Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.1984, Az.: 5 StR 895/83
Beweiswürdigung; Fehlerhaftigkeit; Urteil; Motiv; Auskunftsverweigerung; Zeuge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1984
- Aktenzeichen
- 5 StR 895/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 03.03.1983
Rechtsgrundlage
- § 261 BGH
Fundstelle
- StV 1984, 233
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Amtlicher Leitsatz
Zur Fehlerhaftigkeit der Beweisw ü rdigung, wenn sich das Urteil nicht mit den Motiven der Auskunftsverweigerung eines Zeugen nach § 55 StPO auseinandersetzt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. Februar 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten M. und W. verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hält die Einlassung des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihm das Stehlgut über ihre Spitzel "zugespielt", für widerlegt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, warum der Polizeibeamte B. bei seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung die Auskunft auf entsprechende Fragen unter Berufung auf § 55 StPO verweigert hat (UA S. 40, 52). Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, in den Urteilsgründen jedes Beweismittel erschöpfend zu würdigen. Hier drängte es sich aber auf, das Motiv der Auskunftsverweigerung zu erforschen. Zumindest hätte festgestellt werden müssen, welcher Vorwurf dem Zeugen B. in den gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren gemacht wird und wie dieser mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zusammenhängt.
Der Mangel berührt auch den Schuldspruch, weil er sich auf die Frage auswirken kann, ob bei Vornahme der Tathandlungen die rechtswidrige Vermögenslage an den gestohlenen Sachen noch fortbestand.
Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auf den als Mittäter verurteilten Angeklagten W., der selbst keine Revision eingelegt hat.
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel