Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1982, Az.: 2 StR 434/82
Verwertbarkeit der Aussage einer Zeugin, die sie im vorbereitenden Verfahren vor dem Richter gemacht hat, wenn die Benachrichtigung des Beschuldigten vom Vernehmungstermin unterblieben ist; Verwertungsverbot für eine Zeugenaussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 434/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 25.09.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 31, 140 - 145
- JZ 1983, 354-355
- MDR 1983, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1006-1007 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 51-52
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die Aussage einer Zeugin, die sie im vorbereitenden Verfahren vor dem Richter gemacht hat, einem Verwertungsverbot unterliegt, wenn die Benachrichtigung des Beschuldigten vom Vernehmungstermin unterblieben war.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. November 1982
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.
Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte hatte im Juli 1980 die 17-jährige Sabine E. kennengelernt, die in Frankfurt am Main der Gelegenheitsprostitution nachging. Er veranlaßte sie zur Aufnahme einer geregelten Prostituiertentätigkeit, die sie zunächst in einem "Club" in Kronberg/Taunus, später in einem Hotel im Frankfurter Bahnhofsviertel ausübte. Sie mußte ihre gesamten Einkünfte aus der Gewerbsunzucht - mit Ausnahme des Hartgelds - an den Angeklagten abführen. Dieser gewährte ihr Unterkunft und Kost, sorgte für ihre persönlichen Bedürfnisse, entschied über ihre Tageseinteilung, bestimmte Zeit, Ort und Art ihrer Tätigkeit und überwachte die Befolgung seiner Anordnungen. Mitte Oktober und Anfang Dezember 1980 mißhandelte er sie mit Schlägen und Fußtritten, weil sie sich - seiner Meinung nach - nicht an die ihr erteilten Weisungen gehalten hatte.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Zu Recht rügt der Angeklagte, daß die Aussage der Zeugin Sabine E., die sie am 18. Dezember 1980 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main gemacht hat, im Urteil verwertet worden ist, obwohl er von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden war.
Der Angeklagte - damals Beschuldigter - war tags zuvor in Frankfurt am Main vorläufig festgenommen worden und befand sich in dortigem Polizeigewahrsam, als die Vernehmung der Zeugin stattfand. Er ist vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden. Weshalb die Benachrichtigung unterblieb, ist den Akten nicht zu entnehmen. In der Hauptverhandlung vom 6. August 1981 hat die Zeugin bekundet, den Angeklagten damals zu Unrecht belastet zu haben. Auf Vorhalt hat sie jedoch eingeräumt, daß sie vor dem Ermittlungsrichter so ausgesagt habe, wie es protokolliert worden sei (UA S. 12). Der Verteidiger des Angeklagten hat im Verhandlungstermin vom 27. August 1981 der Verwertung des richterlichen Vernehmungsprotokolls widersprochen (Bl. 342 R d.A.). Gleichwohl hat das Landgericht seiner Urteilsfindung (auch) die protokollierte Aussage der Zeugin vom 18. Dezember 1980 zugrundegelegt. Es hat dabei offengelassen, ob die damalige Vernehmung der Zeugin unter Verstoß gegen § 168 c Abs. 5 StPO erfolgt ist, da ihre frühere Aussage nicht durch Verlesung des Protokolls gemäß § 251 Abs. 1 StPO in die Verhandlung eingeführt worden sei (UA S. 12).
Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft.
Wird im vorbereitenden Verfahren ein Zeuge richterlich vernommen, so ist der Beschuldigte grundsätzlich vom Termin zu benachrichtigen (§ 168 c Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 StPO). Das Gesetz macht hiervon allerdings Ausnahmen. So bedarf es der Benachrichtigung nicht, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausgeschlossen worden ist (§ 168 c Abs. 3 StPO); denn er gehört dann nicht mehr zu den Anwesenheitsberechtigten, die Anspruch auf eine Benachrichtigung haben. Für eine Ausschließung des Beschuldigten gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhalt. Daß er vorläufig festgenommen war, berührte sein Anwesenheitsrecht nicht, da der Termin zur Vernehmung der Zeugin an der Gerichtsstelle desjenigen Ortes abgehalten wurde, wo er sich auch in Polizeigewahrsam befand (§ 168 c Abs. 4 StPO). Des weiteren unterbleibt die Benachrichtigung dann, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde (§ 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO). Dies setzt jedoch eine entsprechende Entschließung des Ermittlungsrichters voraus, deren Gründe aktenkundig zu machen sind.
Daran fehlt es. Das Revisionsgericht vermag nicht zu erkennen, ob der Ermittlungsrichter hier eine Entschließung nach § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO getroffen oder das Benachrichtigungserfordernis übersehen hat. Daß im letzteren Fall ein Verfahrensfehler vorläge, bedarf keiner Erörterung. Selbst wenn aber die Nichtbenachrichtigung des Beschuldigten als Entschließung, so zu verfahren, gedeutet werden könnte, bliebe doch offen, welche Erwägungen dafür maßgebend waren. Der Ermittlungsrichter hat die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung des Beschuldigten nicht aktenkundig gemacht. Auch das erkennende Gericht hat nicht mehr geprüft, ob in Anbetracht einer andernfalls drohenden, unter Würdigung der tatsächlichen Umstände womöglich zu bejahenden Gefährdung des Untersuchungserfolgs die Benachrichtigung des Beschuldigten unterbleiben durfte (vgl. BGHSt 29, 1, 3 f.) [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79]; stattdessen hat es sich auf den - wie noch auszuführen sein wird: unrichtigen - Standpunkt gestellt, es komme nicht darauf an, ob die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin unter Verstoß gegen § 168 c Abs. 5 StPO vonstatten gegangen sei. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht ausschließen, daß eine - etwaige - Entschließung des Ermittlungsrichters, den Beschuldigten nicht vom Vernehmungstermin zu benachrichtigen, auf Erwägungen beruht, die rechtsfehlerhaft sind.
