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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 04.07.2007, Az.: 2 BvE 2/06

Verpflichtung der Abgeordneten des Deutschen Bundestags zur Angabe jeder während der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten oder aufgenommenen entgeltlichen Tätigkeit; Transparenzregelungen zur Gewährleistung der Ausübung des Mandats als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten; Verletzung der Rechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestags durch Vorgaben über den Umfang und die Intensität der Mandatsausübung; Rechtmäßigkeit der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR) ; Veröffentlichungsgebot für reine Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften; Verrechtlichung der Mandatsausübung in einer einem öffentlichen Dienstverhältnis entsprechenden Weise; Ergänzung des § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg für Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a Abgeordnetengesetz (AbgG) und nach den VR; Berücksichtigung von Grundrechten im Organstreitverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.07.2007
Aktenzeichen
2 BvE 2/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 33274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 118, 277 - 401
  • DVBl 2007, A305 (Pressemitteilung)
  • DVBl 2007, 956-962 (Volltext mit red. LS)
  • DÖV 2007, 897-907 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim)
  • JA 2008, 157-158 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • Jura 2008, 937-942 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Christoph Möllers, LL.M.)
  • Jura 2009, 289-297 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Matthias Cornils)
  • NJ 2007, III Heft 8 (Pressemitteilung)
  • NJW 2007, VIII Heft 30 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

