Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1983, Az.: IVa ZR 190/81
Zivilrechtlicher Anspruch eines Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von Heilungskosten und Krankengeld ; Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers bei durch einen Fahrzeugführer ohne Fahrerlaubnis verursachten Schäden; Regressforderungen eines Haftpflichtversicherers; Begrenzung des Verlustes des Versicherungsschutzes; Rechtmäßigkeit der Kürzung des Rückgriffsanspruchs eines Haftpflichtversicherers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZR 190/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16.01.1981
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 88, 296 - 301
- MDR 1984, 129 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Theodor K., D. weg ..., N.-S.,
Prozessgegner
A. O. Krankenkasse für den R.-Si.-K.,
vertreten durch den Geschäftsführer, Kr. straße ..., Si.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Kraftfahrzeughalter oder Kraftfahrer, dessen Haftpflichtversicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls in vollem Umfang leistungsfrei ist (Ergänzung zu BGHZ 80, 332)
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1983
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Sozialversicherungsträger (SVT) ihres Mitglieds S. (S.) den Beklagten auf Erstattung von Heilungskosten und Krankengeld für S. in Anspruch.
Der Beklagte hat am 19. September 1976 als Fahrer eines ihm gehörenden Pkw einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem außer ihm selbst auch die Mitfahrer S. und F. verletzt wurden. Da dem Beklagten zum Unfall Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für den Pkw entzogen war, ist ihm von seinem Kfz-Haftpflichtversicherer unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 c AKB der Versicherungsschutz versagt worden. Der Haftpflichtversicherer hat in Höhe von nahezu 17.000,- DM Schadensersatzansprüche der Geschädigten befriedigt und in Höhe von 5.000,- DM bei dem Beklagten Regreß genommen. In einem Vergleich mit dem SVT des Mitfahrers F. hat sich der Beklagte zur Zahlung von 1.205,- DM an diesen SVT verpflichtet.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin als SVT des Mitfahrers S. zunächst Zahlung von 21.800,20 DM begehrt. Das Landgericht ist von einem Mitverschulden des S. in Höhe von einem Viertel ausgegangen. Es hat daher der Klägerin 16.350,15 DM zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage vollständig abzuweisen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien um die Höhe des Mitverschuldens sowie um die Frage der Regreßbeschränkung des SVT bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers gestritten. Das Berufungsgericht ist von einem Mitverschulden des S. in Höhe von einem Viertel ausgegangen und hat eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs des SVT mit der Begründung verneint, der Anspruch des Beklagten gegenüber seinem Haftpflichtversicherer sei nur in Höhe von 5.000,- DM entfallen und bestehe im übrigen fort.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch um die Frage, ob der nach § 1542 RVO gegebene Rückgriffsanspruch des SVT in Fällen der vorliegenden Art Beschränkungen unterliegt. Diese Frage stellt sich aus folgenden Gründen:
Bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers (VN) vor Eintritt des Versicherungsfalles, die hier nach § 2 Abs. 2 c AKB vorliegt, weil der Beklagte nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß, ist der Haftpflichtversicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Trotzdem bleibt er nach § 3 Nr. 4 PflVG dem Geschädigten gegenüber eintrittspflichtig. Nach § 3 Nr. 9 PflVG kann er jedoch im Wege des Regresses von dem VN Erstattung seiner Aufwendungen verlangen. Die Haftpflichtversicherer haben gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in den Jahren 1973 (VerBAV 1973, 103) und 1975 (VerBAV 1975, 157) geschäftsplanmäßige Erklärungen abgegeben, durch die sie ihren Regreßanspruch in solchen Fällen auf höchstens 5.000,- DM begrenzt haben. Aus dieser Begrenzung des Regreßanspruchs ergibt sich, daß in den Fällen, in denen der Geschädigte nicht sozialversichert war, der VN äußerstenfalls 5.000,- DM selbst zahlen muß. Anders liegt es jedoch, wenn der Geschädigte sozialversichert war und deshalb nach § 1542 RVO Ansprüche auf den SVT übergegangen sind. Nach § 3 Nr. 6 PflVG i.V. mit § 158 c Abs. 4 VVG haftet der Haftpflichtversicherer gegenüber dem SVT nicht. Der SVT kann sich daher nur an den VN selbst halten. Da die SVT im Gegensatz zu den Haftpflichtversicherern keine Erklärung über die Begrenzung ihres Regreßanspruchs abgegeben haben, ist der VN in vollem Umfang dem Regreßanspruch des SVT ausgesetzt. Die finanzielle Belastung des VN ist daher unterschiedlich, je nachdem, ob der Geschädigte sozialversichert ist oder nicht. Im erstgenannten Fall ist er - jedenfalls zunächst - voll den unter Umständen sehr hohen Regreßforderungen des SVT nach § 1542 RVO ausgesetzt. Im letztgenannten Fall erfüllt der Haftpflichtversicherer die Schadensersatzansprüche des Geschädigten und nimmt äußerstenfalls in Höhe von 5.000,- DM bei dem VN Regreß.
