Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.2007, Az.: BVerwG 10 B 67.06
Aufhebung einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Grenzschutzbeamten zur Zahlung von Hundesteuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.01.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 67.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 10016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 08.02.2006 - AZ: 4 E 428/04
- VGH Hessen - 05.07.2006 - AZ: 5 UZ 1006/06
- VGH Hessen - 11.09.2006 - AZ: VGH 5 UE 1611/06
- nachfolgend
- BVerwG - 16.05.2007 - AZ: BVerwG 10 C 1.07
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2007
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 11. September 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob ein Grenzschutzbeamter zur Hundesteuer, die eine Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, für einen Hund herangezogen werden kann, der im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland steht und von dem Beamten auf Weisung seines Dienstherrn gegen eine pauschale Entschädigung auch außerhalb der Dienstzeit zu Hause betreut wird.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 1.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Vallendar
Buchberger