Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.2008, Az.: 3 StR 252/08
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.2008
- Aktenzeichen
- 3 StR 252/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 21291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 22.01.2008
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. August 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Tat nicht nur die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, sondern die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB herbeigeführt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auszuschließen, dass, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, das Urteil auf der Annahme zweier Tatalternativen des § 224 Abs. 1 StGB beruht.
Miebach
Pfister
von Lienen
Sost-Scheible