Diese unter Umständen sehr unterschiedliche finanzielle Belastung des VN bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers wegen Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles ist als unbefriedigend empfunden worden und hat in Rechtsprechung und Literatur zu verschiedenartigen Lösungsversuchen geführt (vgl. Senatsurteil in BGHZ 80, 332 f; WI 1981, 145).
Das Berufungsgericht hat gemeint, die erforderliche gleichmäßige Behandlung der Fälle könne erreicht werden, wenn man die geschäftsplanmäßige Erklärung der Haftpflichtversicherer von 1973 dahin auslege, daß sie nicht nur zu einer Rückgriffsbegrenzung, sondern auch zur Begrenzung des Verlustes des Versicherungsschutzes führe. Daß auf diesem Wege die Ungleichbehandlung nicht beseitigt werden kann, hat der erkennende Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 27. Mai 1981 (BGHZ 80, 332 f) dargelegt. Insoweit wird auf die Ausführungen in BGHZ 80, 335[BGH 27.05.1981 - IVa ZR 66/80]/336 verwiesen.
In der vorgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat die Ansicht vertreten, das unterschiedliche Ergebnis, das auf einem Zusammentreffen der Regelungen in § 1542 RVO, § 158 c Abs. 4 VVG in Verb. mit § 3 Nr. 6 PflVG und der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer vom März 1973 beruht, müsse im Interesse der Gleichbehandlung von im wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten durch Beschränkung des Rückgriffsanspruches des SVT auf 5.000,- DM vermieden werden. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, der Gesetzgeber habe bei den in den genannten gesetzlichen Bestimmungen getroffenen Regelungen die erst durch die später abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung der Haftpflichtversicherer eingetretene ungleiche Behandlung von Schadensfällen mit sozialversicherten und solchen mit nicht sozialversicherten Personen nicht voraussehen können und auch nicht gebilligt (a.a.O. S. 343).
Der Ausgangspunkt für die genannte Entscheidung des Senats hat sich jedoch inzwischen verändert. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 116 SGB X (BGBl. 1982 I, 1450, 1455), der ab 1. Juli 1983 an die Stelle des § 1542 RVO getreten ist (Art. II § 3 Nr. 1 a, §§ 22, 25 SGB X a.a.O.), hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der genannten Entscheidung des Senats mit der Frage der Kürzung des Rückgriffsanspruchs des SVT in Fällen der vorliegenden Art befaßt. In der Beschlußempfehlung und dem Bericht des federführenden Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 17. Juni 1982 (BT-Drucks. 9/1753) ist auf S. 44 ausgeführt:
"Eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Kraftfahrzeughalter, dessen Haftpflichtversicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt eines Versicherungsfalles leistungsfrei ist, auf 5.000,- DM, wie es der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Mai 1981 (IVa ZR 66/80) vorgesehen hat, wurde nicht vorgenommen. Die Möglichkeit einer Begrenzung des Regreßanspruchs des Sozialversicherungsträgers zur Vermeidung unbilliger Härten ergibt sich bereits aus dem geltenden Recht (§ 31 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und für die Sozialversicherungsträger insbesondere § 76 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Sozialleistungsträger sollen nach Auffassung des Ausschusses von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zur Vermeidung unbilliger Härten nur nach diesen Grundsätzen abweichen dürfen".