I.
... Antrag festzustellen,
1.
der Antragsgegner zu 1) hat mit Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 undArt. 48 Abs. 2 GG verletzt, indem er
a)
in § 44 a Abs. 1 AbgG den Abgeordneten Vorgaben über den Umfang der Mandatsausübung gemacht hat und wie intensiv der Abgeordnete sein Mandat auszuüben hat und
b)
in § 44 a Abs. 4 AbgG die beruflichen Tätigkeiten neben dem Mandat einer - letztlich schrankenlosen - Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichung dieser Tätigkeiten und Einkünfte unterworfen, die Abgeordneten dem Risiko der Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung ausgesetzt und dazu in ein Unterordnungsverhältnis gegenüber Präsidium und Präsident gebracht hat.
2.
Der Antragsgegner zu 1) hat mit den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR) die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 GG verletzt, indem er
a)
Abgeordnete dazu verpflichtet hat, bei jeder entgeltlichen Tätigkeit, die während der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübt oder aufgenommen wird, die Höhe der jeweiligen Brutto-Einkünfte anzugeben, selbst wenn lediglich eine schon vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübte Berufstätigkeit fortgesetzt oder wieder aufgenommen wird (§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VR),
b)
Abgeordnete dazu verpflichtet hat, dabei ihre Auftraggeber anzugeben, wobei selbst dann, wenn gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten eingreifen, zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist (§ 1 Abs. 5 VR),
c)
angeordnet hat, dass die meldepflichtigen Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten bezogen auf jeden einzelnen Sachverhalt veröffentlicht werden und zwar indem jeweils eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen wird (§ 3 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 VR),
d)
reine (Kapital-)Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften einem Veröffentlichungsgebot unterworfen hat (§ 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 VR).
3.
Der Antragsgegner zu 2) hat mit seinen Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (AB) gegen die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 GG verstoßen, indem er
a)
Freiberuflern und Selbstständigen die Anzeige ihrer jeweiligen Vertragspartner abverlangt, soweit die Brutto-Einkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit diesen Vertragspartnern die in § 1 Abs. 3 Satz 1 VR genannten Beträge übersteigen, wobei als Brutto-Einkünfte die Zuflüsse an Geld- und Sachleistungen gelten sollen (AB Nr. 3),
b)
auch von Abgeordneten, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht bzw. eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen können, Angaben über die Art der Tätigkeit in jedem einzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis verlangt (AB Nr. 8).
4.
Hilfsweise: Die Antragsgegner haben die Antragsteller durch die unter 1. bis 3. bezeichneten Maßnahmen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.
5.
Der Antragsgegner zu 1) hat mit § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 6, Abs. 3 in Verbindung mit § 3 der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages die Rechte der Antragsteller zu 2), zu 3) und zu 4) aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch unter dem Gesichtspunkt des Status der Gleichheit verletzt, indem er Abgeordnete, die Einzelanwälte sind oder Rechtsanwälte, die von ihrer Kanzlei ein Gehalt beziehen, der Pflicht zur Anzeige ihrer Tätigkeit und ihrer daraus erzielten Einkünfte unterworfen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 VR) und angeordnet hat, dass die meldepflichtigen Einkünfte veröffentlicht werden (§ 3 VR), während als Rechtsanwälte zugelassene Abgeordnete, die lediglich am Gesellschaftsgewinn ihrer als Kapital- oder Personengesellschaft organisierten Kanzlei beteiligt sind, nur diese Beteiligung an der Kapital- oder Personengesellschaft (Kanzlei) anzuzeigen haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VR), aber Einkünfte aus diesen Beteiligungen nicht anzeigen und auch ihre Veröffentlichung nicht hinnehmen müssen.
Hilfsweise: Der Antragsgegner zu 1) hat die Antragsteller zu 2), zu 3) und zu 4) bei ihrer Berufsausübung ungleich behandelt (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG).
- 2 BvE 1/06 u. 2/06 -,
II.
... Antrag festzustellen,
1.
der Antragsgegner verletzt in Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) durch Neufassung des § 44 a Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes die in Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass der Antragsteller verpflichtet wird, Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, anzuzeigen und sie einer Veröffentlichungspflicht zu unterwerfen,
2.
der Antragsgegner verletzt in Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes durch Neufassung des § 44 b Nr. 2 des Abgeordnetengesetzes die in Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass sich der Deutsche Bundestag Verhaltensregeln (VR) zu geben hat, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge (§ 44 b Nr. 2 AbgG) und die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet (§ 44 b Nr. 4 AbgG),
3.
der Antragsgegner verletzt die in Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass er den Antragsteller durch § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (BGBl I S. 2512) verpflichtet, bei einer in Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten Berufstätigkeit die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben und durch § 3 der Verhaltensregeln die Veröffentlichung der Angaben über diese Einkünfte vorschreibt,
4.
der Antragsgegner verletzt die in Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass er in § 1 Abs. 4 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (BGBl I S. 2512) den Präsidenten des Deutschen Bundestages ermächtigt, Ausführungsbestimmungen (AB) über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht zu erlassen.
- 2 BvE 3/06 -,
III.
... Antrag festzustellen,
1.
der Antragsgegner zu 1) hat mit den als Anlage zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages normierten Verhaltensregeln (VR) die Rechte der Antragsteller aus ihrem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten freien Mandat verletzt sowie gegen das Behinderungsverbot aus Art. 48 Abs. 2 GG verstoßen, indem er
a)
durch die § 1 Abs. 2 bis 6; § 3 und § 8 VR in Verbindung mit § 44 a Abs. 1 und 4 AbgG die Mandatsausübung sanktionsbewehrt verrechtlicht und für den Abgeordneten dadurch ein Quasi-Dienstverhältnis zum Präsidenten bzw. zum Präsidium des Deutschen Bundestages schafft und
b)
durch die § 1 Abs. 2 bis 6; § 3 und § 8 VR in Verbindung mit § 44 a Abs. 1 und 4; § 44 b AbgG normierten umfassenden Anzeige- und die weitreichenden Veröffentlichungspflichten über die außerhalb des Mandats stehende berufliche und private Sphäre durch die Angabe von Bruttozuflüssen, Auftraggeber und die Beteiligung an Kapital- bzw. Personengesellschaften die statusbezogene Mandatswahrnehmung verfassungswidrig beeinträchtigt.
2.
Der Antragsgegner zu 2) hat mit den von ihm erlassenen Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages die Rechte der Antragsteller aus ihrem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten freien Mandat verletzt und gegen das Behinderungsverbot aus Art. 48 Abs. 2 GG verstoßen, indem er auf die Verhaltensregeln aufbauend
a)
die Mandatsausübung in einer einem öffentlichen Dienstverhältnis entsprechenden Weise verrechtlicht,
b)
die Angabe von Bruttozuflüssen in Bezug auf einzelne konkrete Mandate, Aufträge oder Verträge in einer Art und Weise verlangt, die den Konflikt mit gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechten bzw. Verschwiegenheitspflichten in nicht verhältnismäßiger Weise löst,
c)
durch die konkrete Regelung der Anzeige und stufenweisen Veröffentlichung von Bruttozahlungszuflüssen aus dem neben dem Mandat wahrgenommenen bürgerlichen Beruf - statt wie bisher bezogen auf wirkliche Nebentätigkeiten - unter Beeinträchtigung der statusrechtlichen Positionen der Antragsteller das mit der Novelle von § 44 a Abs. 1 und 4 AbgG verfolgte Ziel der Aufdeckung unzulässiger Abhängigkeiten verfehlt.
- 2 BvE 4/06 -

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 04.07.2007 - AZ: 2 BvE 1/06

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 04.07.2007 - AZ: 2 BvE 3/06
BVerfG - 04.07.2007 - AZ: 2 BvE 4/06

In den Verfahren ...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt und Landau
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2006
durch Urteil
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und zurückgewiesen.