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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.10.1981, Az.: 2 BvR 1194/80

Unterbringungsgesetz; Geisteskranker; Mündliche Anhörung; Ärztliches Gutachten; Richterliche Kontrolle; Grundrecht auf Freiheit der Person; Unterbringung eines Geisteskranken; Geschlossene Anstalt; Schutz der Öffentlichkeit; Schutz des Betroffenen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.10.1981
Aktenzeichen
2 BvR 1194/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Freiburg 08.08.1979 u. 04.09.1979 - 13 XIV 519 L

Fundstellen

  • BVerfGE 58, 208 - 233
  • DVBl 1982, 707 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1982, 64-67 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 377 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 691-694 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, gehört das in dem baden-württembergischen Unterbringungsgesetz als gesetzlicher Grundlage der Freiheitsentziehung angeordnete Gebot, den Geisteskranken gundsätzlich vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören (§§ 18 Abs. 2 und 13 UnterbringG).

2. Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es, dem Richter zu einem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verhelfen, damit er ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden erhält und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen.

3. Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) ist nicht durch die Unterbringung eines Geisteskranken in eine geschlossene Anstalt, die ausschließlich den Zweck verfolgt, den psychisch Kranken vor sich selbst und anderen in Schutz zu nehmen, angegriffen.

4. Mit Bundesrecht vereinbar ist eine Auslegung des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes, die fürsorgerische Belange von Gewicht für die Anordnung einer Unterbringung genügen läßt.

5. Ferner steht mit der Verfassung im Einklang die Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung nach § 18 UnterbringG, durch die eine vorläufige Unterbringung für zulässig erklärt wurde.