Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1978, Az.: AnwZ (B) 26/77
Zulassung eines Richters oder Beamten als Rechtsanwalt; Vereinbarkeit des Berufs eines Beamten mit dem Beruf eines Rechtsanwalts; Vereinbarkeit der Stellung als wissenschaftlicher Assistent an einer Universität mit dem Beruf des Rechtsanwalts; Zulassung eines Beamten auf Widerruf bzw. auf Zeit als Rechtsanwalt; Unterschiedliche Rechtsstellung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1978
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 26/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Celle - 04.07.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 71, 23 - 28
- DÖV 1978, 694-695 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1978, 291
- JZ 1978, 314-316
- MDR 1978, 663 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein wissenschaftlicher Universitätsassistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf kann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 27. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie
die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 4. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1945 geborene Antragsteller bestand am 30. August 1974 die Große juristische Staatsprüfung. Seit 1. September 1974 ist er wissenschaftlicher Assistent an der Universität Göttingen. Er war zunächst im Angestelltenverhältnis tätig. Mit Wirkung vom 3. Juli 1975 ist er zum Beamten auf Widerruf ernannt worden.
Seit September 1974 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Göttingen. Er beabsichtigt, seine bisherige Stellung an der Universität Göttingen beizubehalten.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in C. hatte zunächst den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Nach der Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Widerruf hat er sich auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO berufen.
Darauf hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Januar 1977 die beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 7 Nr. 10, 9 Abs. 1 Satz 2 BRAO versagt.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 4. Juli 1977 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Recht gemäß § 7 Nr. 10 BRAO nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
1.
Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung als Rechtsanwalt zu versagen, wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine Rechte und Pflichten aufgrund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl I 297) oder entsprechender landesgesetzlicher Vorschriften ruhen. Der Antragsteller ist weder ehrenamtlich tätig, noch ist er Abgeordneter. § 7 Nr. 10 BRAO bezieht sich aber nicht nur auf Beamte auf Lebenszeit, sondern grundsätzlich auf alle Beamten (Senatsbeschlüsse vom 9. April 1962 - AnwZ (B) 1/62 = EGE VII 50, 53; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 insoweit nicht abgedruckt in NJW 1970, 199 und EGE XI 4). Ausnahmen hat der Senat bisher nur gemacht für Ruhestandsbeamte (BGHZ 49, 295, 297) und entpflichtete Professoren (BGHZ 60, 152). Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob es noch weitere Beamtenkategorien geben könnte, die nicht von § 7 Nr. 10 BRAO erfaßt werden. Der Antragsteller als wissenschaftlicher Universitäts-Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf fällt jedenfalls unter § 7 Nr. 10 BRAO.
a)
Wie der Senat schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, läßt sich der Beruf eines Beamten mit dem Beruf des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht vereinbaren. Diese Unvereinbarkeit hat ihren Ursprung im Berufsbild des in einem freien Advokatenstand tätigen Rechtsanwalts, das besonders durch dessen äußere und innere Unabhängigkeit geprägt wird. Unabhängigkeit schließt Weisungsgebundenheit aus. Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit aber sind neben der Dienstpflicht wesentliche Merkmale des Rechtsverhältnisses eines Beamten, der ein Amt innehat. Er steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht im Einklang mit der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Anwaltsberufs. Das führt dazu, daß sich beide Berufe nicht nebeneinander ausüben lassen (BGHZ 57, 237, 240; 60, 152, 154).
b)
All das trifft auch auf den Antragsteller zu. Seine Stellung als wissenschaftlicher Assistent an einer Universität rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das ändert an seiner Dienstpflicht, Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit seinem Dienstherrn gegenüber nichts, auch wenn er nur Beamter auf Widerruf und noch nicht auf Lebenszeit ist. Auf den konkreten Einzelfall kann dabei nicht abgestellt werden. Der Gesetzgeber hat bewußt eine Typisierung vorgenommen, die auch zweckgerecht ist. Denn sie ermöglicht eine klare Abgrenzung und verhindert damit, daß das vom Gesetzgeber als zwingend angesehene Zulassungshindernis unterlaufen werden kann, je nachdem, wie unbedenklich die Ausübung des Doppelberufs nach Lage des Falles erscheint, was zu immer neuen Abgrenzungsschwierigkeiten führen müßte (vgl. BGHZ 55, 236, 238; 57, 237, 241; 60, 152, 154; Senatsbeschluß vom 18. Juni 1973 - AnwZ (B) 15/72 = EGE XII 58, 59).
c)
Daraus, daß gemäß § 138 StPO, § 392 AO und § 67 VGO Rechtslehrer an deutschen Hochschulen in bestimmten Verfahren als Bevollmächtigte auftreten können und daß verschiedene ordentliche Professoren nebenberuflich als Richter an Oberlandesgerichten tätig sind, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Das beruht auf dem besonderen Status der Hochschullehrer, den der Antragsteller noch nicht innehat. Die aufgezeigten Möglichkeiten für Hochschullehrer lassen auch keine Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit des Beamtenberufs schlechthin oder zumindest eines Widerrufsbeamten mit dem Beruf eines Rechtsanwalts zu.