Der Bundestag hat in Kenntnis dieses Bericht seines federführenden Ausschusses § 116 SGB X verabschiedet, ohne eine Beschränkung des Rückgriffsrechts des SVT zu normieren. Daraus ergibt sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen der vorliegenden Art eine Beschränkung des Rückgriffsrechts des SVT nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 HGrG vom 19. August 1969 (BGBl. 1969 I, 1273, 1277) oder des § 76 Abs. 2 SGB IV (BGBl. 1976 I, 3845) stattfinden soll. Der Senat muß diese Entscheidung des Gesetzgebers respektieren. Es handelt sich angesichts der erwähnten Gesetzesmaterialien um eine authentische Interpretation des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber. Dabei ist davon auszugehen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 HGrG oder des § 76 Abs. 2 SGB IV der SVT nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, den Regreß entsprechend zu beschränken (vgl. auch BGHZ 57, 96 zu § 640 Abs. 2 RVO; Gitter, Unfallvers. 1982, 190, 192 m.w.N.). Damit ist die verfassungsrechtlich bedenkliche Lage, die den Senat zu seinem erwähnten Urteil in BGHZ 80, 332 f. veranlaßt hat, weitgehend nicht mehr gegeben. Die verbleibenden Unterschiede zwischen dem Regreß des Haftpflichtversicherers bei Verletzung einer nicht sozialversicherten Person (höchstens 5.000,- DM wegen der geschäftsplanmäßigen Erklärung) und dem Regreß des SVT bei Verletzung einer sozialversicherten Person sind angesichts der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Interpretation des § 31 Abs. 2 HGrG und des § 76 Abs. 2 SGB IV nicht mehr derart krass, daß die unterschiedliche rechtliche Behandlung und die Entscheidung des Gesetzgebers zu § 116 SGB X als willkürlich und sachlich unvertretbar bezeichnet werden müßten. Die Gerichte sind daher an die Entscheidung des Gesetzgebers gebunden.
Dies gilt auch für diejenigen Fälle, die sich - wie der vorliegende - vor dem Inkrafttreten des § 116 SGB X (1. Juli 1983) und des § 76 Abs. 2 SGB IV (1. Januar 1978) ereignet haben. Denn § 76 Abs. 2 SGB IV ist inhaltsgleich mit § 31 Abs. 2 HGrG, der bereits am 1. Januar 1970 in Kraft getreten ist (§ 60 HGrG), und aus dem Hinweis des Gesetzgebers auf § 31 Abs. 2 HGrG ist zu folgern, daß jedenfalls seit 1. Januar 1970 eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs des SVT nur bei Vorliegen der in der genannten Bestimmung geforderten Voraussetzungen zulässig sein soll. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann von dem Senat nicht entschieden werden. Denn eine etwaige Stundung oder ein vollständiger oder teilweiser Erlaß der Regreßforderung setzen einen Verwaltungsakt des SVT voraus (vgl. Schroeter in Aye, Bley, Göbelsmann, Gurgel, Schroeter, Sozialgesetzbuch Anm. 4, 5; Krause, v. Maydell, Merten, Meydam, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, Randnote 20, jeweils zu § 76 SGB IV). Die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit steht nicht den ordentlichen Gerichten zu, weil es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S. von § 13 GVG handelt, sondern um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur. Mit dieser Auffassung weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des VI. Zivilsenats in BGHZ 57, 96 ff. ab, wonach die Entschliessung des SVT über den Regreßverzicht nach § 640 Abs. 1 u. 2 RVO durch die ordentlichen Gerichte Überprüft werden kann. Die genannte Entscheidung beruht auf der Regelung in § 640 Abs. 2 RVO, wonach der Rückgriffsanspruch des SVT von vornherein einer Begrenzung nach billigem Ermessen des SVT unterliegt. Das ist bei § 1542 RVO und dem jetzt an seine Stelle getretenen § 116 SGB X nicht der Fall. Eine etwaige Beschränkung des Rückgriffsanspruchs ergibt sich erst aus den haushaltsrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Regelungen in § 76 Abs. 2 SGB IV und § 31 Abs. 2 HGrG.
Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres ankam.
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow