Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1968, Az.: 2 StR 220/68
Verbot der Ausübung des Berufs eines selbstständigen Gewerbetreibenden in der Filmbranche und Fotobranche; Deliktsbegehung vor Beginn der Berufsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1968
- Aktenzeichen
- 2 StR 220/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 10.05.1967
Rechtsgrundlage
- § 42l StGB
Fundstellen
- BGHSt 22, 144 - 146
- DB 1968, 1710 (Volltext)
- MDR 1968, 771 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1730 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug i.R. u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Maßregel nach § 42 1 StGB setzt voraus, daß der Täter bei Begehung der strafbaren Handlung seinen Beruf ausübte.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Mai 1968
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Mai 1967 dahin geändert, daß das Berufsverbot wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 21. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu Geldstrafen verurteilt. Sie hat dem als Kameramann ausgebildeten Angeklagten außerdem "für die Dauer von vier Jahren verboten, den Beruf eines selbständigen Gewerbetreibenden in der Film- und Fotobranche unter Einschluß von Filmsynchronisationen auszuüben". Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafe richtet. Sie führt jedoch zum Wegfall des Berufsverbots.
Die Strafkammer begründet dieses Verbot damit, daß der Angeklagte besonders dazu neige, im Zusammenhang mit seinem erlernten Beruf als Kameramann und damit in der Film- und Fotobranche Betrugsstraftaten zu begehen; gerade hier sei im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Angeklagten und den Umstand, daß eine selbständige Tätigkeit im Filmfach wegen der notwendigen Geräte erhebliche Kapitalien erfordere, eine besondere Gefährdung der bürgerlichen Gemeinschaft zu besorgen, vor der diese bewahrt werden müsse.
Diese Erwägungen können die angeordnete Maßregel nicht rechtfertigen.
Der Angeklagte war, als er die abgeurteilten Straftaten beging, nicht in seinem Fach berufstätig, sondern ging lediglich mit völlig vagen Plänen zur Herstellung einer lokalen Wochenschau um. Zu seinen Betrügereien wurde er nur rein äußerlich durch diese Pläne angeregt. So beschaffte er sich in zwei Fällen unter Täuschung über seine Mittellosigkeit Filmkameras, die er anschließend gleich zu Geld machte. In einem weiteren Fall entlockte er einem Stellungsuchenden, dem er Hoffnung auf eine Anstellung als Bürovorsteher in seinem garnicht existierenden "Filmproduktionsbüro" machte, ein Darlehen. Der letzte Fall betraf einen Darlehensbetrug im Zusammenhang mit der Auslösung einer verpfändeten Filmkamera.
Die Strafkammer geht offenbar davon aus, daß die Berufsausübung auch und schon dann untersagt werden könne, wenn der Täter ganz allgemein für einen Beruf erworbene Kenntnisse oder Fähigkeiten bei der Begehung von Straftaten verwertet hat. Das ist indessen nicht der Fall. Die Anordnung nach § 42 1 StGB setzt vielmehr, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Dezember 1952 (2 StR 544/52) im Anschluß an RGSt 68, 397, 398 ausgeführt hat, voraus, daß der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Die strafbare Handlung muß demnach ein Ausfluß der beruflichen oder der Gewerbetätigkeit selbst sein.
Dies aber kann eine strafbare Handlung notwendig nur dann sein, wenn der Täter sie nach dem Beginn der Berufstätigkeit begangen hat. Erst mit der Aufnahme des Berufs erwachsen ihm die dem Beruf eigentümlichen Pflichten und kann er den Beruf zur Verletzung solcher Pflichten mißbrauchen. Begeht er eine Straftat, bevor er überhaupt mit der Ausübung des Berufs begonnen hat, so können dadurch keine "ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes obliegenden Pflichten" verletzt sein. Dies gilt auch dann, wenn die strafbare Handlung dazu dienen soll, die Voraussetzungen für die Aufnahme der Berufstätigkeit zu schaffen.
Meyer
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