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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.1999, Az.: 1 StR 410/99

Aufklärungsrüge; Unanfechtbarkeit der Entscheidung; Ausschluß der Öffentlichkeit; Beschwerde ; Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.08.1999
Aktenzeichen
1 StR 410/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 14680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

1

Zu der Aufklärungsrüge bemerkt der Senat:

2

Auch Entscheidungen, durch die ein auf § 171b GVG gestützter Antrag abgelehnt wird, sind gemäß § 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar. Daher kann eine Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, daß im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit eine bessere Sachaufklärung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1996, 243).

3

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.