2.
Die vom Antragsteller erstrebte Auslegung, daß § 7 Nr. 10 BRAO sich ganz allgemein nicht auf Beamte auf Widerruf bezieht oder bei dieser Beamtengruppe zumindest eine Überprüfung notwendig ist, ob durch die gleichzeitige Zulassung zur Anwaltschaft die Interessen der Rechtspflege gefährdet werden, läßt sich auch nicht über die in § 47 und § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO getroffene Regelung gewinnen.
Beide Vorschriften behandeln den Fall, daß ein bereits zugelassener Rechtsanwalt in den öffentlichen Dienst übertritt. Tut er das nur vorübergehend, also z.B. als Beamter, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, so kann ihm nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO gestattet werden, den Anwaltsberuf weiter auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden. Das bedeutet, daß die jeweiligen Umstände des konkreten Falles überprüft und gewürdigt werden müssen.
Damit ist aber lediglich bezweckt, solchen Rechtsanwälten einen gewissen Bestandsschutz zu gewähren, weil es für sie eine unverhältnismäßige Härte darstellen kann, wenn sie wegen jeder, selbst nur vorübergehenden Wahrnehmung einer mit dem Anwaltsberuf unvereinbaren Tätigkeit aus der Anwaltschaft ausgeschlossen werden müßten (vgl. Senatsbeschluß EGE VII 50, 53). Eine solche Rücksichtnahme ist dagegen nicht geboten, wenn der Rechtsanwalt Richter oder Beamter auf Lebenszeit wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO).
Keineswegs kann daraus aber geschlossen werden, daß innerhalb des § 7 Nr. 10 BRAO ebenso verfahren werden müßte, daß also nur Beamten auf Lebenszeit schlechthin die Zulassung zur Anwaltschaft versagt werden dürfte, während bei Beamten auf Widerruf geprüft werden müßte, ob durch die von ihnen angestrebte Doppeltätigkeit nach den jeweiligen Umständen die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden. Denn in diesem Falle besteht kein Anlaß zu einer Härteregelung wie bei dem bereits zugelassenen Rechtsanwalt, der nur vorübergehend in den öffentlichen Dienst übertritt. Die Fälle liegen nicht gleich, weshalb in der verschiedenartigen Behandlung der Erstzulassung gemäß § 7 Nr. 10 und der Rücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 2 i.V.m. § 47 BRAO auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu erblicken ist, wie der Senat (a.a.O.) bereits ausgeführt hat (vgl. auch BGHZ 34, 382, 388 zu § 7 Nr. 8 BRAO). Daran ist festzuhalten.
3.
Wenn der Antragsteller schließlich noch darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG sieht, daß Dauerangestellte im öffentlichen Dienst nach § 7 Nr. 8 BRAO, wenn auch unter beschränkten Voraussetzungen, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden können (vgl. den Senat zuletzt in BGHZ 68, 59 mit Nachweisen), während Beamten auf Widerruf, wie ihm, die Zulassung nach § 7 Nr. 10 BRAO schlechthin zu versagen ist, so kann ihm auch darin nicht gefolgt werden.
Mögen auch Rechte und Pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes weitgehend einander angenähert worden sein, so ist doch die Rechtsstellung der Beamten und die der Angestellten dem Dienstherrn gegenüber keineswegs gleich. Das kommt, ohne daß das näher vertieft zu werden braucht, insbesondere darin zum Ausdruck, daß bestimmte Funktionen im öffentlichen Dienst nur von Beamten ausgeübt werden und sogar nur ausgeübt werden dürfen (vgl. etwa § 4 Bundesbeamtengesetz). Andere pflegen dagegen von Angestellten wahrgenommen zu werden, wobei es sich vielfach um Tätigkeiten handelt, die in ähnlicher Weise auch in einem privaten Arbeitsverhältnis ausgeübt werden, wie etwa bei einem Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts (vgl. BGHZ 64, 294).
Die Bindung des Beamten an seinen Dienstherrn ist enger als die eines Angestellten. Sie bedingt in aller Regel auch eine größere innere Abhängigkeit, die wiederum mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist. Auch in diesem Zusammenhang erscheint es sachgerecht, wenn der Gesetzgeber typisiert und keinen Unterschied macht, inwieweit sich das Beamtenverhältnis schon "verfestigt" hat, also nicht nur Beamte auf Lebenszeit, sondern alle Beamte, auch solche auf Widerruf, unter die starre Regelung des § 7 Nr. 10 BRAO fallen läßt. Darin liegt keine willkürliche Unterscheidung, so daß auch insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausscheidet.
4.
Daß Art. 12 GG in Fällen der vorliegenden Art nicht verletzt ist, hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 55, 236, 241). Dem Antragsteller steht es frei, entweder beamteter wissenschaftlicher Universitätsassistent zu sein oder Rechtsanwalt. Die Möglichkeit, beide Berufe gleichzeitig und nebeneinander ausüben zu dürfen, garantiert Art. 12 GG nicht (der Senat a.a.O.).
III.
Nach alledem hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht versagt. Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Kirchhof
Girisch
Gribbohm
Pfleger
Siebecke
Brandner