Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1994, Az.: BVerwG 8 C 11/93
Schornsteinfeger; Rechnungslegung; Gesamtschuldner; Anfechtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 11/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin 27.07.1990 - 13 A 250.88
- OVG Berlin 18.03.1992 - 1 B 72.90
Rechtsgrundlage
- § 25 SchfG
Fundstellen
- DÖV 1995, 478 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1995, 305-308 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Anforderungen an die Rechnungslegung des Bezirksschornsteinfegermeisters gem. § 25 III 2 SchfG.
2. Der herangezogene Gesamtschuldner kann sich im Rahmen der Anfechtung des nur gegen ihn ergangenen Leistungsbescheids nicht mit Erfolg (§ 113 I 1 VwGO) darauf berufen, der Bezirksschornsteinfegermeister habe die Vollstreckung gegen alle Gesamtschuldner beantragt bzw. die Vollstreckung hätte außer gegen ihn auch noch gegen weitere Gesamtschuldner betrieben werden müssen.
3. Die zuständige Behörde ist durch einen auf alle Grundstückseigentümer bezogenen Vollstreckungsantrag des Bezirksschornsteinfegermeisters wegen rückständiger Schornsteinfegergebühren nicht gehindert, einen Leistungsbescheid nur gegen einen von ihnen zu erlassen. Das ihr durch § 25 IV 3 SchfG verliehene Prüfungsrecht umfaßt auch die Auswahl des heranzuziehenden Schuldners.