Das Revisionsgericht kann nicht von sich aus auf Grund einer selbständigen Würdigung der damals vorliegenden tatsächlichen Umstände nachträglich darüber urteilen, ob seinerzeit eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs drohte, angesichts derer es zulässig war, von einer Benachrichtigung des Beschuldigten abzusehen. Diese, weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung oblag dem Ermittlungsrichter. Dessen Entschließung kann zwar - nach Maßgabe der in BGHSt 29, 1, 3 f. [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79] entwickelten Grundsätze - noch vom Tatrichter in tatsächlicher Hinsicht überprüft und in der Begründung ergänzt werden. Dem Revisionsgericht ist dies aber verwehrt: es würde die ihm zugewiesenen Kompetenzen überschreiten, setzte es an die Stelle einer fehlenden oder nicht begründeten Entschließung des Ermittlungsrichters seine eigene Entscheidung. Vielmehr bleibt es auf die Prüfung beschränkt, ob eine Entschließung des Ermittlungsrichters nach § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPOüberhaupt vorliegt und ob diese Entschließung - gegebenenfalls das Ergebnis ihrer Nachprüfung durch den Tatrichter - frei von Rechtsmängeln, insbesondere Ermessensfehlern ist (BGHSt 29, 1, 3 f.) [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79]. Das kann im vorliegenden Falle nicht bejaht werden, weil - wie dargelegt - nicht zu erkennen ist, ob der Ermittlungsrichter überhaupt eine solche Entschließung getroffen hat und welche Erwägungen gegebenenfalls dafür maßgebend waren, den Beschuldigten nicht vom Vernehmungstermin zu verständigen.
Der in der unterlassenen Benachrichtigung des Beschuldigten liegende Verfahrensverstoß begründet hier ein Verwertungsverbot; die bei der richterlichen Vernehmung vom 18. Dezember 1980 protokollierte Aussage der Zeugin Sabine Egert durfte bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden. Das ist jedoch geschehen (UA S. 11). Das Landgericht hat die Verwertung der Aussage deshalb für unbedenklich erachtet, weil die Angaben der Zeugin nicht durch Verlesung des Protokolls gemäß § 251 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (UA S. 12). Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht nicht nur einer Verlesung der richterlichen Vernehmungsniederschrift entgegensteht, sondern auch die Vernehmung des Ermittlungsrichters über den Inhalt der Aussage hindert, weil es nicht auf die Art der Verwertung des fehlerhaft gewonnenen Beweisergebnisses ankommen könne (BGHSt 26, 332, 335).
Daran ist festzuhalten. Die dafür gegebene Begründung schließt es aber auch aus, die protokollierte Aussage dadurch in die Hauptverhandlung einzuführen, daß sie dem Zeugen vorgehalten wird und dieser dann auf Vorhalt bestätigt, damals so, wie protokolliert, ausgesagt zu haben (so auch Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 168 c Rdn. 31). Es wäre ein nicht verständlich zu machendes Ergebnis, wenn zwar der Weg über die Vernehmung des Ermittlungsrichters versperrt wäre, der Weg über einen Vorhalt an die vernommene Beweisperson selbst jedoch offenbliebe. Demgemäß war es nicht zulässig, den Inhalt der richterlichen Vernehmungsniederschrift bei der Urteilsfindung deshalb mitzuverwerten, weil die Zeugin Sabine Egert in der Hauptverhandlung auf Vorhalt eingeräumt hatte, die "richterlichen Angaben wie protokolliert gemacht zu haben" (UA S. 12).
Am Ergebnis ändert es nichts, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger dem Vorhalt sogleich widersprochen haben. Zwar mag schon der Vorhalt selbst unstatthaft gewesen sein (vgl. Krause NJW 1976, 2029); indessen lag der entscheidende, den Angeklagten beschwerende Verfahrensverstoß nicht im Vorhalt als solchem, sondern darin, daß die auf den Vorhalt hin abgegebene Erklärung der Zeugin, sie habe damals so ausgesagt, zur Einführung ihrer früheren Aussage in die Hauptverhandlung benutzt und diese Aussage sodann verwertet worden ist. Einer solchen Verwertung hat der Verteidiger des Angeklagten im Verhandlungstermin vom 27. August 1981 (Bl. 342 R d.A.) ausdrücklich - wenn auch unter fehlerhafter Bezeichnung der in Betracht kommenden Vorschriften - widersprochen. Zumindest auf Grund dieses Widerspruchs mußte die Verwertung der richterlichen Vernehmungsniederschrift vom 18. Dezember 1980 unterbleiben (vgl. Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 168 c Rdn. 30).
Das Urteil beruht auch auf der unzulässigen Verwertung dessen, was die Zeugin Sabine E. bei ihrer richterlichen Vernehmung im vorbereitenden Verfahren bekundet hatte. Es läßt sich nicht ausschließen, daß ohne Mitberücksichtigung dieser Angaben, bei denen die Zeugin einer strafbewehrten Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage unterlag, die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer früheren und jetzigen Angaben anders beurteilt worden wäre.
Die neu entscheidende Strafkammer ist nicht gehindert, die früheren Angaben der Zeugin Sabine Egert vor der Polizei durch Vernehmung der entsprechenden Polizeibeamten in die Verhandlung einzuführen. Sie wird jedoch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu prüfen haben, ob nicht die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hier gebietet, die Ärzte Dr. von Drach und Dr. Fleischmann als - sachverständige - Zeugen zu hören und sich erforderlichenfalls der Hilfe nicht nur eines psychologischen, sondern auch eines psychiatrischen Sachverständigen zu bedienen.
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer