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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.02.1975, Az.: 3 AZR 136/74

Zuständigkeitsprüfung; Zusammenhangsklage; Sachliche Zuständigkeit; Tatsachenvortrag; Zahlungsanspruch; Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.02.1975
Aktenzeichen
3 AZR 136/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Nienburg 11.09.1973 - Ca 52/73
LAG Hannover 18.12.1973 - 2 Sa 277/73

Fundstellen

  • AP Nr 1 zu § 3 ArbGG 1953
  • DB 1975, 1756 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1975, 1944 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Für eine sogenannte Zusammenhangsklage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen sachlich nicht zuständig, wenn die Hauptstreitigkeit, die zunächst eine Arbeitsstreitigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG war, durch Änderung des Tatsachenvortrages zu einer nichtarbeitsrechtlichen Streitigkeit wird.

2. Bei einem Zahlungsanspruch, der entweder aus einem Arbeitsverhältnis oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis, nicht aber aus beiden Vertragsverhältnissen zugleich herrühren kann, genügt für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit weder die bloße Rechtsbehauptung, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, noch eine dahingehende schlüssige Tatsachenbehauptung; in einem solchen Fall muß geklärt werden, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht.