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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1965, Az.: VIII ZR 158/63

Vertragliche Verpflichtung zur Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses; Auslegung des Inhalts eines Vertrages; Auslegung eines "Abwicklungsvetrages" als stillschweigende Erfüllungsübernahme; Gleichstellung eines Urteils mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis; Wirkung der Rechtskraft eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1965
Aktenzeichen
VIII ZR 158/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 22.01.1963

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Januar 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte abgewiesen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte in Berlin-Neukölln einen gewerblichen Betrieb, zu dessen Aufbau er von der Genossenschaftsbank W. aufgrund Darlehensvertrages vom 3. März 1958 ein Aufbaudarlehen von 10.000 DM erhalten hatte. Diesen Betrieb, dessen Inventar der Genossenschaftsbank zur Sicherheit übereignet war, verkaufte er durch Verträge vom 27. November 1958/1. März 1959/27. September 1959 an den Ehemann der Beklagten. Als Gegenleistung war vereinbart, daß der Käufer in die Darlehensverpflichtung des Klägers gegenüber der Genossenschaftsbank eintrat. Nachdem die Bank das Darlehen am 15. September 1959 gekündigt hatte, verpflichtete sich der Ehemann der Beklagten durch den mit dem Kläger und der Bank geschlossenen sog. "Abwicklungsvertrag" vom 8. Dezember 1959 zur Rückzahlung des Darlehens in Monatsraten von 400 DM, zugleich übernahmen er und die Beklagte für die Darlehensschuld des Klägers die selbstschuldnerische Bürgschaft. Durch Vertrag vom 5. April 1960 machten die Vertragsparteien den Kaufvertrag wieder rückgängig. Der Vertrag lautet auszugsweise:

"§ 5
(Der Ehemann der Beklagten) erklärt, daß er für den gesamten durch die Nichtdurchführung des Vertrages ... entstandenen Schaden aufkommt und erkennt insoweit seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach an.

(Der Ehemann der Beklagten) erklärt schon jetzt, daß er seine Schuldverpflichtung nach Maßgabe der folgenden §§ anerkennen werde.

§ 6
(Der Kläger) wird innerhalb eines Jahres den entstandenen Schaden der Höhe nach feststellen. Dieser umfaßt:

1 - 3 ...

4.
Mögliche Forderungen der Genossenschaftsbank ..., soweit solche durch (den Kläger) oder mit Hilfe von Vermögenswerten (des Klägers) beglichen werden müssen.

Die Forderungen zu Ziff. ... 4 bleiben insoweit außer Betracht, als sie durch das zurückübertragene Inventar gedeckt werden.

Der Schadenbetrag ist mit 4 % pa zu verzinsen. Weitere Schadensersatzansprüche werden nicht geltend gemacht.

§ 7
(Der beklagte Ehemann) verpflichtet sich, die genannten Schadenersatzansprüche innerhalb eines abstrakten Schuldanerkenntnisses anzuerkennen. Seine mitunterzeichnende Ehefrau verpflichtet sich, hierfür die selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen. ..."

2

Nach Verwertung des Inventars verblieb per 30. Juni 1961 eine Kapitalforderung der Bank von 9.374,04 DM und eine Forderung wegen Zinsrückständen von 131,23 = insgesamt 9.505,27 DM. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1962 rechnete die Bank diese Forderung, die inzwischen wegen weiterer Zinsrückstände per 25. Mai 1962 auf 9.843,78 DM angewachsen war, in dieser Höhe gegen eine dem Kläger zuerkannte Hauptentschädigung auf.

3

Der Kläger verlangt von dem Ehemann der Beklagten und von dieser 9.505,27 DM nebst 4 % Zinsen von 9.374,04 DM ab 1. Juli 1961. Das Landgericht hat den Ehemann der Beklagten und diese antragsgemäß verurteilt. Das Kammergericht hat die Klage gegen die beklagte Ehefrau ganz abgewiesen und gegen den beklagten Ehemann insoweit, als der Kläger mehr als 9.374,04 DM von ihm fordert. Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gegen die beklagte Ehefrau. Sie beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

1.

Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage gegen die beklagte Ehefrau wie folgt:

5

In § 5 Abs. 1 des Vertrages vom 5. April 1960 habe nur der Ehemann der Beklagten, nicht aber die beklagte Ehefrau sich verpflichtet, für den aus der Nichtdurchführung des Kaufvertrages entstandenen Schaden aufzukommen. Diese Bestimmung könne mithin nicht die Klagegrundlage bilden. § 7 Satz 2 des Vertrages sei wegen des Zusammenhangs mit § 7 Satz 1 dahin auszulegen, daß die beklagte Ehefrau sich nur verpflichtet habe, sich für Verbindlichkeiten zu verbürgen, die ihr Ehemann gemäß § 7 Satz 1 des Vertrages anerkennen werde. Solange er ein solches abstraktes Schuldanerkenntnis nicht abgegeben habe, treffe die beklagte Ehefrau auch keine Verpflichtung aus § 7 Satz 2 des Vertrages.

6

Die Revision rügt mit Recht Verletzung der §§ 133, 157 BGB.

7

2

a)

Zu unrecht und unter Verletzung des § 133 BGB legt das Berufungsgericht ausschließlich Gewicht auf die Vertragsformulierung. Diese zwingt nicht zu der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung. Das "hierfür" in § 7 Satz 2 des Vertrages vom 5. April 1960 läßt sich vielmehr zwanglos auch als ein Hinweis auf die in Satz 1 genannten Schadensersatzansprüche des Klägers - unabhängig von einem abstrakten Schuldanerkenntnis des Ehemannes der Beklagten - verstehen. § 7 Satz 1 legt aber das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin aus, die Verpflichtung des Ehemannes der Beklagten werde nicht dadurch berührt, daß der Kläger nicht das besondere, zu seinen Gunsten zusätzlich vereinbarte befristete Feststellungsverfahren nach § 6 gewählt und dementsprechend der Ehemann der Beklagten ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht abgegeben habe. Diese Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn § 6 bezweckte nicht eine Schwächung der Rechtsposition des Klägers, sondern deren Stärkung: der Ehemann der Beklagten sollte verpflichtet sein, auf die einseitige Festsetzung des Klägers hin dessen Ansprüche abstrakt anzuerkennen, um auf diese Weise dem Kläger in einem späteren Prozeß eine günstigere Beweisposition zu verschaffen. Wählte der Kläger diesen Weg nicht, so hatte das nur zur Folge, daß er diese günstige Beweisposition nicht erlangte und wie jeder andere Gläubiger die Höhe seines Anspruchs zu beweisen hatte. Bei dieser Auslegung des § 7 Satz 1 hatte aber das Berufungsgericht sich damit auseinanderzusetzen (§ 157 BGB), ob nicht nach der Interessenlage der Beteiligten § 7 Satz 2 - entsprechend § 7 Satz 1 - dahin auszulegen war, daß die Beklagte sich für die Schuld ihres Ehemannes ohne Rücksicht darauf verbürgte, ob dieser die Schuld abstrakt anerkannte oder nicht. Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (BU S. 19: "diese Bestimmung ... besagt eindeutig ...") ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit des § 7 Satz 2 überhaupt nicht gesehen und deshalb nicht erwogen hat, ob nicht nach § 157 BGB eine gleiche Interessenlage auch eine gleichlaufende Auslegung der beiden Sätze des § 7 nahe legte. Schon dies nötigte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Klage gegen die Beklagte abgewiesen hat.

8

b)

Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob die Klageforderung eine Rechtsgrundlage nicht schon in dem "Abwicklungsvertrag" vom 8. Dezember 1959 fand. In diesem Vertrag, an dem auch der Kläger als Vertragspartner beteiligt war, hatte sich die Beklagte (mit ihrem Ehemann) der Bank gegenüber für die Schuld des Klägers verbürgt. Im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie ihrem Ehemann sollten aber die beiden letzteren die Schuld des Klägers tilgen. Es lag deshalb nicht fern, in dem "Abwicklungsvertrag" auch eine stillschweigende Erfüllungsübernahme zwischen den Parteien zu sehen, die schon als solche die Klage begründen könnte. Sollte eine solche in dem "Abwicklungsvertrag" nicht zu finden sein, oder eine solche Vereinbarung durch den Vertrag vom 5. April 1960 (stillschweigend) aufgehoben worden sein, so könnte gleichwohl die Tatsache, daß die Beklagte sich schon vor dem Vertrag vom 5. April 1960 der Bank gegenüber für die Schuld des Klägers verbürgt hatte, dafür sprechen, daß die von der Beklagten dem Kläger gegenüber übernommene Bürgschaft nicht davon abhängig sein sollte, daß ihr Ehemann insoweit ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgab.

9

c)

Bei der erneuten Verhandlung wird - worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat -, nachdem das Urteil gegen den Ehemann der Beklagten inzwischen rechtskräftig geworden ist, ferner zu prüfen sein, ob nicht auf jeden Fall dieses Urteil einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 7 gleichstehen muß. Denn der Ehemann der Beklagten war noch § 7 Satz 1 verpflichtet, ein solches Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Kläger hätte ihn mithin auf Abgabe dieses Anerkenntnisses, als Grundlage für die Bürgschaft der Beklagten, verklagen können. Mit der Rechtskraft eines solchen Urteils hätte das vom Berufungsgericht als erforderlich angesehene Schuldanerkenntnis vorgelegen (§ 894 BGB). Es kann aber dem Kläger schwerlich zum Nachteil gereichen, daß er statt eines Anerkenntnisses die anzuerkennende Forderung selbst eingeklagt hat.

10

Die inzwischen eingetretene Rechtskraft des gegen den Ehemann der Beklagten ergangenen Urteils macht auch gegebenenfalls eine erneute Überprüfung der Höhe der Forderung überflüssige Zwar wirkt die Rechtskraft des gegen den Ehemann der Beklagten ergangenen Urteils nicht im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten (§ 325 ZPO). Die (teilweise) Klagabweisung gegen den Hauptschuldner kann aber die Beklagte als Bürgin auch noch in der erneuten mündlichen Verhandlung gemäß § 768 BGB gegen die Bürschaftsforderung einwenden.

11

Da von der Entscheidung in der Hauptsache auch die Entscheidung abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann