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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1977, Az.: V ZR 91/75

Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz; Anforderungen an den nachbarrechtlichen Ausgleich; Verfahrensrechtliche Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1977
Aktenzeichen
V ZR 91/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 26.02.1975
LG Oldenburg

Fundstellen

  • BGHZ 70, 102 - 112
  • DB 1978, 250 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1978, 700-703 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 479 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1978, 1158-1159 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1978, 237-239 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Baumschulenbesitzer J.D. zu J., J.

Prozessgegner

Firma Heinrich O., Dränrohr- und Ziegelwerke, J.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wird zur Beurteilung der Ursächlichkeit schädlicher Abgase für einen Schaden (hier: Wirkung von Fluorabgasen auf Nadelgehölze) und der Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung i.S. des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie der Ortsüblichkeit der emittierenden Anlage (Ziegelei) das Verhältnis bestimmter Meßergebnisse zu den in der TA-Luft festgesetzten Werten herangezogen, dann sind zur Beurteilung des Aussagewerts eines solchen Vergleichs die in Nr. 2.5 vorgesehenen Meßmethoden (vgl. Nr. 2.5.1 Abs. 1) zu berücksichtigen.

  2. b)

    Bleiben Immissionswerte im Einwirkungsbereich der beeinträchtigenden Anlage unter den in der TA-Luft (Nr. 2.4) festgesetzten Werten, ist dieser Umstand mit den übrigen Beweisergebnissen bei der Entscheidung über die Ursächlichkeit der Einwirkungen und über die Unwesentlichkeit der Benutzungsbeeinträchtigungen zusammenfassend zu würdigen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Februar 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht einen Geldanspruch als Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB), hilfsweise als nachbarrechtlichen Ausgleich (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) geltend, und zwar wegen der in den Jahren 1969 bis 1973 an seinen Baumschulkulturen (Nadelhölzer) aufgetretenen Schäden, die zu Ertragsminderungen führten. Er betreibt die Baumschule auf Grundstücken, die in Entfernungen zwischen 100 und 1.300 m rings um die Ziegelei der Beklagten liegen. Die Nadeln der Bäume verfärbten sich in jenen Jahren, und das Wachstum der Bäume war beeinträchtigt. Der Kläger führt die bis 1973 beobachteten Schädigungen der Pflanzen auf Fluorabgase des Ziegelwerks der Beklagten zurück; derartige Abgase sind nach seiner Behauptung aus verschiedenen Gründen seit 1969 in vermehrtem Umfang abgegeben worden und haben sich angeblich besonders bei austauscharmen Wetterlagen schädigend auf die Pflanzen ausgewirkt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 81.250 DM nebst Zinsen (79.960 DM für das Jahr 1969 und 1.290 DM als Teilbetrag für die in den folgenden Jahren entstandenen Schäden) zu verurteilen.

2

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

3

Sie führt die Pflanzenschäden auf andere Ursachen als Fluorabgase zurück. Sie behauptet, die beschädigten Pflanzen hätten keinen Fluorgehalt aufgewiesen, der das normale Maß übersteige; jedenfalls seien Fluorschädigungen nicht durch die von ihrer Ziegelei ausgehenden Abgase verursacht; etwaige von ihrem Betrieb ausgehende Einwirkungen auf die Grundstücke des Klägers seien jedenfalls nur unwesentlich gewesen; ihr genehmigter gewerblicher Betrieb sei ortsüblich. Ein Ausgleichsanspruch entfalle auch deshalb, weil der Kläger in der Nutzung seines Grundstücks schon wegen des intensiven Ausbaus seiner Baumschule in der nächsten Nähe der Ziegelei nicht unzumutbar beeinträchtigt worden sei.

4

Unstreitig ist die im Betrieb der Beklagten etwa Ende 1966 aufgenommene Produktion von Poroton-Ziegeln am 30. Oktober 1970 vom Gewerbeaufsichtsamt genehmigt worden.

5

Das Landgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten der Klage, abgesehen von geringen Zinsansprüchen, stattgegeben. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz weitere Sachverständigengutachten vorgelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Dem Berufungsgericht bleiben aufgrund der Beweisaufnahme noch Bedenken, ob der von den Sachverständigen Professoren Dr. Schober und Dr. Ulrich aufgrund chemischer Analysen festgestellte überhöhte Fluorgehalte der Pflanzen und die beobachteten Schäden überhaupt auf Einwirkungen von Fluorabgasen zurückzuführen sind. Es läßt diese Frage schließlich dahingstellt und führt weiter aus, jedenfalls lasse sich aus Immissionsschäden unter Berücksichtigung der für die Ziegelei der Beklagten ermittelten Immissionswerte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, daß die Abgase der Ziegelei der Beklagten ganz oder teilweise dafür ursächlich gewesen seien.

8

Zur Frage, ob Fluorabgase überhaupt die festgestellten Schäden an den Pflanzen verursacht haben, würdigt das Berufungsgericht einmal die Gutachten, die auf dem Erscheinungsbild der Schäden und den chemischen Analysen zur Feststellung des Fluorgehalts der entnommenen Nadeln fußen (BU unter I., 1. a). Die mit Hilfe der chemischen Analyse, teils an flächenmäßig repräsentativ ausgewählten Pflanzen, in einzelnen Gutachten gewonnenen Aussagen über Einwirkungen gasförmigen Fluors aus der Luft beruhen ihrerseits im wesentlichen auf übereinstimmenden Erfahrungswerten des natürlichen Fluorgehalts der ein-, zwei- und mehrjährigen Pflanzen (zu diesen "Grenzwerten" vgl. das Gutachten Schober/Ulrich vom Januar 1973 S. 26 und Aussagen Schober vom 3. Juli 1973). Zum anderen prüft das Berufungsgericht - unter I., 1. b, hier die Verursachung eines Schadens durch Fluor aus der Luft in gewissem Umfang unterstellend (S. 17, S. 25 unter 3. BU) -, ob der fluorbedingte Teil des Schadens auf Abgase der Ziegelei der Beklagten zurückzuführen ist. Diese Prüfung nimmt es anhand eines Vergleichs vor zwischen den in Nr. 2.4.3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA-Luft -) vom 28. August 1974 (GMBl Nr. 24 vom 4. September 1974) und früheren entsprechenden Verwaltungsvorschriften für Fluorwasserstoff festgelegten Immissionswerten einerseits und den Ergebnissen a) der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Emissionsmessung am 29./30. Juni 1970, b) einer "gezielten" Messung bestimmter Immissionen am 4./7. Juni 1973 und c) einer Immissionsmessung des Technischen Überwachungsvereins Norddeutschland in Anlehnung an Nr. 2.5 der Technischen Anleitung vom September 1964 - TA-Luft 1964 - (samt Vergleich mit den Vorschriften über die Feststellung und Beurteilung der Immissionen nach TA-Luft 1974) in der Zeit vom 5. November 1973 bis 14. November 1974 andererseits. Bei diesem Vergleich geht das Berufungsgericht davon aus, daß in den von diesen Messungen nicht erfaßten Zeiträumen der Jahre 1969 bis 1972 Abgase nicht in höherem Umfang auf die Grundstücke des Klägers eingewirkt hätten, als diese Meßergebnisse ausweisen.

9

Bei Unterstellung einer teilweisen Schadensverursachung durch Fluoreinwirkungen seitens der Beklagten scheitere der Delikts- und Ausgleichsanspruch aber jedenfalls, führt das Berufungsgericht hilfsweise aus, am Nachweis der Beklagten dafür, daß die allenfalls vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Einwirkungen die Benutzung der klägerischen Grundstücke als Baumschule nur unwesentlich beeinträchtigt hätten.

10

II.

Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung zu den Fragen, ob Schäden durch Fluorabgase überhaupt und ob Fluorschäden gegebenenfalls durch Abgase der Ziegelei der Beklagten verursacht worden sind, sind begründet (dazu unten Nr. 1 und 2). Aber auch die hilfsweise getroffene Feststellung, jedenfalls der Anteil der Beklagten an dem unterstellten Ausmaß der fluorbedingten Schäden (bis zu 11 % der in den Jahren 1969 bis 1973 beobachteten Schäden) habe die Benutzung der klägerischen Grundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (dazu unten Nr. 3 a).

11

1.

Die Würdigung der auf dem Fluorgehalt der Nadelhölzer fußenden Gutachten verstößt schon insofern gegen § 286 ZPO, als das Berufungsgericht selbst das dem Kläger ungünstigste Gutachten der Sachverständigen Professoren Dr. Schober und Dr. Ulrich nicht vollständig würdigt, aber auch nicht darlegt, daß es etwa aufgrund eigener Sachkunde die außer acht gelassenen Ausführungen nicht in seine Würdigung einbezogen hat. In ihren Gutachten vom Januar 1973 haben die genannten Sachverständigen in der Tabelle 2 die Untersuchungsergebnisse der im März 1972 entnommenen Proben der Nadeln aus den Jahrgängen 1971 und früher zusammengestellt (Fluorgehalt zwischen 13 und 45 mg F/kg TM) und bei Zugrundelegung eines bestimmten Werts, dessen Überschreitung eine Fluorbelastung in Form von Fluorwasserstoff (Grenzwert) anzeigt, unter V. 2. (S. 28) ihre Schlußfolgerung wie folgt gezogen: "Die im Garten Su. unmittelbar neben der Ziegelei sowie im März 1972 in allen Quartieren der Baumschule zu J. festgestellte Fluorbelastung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch fluorhaltige Abgase der Ziegelei des Beklagten verursacht." Mit diesem Teil des Gutachtens der Sachverständigen hat das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 1973 hat der Sachverständige Dr. Schober bestätigt, daß sich die Feststellungen des Gutachtens auf S. 23 (das ist die Tabelle 2, die in der letzten Spalte die Analysenergebnisse als Gehalt der Nadeln an Fluor je kg Trockensubstanz wiedergeben) auf Schäden aus dem Jahr 1971 oder Winter 1971/72 beziehe. Die Unterschiede zwischen den Ausführungen dieses Sachverständigen und denen des Sachverständigen Luckan beziehen sich im wesentlichen auf den Umfang des Schadens, der auf Fluor zurückzuführen ist, und dementsprechend auf die Höhe des Schadens. Das vom Sachverständigen Dr. Schober in dem von der Beklagten eingeleiteten Beweissicherungsverfahren des Amtsgerichts Westerstede (2 H 1/74) erstattete Gutachten bezog sich auf Schäden des Jahres 1973, auf die Zu- oder Abnahme des Grads der Immissionseinflüsse in den Jahren 1971 bis 1973, und es hat einen bestimmten Vorschlag des Sachverständigen zum Inhalt, sich über den Ersatz der in den Jahren 1969 bis 1973 entstandenen Schäden durch Zahlung eines Betrags von 110.944 DM zu vergleichen (vgl. S. 31 = Tabelle 3, S. 34 = Tabelle 4, S. 36 = Tabelle 5). Soweit das Berufungsgericht auf die Schätzungen des Sachverständigen Dr. Schober über den Umfang der in den Jahren 1969 bis 1973 durch Fluorabgase verursachten Schäden noch als unsicher erachtet, rechtfertigen solche Bedenken allein nicht über die vom Sachverständigen aufrechterhaltenen Ausführungen zur schadensverursachenden Kausalität ohne Begründung hinwegzugehen.

12

2.

Das Berufungsgericht konnte im besonderen nicht schon allein aufgrund des Vergleichs der vom 29. bis 30. Juni 1970, vom 4. bis 7. Juni 1973 und vom November 1973 bis November 1974 gemessenen Werte mit den in der TA-Luft festgesetzten Immissionswerten für Fluorabgase über die Ausführungen, die die Sachverständigen anhand der chemischen Analysen über den erhöhten Fluorgehalt der Pflanzen gemacht haben, und über ihre darauf fußende Beurteilung des Ursachenzusammenhangs hinweggehen.

13

a)

Die Messungen am 29./30. Juni 1970 betrafen die Emissionen der Ziegelei. Als solche können sie nicht in Beziehung zu den Immissionswerten der TA-Luft gesetzt werden. Als Emissionswerte könnten sie im übrigen nur verwendet werden, wenn festgestellt wäre, unter welchen Betriebsbedingungen sie gemessen worden sind. Darüber sind keine Feststellungen getroffen.

14

Die vier Messungen im Juni 1973 betrafen zwar Immissionen an Punkten in bestimmten Entfernungen von der Ziegelei; jedoch auch für diese Meßergebnisse sind die in diesem Zeitpunkt maßgebenden Betriebsbedingungen nicht festgestellt. Sie vermögen darüber hinaus auch wegen der geringen Zeitspanne von vier Tagen nicht ohne weiteres einen zuverlässigen Vergleichsmaßstab abzugeben. Nach Nr. 2.5.2.1 TA-Luft soll zur Feststellung von Immissionen der Meßzeitraum höchstens ein Jahr betragen. Er kann bis auf zwei Monate verkürzt werden, wenn die Immissionen in dem kürzeren Zeitraum beurteilt werden können.

15

b)

Für einen Vergleich mit den in der TA-Luft festgelegten Immissionswerten können somit nach dem bisherigen Verfahrensstand allenfalls die in Anlehnung an Nr. 2.5 TA-Luft 1964 vom November 1973 bis November 1974 gemessenen Werte und die daraus unter Nr. 5.3 des Berichts vom 11. Dezember 1974 errechneten Immissionskennwerte in Betracht kommen. Jedoch allein der Umstand, daß die für 1973/74 festgestellten Kennwerte der im Einwirkungsbereich der Ziegelei niedergegangenen Fluorimmissionen die in der TA-Luft festgesetzten Immissionswerte bei weitem nicht erreichten, enthebt das Berufungsgericht, selbst bei Unterstellung, die Fluorimmissionen im Einwirkungsbereich der Ziegelei seien in den hier maßgebenden Jahren 1969 bis 1973 nicht größer gewesen als in dem erwähnten Meßzeitraum, nicht der Auseinandersetzung mit den auf dem Fluorgehalt der Pflanzen fußenden Sachverständigenausführungen über die schadensverursachende Kausalität in den Jahren 1969 bis 1973:

16

aa)

Wenn der Vergleich von Immissionskennwerten mit den in der TA-Luft festgesetzten Werten zur Beurteilung der Schadensverursachung herangezogen wird, so ist vorweg zu beachten, daß 1973/74 die Immissionen in Anlehnung an die TA-Luft 1964 nach dem Bericht des Technischen Überwachungsvereins vom 11. Dezember 1974 S. 4 ff in Abständen von je einem, zwei und drei Kilometern von der Ziegelei gemessen und daraus nach bestimmten Auswertungsvorschriften Kenngrößen errechnet wurden (zur großflächigen Mittelung der gewonnenen Meßgrößen vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht Band 1, § 5 BImSchG unter III., 5. S. 6, und die Nrn. 2.5.2.1, 2.5.2.3.1 und 2.5.2.4 TA-Luft 1974). Die betroffenen Grundstücke des Klägers liegen jedoch im wesentlichen weniger als 1000 m von der Ziegelei entfernt, wie sich aus der Planskizze auf S. 7 des Gutachtens Schober/Ulrich vom Januar 1973 ergibt (zur Bedeutung von Mindestabständen in unmittelbarer Nachbarschaft bestimmter Anlagen vgl. Dreißigacker/Surendorf/Weber, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, Anm. zu Nr. 2.2.1.1, S. 31). Welche Bedeutung unter diesen Umständen den in einer Entfernung von eins bis drei Kilometern vorgenommenen Messungen im einzelnen oder ihrem Mittelungswert zukommt, ist ohne besondere Sachkunde nicht zu beurteilen. Der Sachvortrag der Parteien über den anlagenahen Niederschlag von Fluor ist verschieden; in diesem Zusammenhang kann der Vortrag des Klägers über die Schadhaftigkeit des Kamins der Ziegelei erheblich sein.

17

bb)

Weiter ist zu berücksichtigen, daß die nach näherer Vorschrift gemessenen und beurteilten Immissionswerte der TA-Luft zu dem in § 1 BImSchG genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen (§ 48 Nr. 1 BImSchG) und die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG aus Gründen der Luftreinhaltung dann als erfüllt anzusehen sind, wenn diese Werte durch den Betrieb der Anlage in ihrem Einwirkungsbereich - abgesehen von Ausnahmen - nicht überschritten werden (TA-Luft Nr. 2.2.1.1 unter b). Es geht hierbei um allgemeine Maßstäbe. Da es sich um eine Obergrenze handelt, die auch die wirtschaftlichen Interessen gewerblicher Unternehmen berücksichtigt, weist die Überschreitung der Werte in der Regel allerdings darauf hin, daß eine Belastung mit schädlicher Umwelteinwirkung vorliegt. Bleibt eine Immissionsbelastung dagegen unterhalb der festgesetzten Werte, so braucht eine schädliche Einwirkung auf bestimmte Pflanzen im Einzelfall nicht ausgeschlossen zu sein. Feldhaus (a.a.O.) weist zutreffend darauf hin, daß die Indikation unterhalb der Immissionswerte nicht den gleichen Grad an Sicherheit hat wie im Fall der Überschreitung dieser Werte (vgl. zu dem generellen Charakter der in den Verwaltungsvorschriften festgesetzten Werte im Zusammenhang mit der Frage der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung auch Baur, JZ 1974, 657, 659 rechts unter 3.). Soweit das Gericht den Umstand, daß die nach den Vorschriften der TA-Luft ermittelten und errechneten Werte wesentlich unter den in den Verwaltungsvorschriften festgesetzten Werten bleiben, zur Beurteilung der Verursachung eines bestimmten Schadens durch diese Einwirkung heranziehen will, kann im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung daher nicht die - auf wissenschaftlichen Erfahrungen beruhende - sachverständige Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der Einwirkung und dem konkreten Schaden auf bestimmte Pflanzen außer Betracht bleiben. Es muß dem Sachverständigenurteil überlassen bleiben, unter Berücksichtigung beider Blickpunkte den Ursachenzusammenhang zu würdigen, nämlich einerseits unter dem Blickpunkt der Fluorbelastung der Pflanzen und der übrigen Anzeichen für Fluorschädigungen, und andererseits unter dem Blickpunkt des Aussagewerts der nach bestimmten Vorschriften festgestellten und beurteilten Immissionen samt ihrem Verhältnis zu den Immissionswerten, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen allgemein als Obergrenze festgesetzt sind.

18

Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, daß erhebliche Anhaltspunkte für eine Schadensverursachung auch durch andere Fluorabgaseemittenten sprächen, sind von Verfahrensfehlern beeinflußt. Es fehlt eine Begründung dafür, daß die heizölverfeuernden Privathaushalte überhaupt Fluorgase abgeben; dies ist auch aus den erstatteten Gutachten nicht zu entnehmen. Soweit aber Abgase der weiter entfernt liegenden Ziegelei Röber als zweite Ursache für die Pflanzenschädigung in Betracht zu ziehen sein sollten, hat der Tatrichter unter Anwendung des § 287 ZPO den Beweisschwierigkeiten des beeinträchtigten Eigentümers Rechnung zu tragen (BGHZ 66, 71, 76 f). Die Ursächlichkeit der von der Beklagten herrührenden Fluorabgase entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil bei den Schädigungen der Pflanzen durch Fluorabgase die Wetterlage eine besondere Rolle spielt.

19

Das klagabweisende Urteil kann sonach mit der Begründung, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür nicht geführt, daß die geltend gemachten Schäden nach dem bisherigen Beweisergebnis auch nur zum Teil durch die Fluorabgase der Beklagten verursacht seien, keinen Bestand haben.

20

3.

Auch die Hilfsbegründungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe den Nachweis dafür geführt, daß eine durch die Fluorabgase ihrer Ziegelei herbeigeführte Einwirkung auf die Grundstücke des Klägers nur unwesentlich und deshalb jedenfalls rechtmäßig gewesen sei. Weiter hilfsweise führt es aus, daß die Benutzung des Grundstücks der Beklagten als Ziegelei auch in den maßgebenden Jahren 1969 bis 1973 eine ortsübliche gewesen sei und (möglicherweise) wesentliche Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks nicht durch ihr wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhinderbar gewesen seien.

21

a)

Das Berufungsgericht stützt den Nachweis für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigungen, die es in diesem Zusammenhang im Ausmaß bis zu 11 % der in den Jahren 1969 bis 1973 festgestellten Pflanzenschäden unterstellt, ebenfalls auf die oben näher dargelegten Meßergebnisse vom 29./30. Juni 1970 (Emissionsmessung), vom 4./7. Juni 1973 (gezielte Immissionsmessungen) und vom November 1973 bis November 1974 (Immissionsmessungen in Anlehnung an TA-Luft 1964), weiter auf seine Überzeugung, daß diese Meßergebnisse auch den Fluoreinwirkungen auf die klägerischen Grundstücke in den Jahren 1969 bis 1973 zugrundegelegt werden könnten, und schließlich auf den Umstand, daß diese Einwirkungen nur einen Bruchteil der in der TA-Luft 1964 und 1974 festgelegten Richtwerte für Fluorwasserstoffe (vgl. TA-Luft 1974 Nr. 2.4.3 und Nr. 4) erreichten.

22

Der Verwertung dieser Meßergebnisse als Grundlage für die auf die Grundstücke des Klägers seitens der Ziegelei einwirkenden Fluorabgase stehen schon die oben unter 1 und 2 dargelegten Bedenken entgegen.

23

Aber selbst wenn auf die der Ziegelei unmittelbar benachbarten Grundstücke des Klägers in dem maßgeblichen Zeitraum der Menge nach nur ein Bruchteil an Fluorabgasen niedergegangen sein sollte, die für Fluorabgase im Einwirkungsbereich einer Anlage in den Verwaltungsvorschriften festgesetzt sind, wäre damit allein unter den gegebenen Umständen nicht schon der Beweis geführt, daß die Einwirkungen der Beklagten die Benutzung der klägerischen Grundstücke als Baumschule für Nadelhölzer nur unwesentlich beeinträchtigt hätten. Auch in diesem Zusammenhang kann nämlich nicht das hier unterstellte Ausmaß der Beeinträchtigung (entsprechend dem dem Kläger ungünstigsten Gutachten Schober/Ulrich 11 % der beobachteten Pflanzenschäden) außer Betracht bleiben.

24

Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, nach den derzeitigen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen werde durch Einhaltung der festgesetzten Immissionswerte und der Emissionswerte, deren Überschreitung nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (TA-Luft Nr. 2.1.2, Nr. 2.3 und Nr. 3), sowie der ausreichenden Verteilung der unvermeidbaren Emissionen (TA-Luft Nr. 2.6) unter den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen der in § 1 BImSchG bezeichnete Zweck hinreichend gewährleistet (Dreißigacker/Surendorf/Weber, TA-Luft, Vorbemerkung S. 6). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht schon allein aus dem Umstand, daß die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgesetzten Immissionswerte zu dem in § 1 BImSchG genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen (§ 48 Nr. 1 BImSchG), entnommen werden, daß die von einem Bruchteil dieser Massenkonzentration bewirkten Beeinträchtigungen ungeachtet der Benutzungsart der benachbarten Grundstücke nur unwesentlich sei. Ob, wie hier, die Benutzung der Nachbargrundstücke für bestimmte Anpflanzungen nur unwesentlich beeinträchtigt ist, hängt vornehmlich von deren Empfindlichkeit gerade gegenüber den hier einwirkenden Luftverunreinigungen, möglicherweise von der Verstärkung ihrer schädigenden Wirkung durch andere Abgase und bestimmten Witterungseinflüssen ab. Die privatrechtliche Abgrenzung des Grundstückseigentums unter Nachbarn stellt hinsichtlich der Einwirkung unwägbarer Stoffe einmal darauf ab, in welchem Ausmaß die Benutzung des einen Grundstücks im Einzelfall beeinträchtigt wird. Daher kann auch in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, daß Immissionen auf ein bestimmtes Grundstück, die einen höheren Grad aufweisen als die in der TA-Luft zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, vor Gefahren und erheblichen Nachteilen festgesetzten Werte ergeben, nicht nur unwesentliche im Sinn des § 906 Abs. 1 BGB sind. Andererseits können aber Immissionen auf ein bestimmtes Grundstück, die geringer sind als die in der TA-Luft festgesetzten Werte, nicht ohne weiteres als solche angesehen werden, die die konkrete Benutzung dieses Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen. Die in der TA-Luft festgesetzten Immissionswerte können zur Entscheidung dieser Frage einen Anhalt geben; dies gilt insbesondere für Belästigungen des Menschen, wobei hinsichtlich der Wesentlichkeit von dem Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen auszugehen ist (BGH LM BGB § 906 Nr. 6). Ein solcher Anhalt enthebt den beklagten Störer jedoch insbesondere dann noch nicht des Nachweises, daß der Nachbar in der jeweiligen Benutzung seines Grundstücks nicht stärker als unwesentlich beeinträchtigt wird, wenn bestimmte Schäden an Pflanzen festgestellt oder, wie hier, vom Tatrichter unterstellt und von sachverständiger Seite bezifferte Ausfälle genannt sind. Bei dieser Sachlage muß bei der Entscheidung über die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung der Umfang dieser Schäden mitberücksichtigt werden. Dabei ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht das Verhältnis des durch die Immissionen bewirkten Schadens zu einem umfassenderen, insofern möglicherweise auf andere Ursachen zurückzuführenden Schaden entscheidend, sondern das absolute Ausmaß jenes Schadens.

