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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1978, Az.: 1 AZR 102/76

Ausschlußklausel; Abfindungsansprüche; Entlassener Arbeitnehmer; Tarifliche Ausschlußfrist; Schriftliche Geltendmachung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.06.1978
Aktenzeichen
1 AZR 102/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 16.01.1976 - 4 Sa 466/75

Fundstellen

  • BAGE 30, 347 - 350
  • DB 1978, 2034-2035 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ausschlußklausel des BauRTV § 16 ergreift auch Abfindungsansprüche des entlassenen Arbeitnehmers nach BetrVG § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1.

2. Die zweimonatige tarifliche Ausschlußfrist zur schriftlichen Geltendmachung des Abfindungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber beginnt mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis; denn damit wird der Anspruch fällig.