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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1991, Az.: BLw 2/91

Verweigerung der Genehmigung; Grundstücksverkehr; Beschwerdeberechtigter; Vorkaufsberechtigter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1991
Aktenzeichen
BLw 2/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 5 / 1992 § 9 LwVG Nr. 19
  • MDR 1992, 75 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1290-1291 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1811-1812 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Durch die Verweigerung der Genehmigung eines Kaufvertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz wird ein Vorkaufsberechtigter nicht in seinen Rechten verletzt. Er ist daher im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren nicht beschwerdeberechtigt.

Gründe

1

I. Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1989 kauften die Beteiligten zu 2 von dem Beteiligten zu 1 das in der Gemarkung W. gelegene und 1.0488 ha große Weidegrundstück zum Preis von 24.000 DM. Mit Bescheid vom 30. Januar 1990 versagte das Amt für Land- und Wasserwirtschaft in H. die Genehmigung des Vertrages. Der Bescheid wurde dem beurkundenden Notar am 1. Februar 1990 zugestellt. Am gleichen Tage erklärte die Beteiligte zu 3, sie übe ein ihr eingeräumtes Vorkaufsrecht aus.

2

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 auf gerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen und die der Beteiligten zu 2 als unbegründet zurückgewiesen.

3

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter.

4

II. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 3 werde als Vorkaufsberechtigte durch die Verweigerung der Genehmigung des Kaufvertrages nicht unmittelbar in ihren Rechten berührt. Sie sei daher nicht beschwerdeberechtigt. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 sei dagegen unbegründet. Die Genehmigung sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrdstVG zu versagen gewesen, weil die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führen würde. Die Beteiligten zu 2 seien Nichtlandwirte und ein Vollerwerbslandwirt sei auf das Grundstück zur Erweiterung seiner Hofstelle dringend angewiesen. Ein Tatbestand, der das Erwerbsinteresse eines Nichtlandwirtes mit dem eines Vollerwerbslandwirtes gleichstelle, liege nicht vor.

5

III. Hiergegen wenden sich die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 ohne Erfolg.

6

1. Die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Berechtigung der Beteiligten zu 3 zur Einlegung der sofortigen Beschwerde verneint (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 FGG).

7

Durch die Verweigerung der Genehmigung eines Kaufvertrages wird die Beteiligte zu 3 in ihren Rechten als Vorkaufsberechtigte nicht verletzt. Der Vorkaufsfall setzt den wirksamen Abschluß eines Kaufvertrages zwischen den Vorkaufsverpflichteten und einem Dritten voraus. Auf den Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages hat die Vorkaufsberechtigte aber keinen Anspruch. Sie kann daher mangels Beeinträchtigung eines Vorkaufsrechtes keine gerichtliche Entscheidung zur Wirksamkeit der Genehmigung anfechten.

8

2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist unzulässig.

9

Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerdeführer müssen in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151).

10

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

11

Sie meint zwar, das Beschwerdegericht sei von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 1985 (BGHZ 94, 292) und 6. Juli 1990, BLw 8/89 (RdL 91, 15 ff), abgewichen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden:

12

a) Die mit dem Aktenzeichen BLw 8/89 zitierte Entscheidung vom 6. Juli 1990 hat mit den im vorliegenden Fall zu erörternden Rechtsfragen nichts zu tun. Sie befaßt sich mit Ansprüchen aus Anlaß der Beendigung eines Pachtverhältnisses und nicht mit den Voraussetzungen für die Versteigerung der Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz.

13

b) Sollte jedoch als Vergleichsentscheidung der am gleichen Tag ergangene Beschluß mit dem Aktenzeichen BLw 8/88 gemeint sein, so werden in ihm zwar die Voraussetzungen für die Versagung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG für den Fall eines Verkaufes eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nebenerwerbslandwirt erörtert. Von den dabei aufgestellten Rechtssätzen ist die angefochtene Entscheidung aber nicht abgewichen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um den Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstückes an einen Nebenerwerbslandwirt. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das Erwerbsinteresse eines Nebenerwerbslandwirts mit dem eines Vollerwerbslandwirts gleichzusetzen ist, steht daher im angefochtenen Beschluß nicht zur Entscheidung. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zu dieser Fragestellung auch keinen eigenen Rechtssatz aufgestellt. Im übrigen stimmt der vom Berufungsgericht hervorgehobene Grundsatz der Bevorzugung eines Vollerwerbslandwirtes gegenüber einem Nichtlandwirt oder einem Nebenerwerbslandwirt mit dem auch in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Grundsatz voll überein.

14

c) Was die Senatsentscheidung in BGHZ 94, 292 ff anbetrifft, so ist eine Abweichung in der Beantwortung gleicher Rechtsfragen auch hier nicht gegeben. Ausgehend von dem Grundsatz, daß eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vorliegt, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt oder an einen Nebenerwerbslandwirt veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß auch bei Vorliegen eines dringenden Ankaufsinteresses eines Vollerwerbslandwirtes die Veräußerung an einen Nichtlandwirt oder an einen Nebenerwerbslandwirt mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Einklang stehen kann. Das Berufungsgericht hat lediglich ohne Aufstellung eigener neuer Rechtssätze die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gleichbehandlung von Nichtlandwirten oder Nebenerwerbslandwirten mit einem Vollerwerbslandwirt nicht bejaht. Die sachliche Überprüfung dieser Verneinung ist dem Senat jedoch verwehrt. Sie würde eine zulässige Rechtsbeschwerde voraussetzen, die vorliegend jedoch mangels Aufstellung abweichender Rechtssätze nicht gegeben ist.

15

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.