, daß der Sitzungsstaatsanwalt zwar - in Gegenwart eines anderen Staatsanwalts als Beamten der Staatsanwaltschaft - als Zeuge vernommen werden könne, danach jedoch nicht mehr die Aufgaben des Anklagevertreters wahrnehmen dürfe (vgl. u.a. RGSt 29, 236; JW 1925, 1403 Nr. 6; 1933, 523 Nr. 17; GA 67, 436; 71, 92; Das Recht 1926, 225 Nr. 717). Die weitere Sitzungstätigkeit des Staatsanwalts erachtet das Reichsgericht als mit der Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren unvereinbar; es sei, führt das Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung RGSt 29, 236 hierzu aus, namentlich undenkbar, daß der als Zeuge vernommene Staatsanwalt unbefangen prüfen könnte, welche Anträge auf Vorhalte oder Gegenüberstellungen zu stellen seien, wenn Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen hervorträten; außerdem sei er unmöglich in der Lage, in seinen Schlußausführungen in objektiver, unbefangener Weise die Glaubwürdigkeit der Zeugen und das Gewicht ihrer Aussagen zu erörtern, wenn seine eigene Person und seine eigenen Aussagen in Frage stünden.

6

Dieser Rechtsansicht ist das Schrifttum überwiegend beigetreten (u.a. Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 10 Abs. 2 c vor § 48 und Anm. 5 Abs. 3 zu § 226 StPO; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Anm, 7 vor § 48 StPO; KM Anm. 4 b vor § 48 StPO; Peters, Strafprozeß 1952 S. 267; Henkel, Strafverfahrensrecht 1954 S. 252; Alsberg - Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß 2. Aufl. S. 198 Fußnote 11; a.M., soweit ersichtlich, nur Bennecke-Behling, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts 1900 S. 343; Gerland, Der deutsche Strafprozeß 1927 S. 196; Beling, Deutsches Reichsstrafprozeßrecht 1928 S. 296). Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich ihr in der von Dallinger in MDR 1957 S. 16/17 auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung3 StR 148/56 vom 7. Juni 1956 ebenfalls angeschlossen; allerdings war in dem dort entschiedenen Falle der Sitzungsstaatsanwalt erst nach Stellung seiner Anträge, Schluß der Beweisaufnahme und Wiederaufnahme der Verhandlung als Zeuge vernommen worden und dann nicht mehr als Anklagevertreter aufgetreten, ein Verfahren, das nur aus diesem Grunde von dem 3. Strafsenat nicht beanstandet worden ist. Ebenso hat sich der frühere 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschlüsse der in der erstinstanzlichen Strafsache St E 1/52 im Laufe der Hauptverhandlung erlassen wurde, im Grundsatz zu der Rechtsansicht des Reichsgerichts bekannt; er hat die weitere Anklagevertretung durch den Sitzungsstaatsanwalt nur ausnahmsweise für zulässig erklärt, nämlich für den Fall, daß der Staatsanwalt bloß über einen rein technischen, mit seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft notwendig verbundenen Vorgang vernommen und durch Zuziehung eines weiteren Beamten der Staatsanwaltschaft Vorsorge dafür getroffen wird, daß er die von ihm bekundeten Vorgänge nicht als Vertreter der Staatsanwaltschaft würdigen muß (vgl. KM Anm. 4 b vor § 48 StPO). Auch der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen; er hält an ihr mit der aus der vorerwähnten Entscheidung sich ergebenden Einschränkung fest.

7

Im vorliegenden Falle war es hiernach unzulässig, daß Oberstaatsanwalt Dr. N. nach seiner Zeugenvernehmung wieder das Amt des Anklagevertreters übernahm und es bis zum Schlüsse der Verhandlung beibehielt. Bei diesem Verfahrensverstoß handelt es sich jedoch nicht um einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO, sondern nur um einen solchen nach § 337 StPO (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts und Fundstellen des Schrifttums, soweit in ihnen die weitere Wahrnehmung des Sitzungsdienstes durch den als Zeuge vernommenen Staatsanwalt für unzulässig erachtet wird). Dem Verstoß könnte daher eine durchgreifende Wirkung nur dann zukommen, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen wäre, daß das Urteil auf ihm beruht. Dies ist jedoch bei der besonderen Sachgestaltung mit Sicherheit zu verneinen. Anlaß zur Vernehmung des Oberstaatsanwalts Dr. N. als Zeugen war der Umstand, daß er den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren als Beschuldigten gehört hatte und daß W. seine vor der Kriminalpolizei, dem Haftrichter, dem Ermittlungsrichter, dem Oberstaatsanwalt und dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisse in der Hauptverhandlung u.a. mit der Begründung widerrief, die Kriminalbeamten und der Oberstaatsanwalt hätten ihm alles vorgeredet und gegenüber dem Untersuchungsrichter habe er seine früheren Aussagen nicht "umwerfen" wollen. Dies ergibt sich aus den Urteilsgründen. Sie ergeben weiterhin zweifelsfrei - daß der Sitzungsniederschrift insoweit nichts entnommen werden kann, ist entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung -, daß Dr. N. nicht über den Inhalt, sondern bloß über das "Zustandekommen" der von W. vor ihm erstatteten Aussage vernommen worden ist; ferner, daß der Angeklagte auf ausdrückliches Befragen die Bekundung Dr. H. als richtig bestätigt hat, er (W.) habe nach entsprechender Belehrung und Vorhalt des Ermittlungsergebnisees seine damaligen Angaben frei, flüssig, ohne Vorhalt und zusammenhängend gemacht. Nach den Urteilsgründen (S. 22 U.A.) hat das Schwurgericht diese Bestätigung des Angeklagten für glaubwürdig befunden und nur sie, nicht auch die von Dr. N. erstattete Aussage, für die Urteilsfindung verwertet. Das allein könnte allerdings ein Beruhen des Urteils auf dem in Frage stehenden Verfahrensmangel noch nicht ausschließen. Es muß vielmehr auch auszuschließen sein, daß die Zeugenvernehmung des Oberstaatsanwalts Dr. N. seine spätere Tätigkeit als Vertreter der Anklage, insbesondere seinen Schlußvortrag, in einem solchen Maße beeinflußt hat, daß auch die Beeinflussung des Gerichts bei der Urteilsfindung im Bereich der Möglichkeit läge (vgl. RG JW 1933, 523 Nr. 17; Alsberg-Nüse a.a.O.). Für eine solche Wirkung der Zeugenvernehmung Dr. N. spricht jedoch nicht das geringste. Nachdem der Angeklagte selbst die Bekundungen des Oberstaatsanwalts im unmittelbaren Anschluß an dessen Vernehmung als richtig bestätigt hatte, ist schlechterdings kein Grund ersichtlich, welcher dem Oberstaatsanwalt Dr. N. im weiteren Verlaufe der Verhandlung, vor allem bei seinem Schlußvortrage, Anlaß gegeben haben könnte, auf seine - wie erwähnt, nur auf das "Zustandekommen" der Vernehmung des Angeklagten durch ihn beschränkte - Zeugenaussage zurückzukommen, oder aus welchem Grunde er sonst durch die vorausgegangene Zeugenvernehmung in der Wahrnehmung der Sitzungstätigkeit zuungunsten des Angeklagten beeinflußt gewesen sein sollte. Im übrigen ist aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung im Urteil zweifelsfrei zu schließen, daß auch eine etwaige derartige Beeinflussung des Oberstaatsanwalts keine Wirkungen auf das Schwurgericht und seine Urteilsfindung gehabt haben könnte.

8

b)

Was die Revision als Verletzung des § 261 StPO rügt (Ziff. II der Rechtfertigungsschrift), betrifft in Wahrheit das sachliche Recht.

9

c)

Die Aufklärungsrüge (Ziff. III der Rechtfertigungsschrift) entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig; im übrigen wäre sie auch sachlich nicht gerechtfertigt.

10

2.) Sachbeschwerde

11

Sie ist offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht hat mit ausführlicher, sorgfältiger Begründung rechtlich bedenkenfrei dargetan, daß der Beschwerdeführer seine frühere Geliebte Sofie H. vorsätzlich getötet und dabei aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Was die Revision demgegenüber - auch in Ziff. II der Rechtfertigungsschrift - ausführt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

12

Da auch der Strafausspruch nicht beanstandet werden kann, ist die Revision nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier
Dr. Peetz
Seibert
Willms
Fischer