25

Nach dem bisherigen Beweisergebnis und dem für die Hilfsbegründung unterstellten Umfang des Immissionsschadens ist daher nicht fehlerfrei festgestellt, daß die von der Beklagten herbeigeführten Beeinträchtigungen nur unwesentlich seien. Soweit das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Einwirkung anderer Fluorgasemittenten abstellt, gilt auch in diesem Zusammenhang, was oben unter 2. b), bb) zur Ursächlichkeit ausgeführt ist.

26

b)

Die weitere Feststellung, eine möglicherweise wesentliche Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücksnutzung sei durch eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten herbeigeführt, ist durch Rechtsfehler beeinflußt, und zwar ungeachtet der Frage, ob und inwieweit den Meßergebnissen vom November 1973 bis November 1974 ein Aussagewert für die in den maßgebenden Schadensjahren auf die Grundstücke des Klägers seitens der Beklagten einwirkenden Immissionen beizumessen ist. Denn allein aus der Tatsache, daß die Immissionen nur einen Teil der in der TA-Luft 1974 festgesetzten Immissionswerte darstellen, kann nicht schon darauf geschlossen werden, ein Ziegeleibetrieb, auf dessen Fluorausstoß die unterstellten Schäden zurückzuführen sind, sei ortsüblich (vgl. Erman/Westermann, BGB 6. Aufl., § 906 Rdn. 14 am Ende; Baur a.a.O.).

27

Ob dagegen Beeinträchtigungen durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können, kann im wesentlichen in Anlehnung an die in der TA-Luft anlagebezogenen Emissionswerte ermittelt werden, da nach dem Stand der Technik bei hinreichender Verteilung über Schornsteine (Nr. 2.6 TA-Luft) nur deren Überschreiten vermeidbar ist (§ 48 Nr. 2 BImSchG).

28

4.

Da das angefochtene Urteil sonach auch nicht mit den Hilfserwägungen aufrechterhalten werden kann, ist es aufzuheben und zur umfassenden Beweiswürdigung nach Maßgabe vorstehender Ausführungen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch gemacht. Einer Prüfung der weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht; der Kläger wird in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, seine nach Ansicht der Revision verfahrensfehlerhaft übergangenen Behauptungen erneut vorzutragen.

29

III.

Sollte die Beklagte die ihr nach § 906 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Nachweise nicht erbringen können und sollten im übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vom Kläger nachgewiesen werden, werden die Umstände, die das Berufungsgericht dem Kläger als eigenen Beitrag für die Verursachung der entstandenen Schäden zugerechnet hat, insbesondere die vermehrten Anpflanzungen in unmittelbarer Nähe der Ziegelei, unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) zu prüfen sein.

30

Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hilfsweise letztlich unter dem Gesichtspunkt als unbegründet erachtet, daß Fluoreinwirkungen durch die Ziegelei der Beklagten die ortsübliche Benutzung des klägerischen Grundstücks als Baumschule nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt hätten. Soweit das Berufungsgericht die Ergebnisse der genannten Emissionsmessung und der beiden Immissionsmessungen zur Beurteilung der Zumutbarkeit heranzieht, ist auch in diesem Zusammenhang vorweg auf den aus der Beurteilung und Auswertung der Meßergebnisse zu erschließenden beschränkten Aussagewert für den vorliegenden Fall zu verweisen.

31

Zu den besonders schädigenden Auswirkungen der Fluorimmissionen im Jahre 1971 weist das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schober hin, der diese Auswirkungen auf die besondere Trockenheit dieses Jahres zurückführt. Es verwertet diesen Umstand bei der Abwägung der Zumutbarkeit zum Nachteil des Klägers, weil es sich um natürliche Vorgänge handele, auf die der Emittent keinen Einfluß habe. Dies rechtfertigt jedoch nicht, bei der gebotenen Abwägung der gesamten Umstände die Erhöhung immissionsbedingter Schäden zum Nachteil des geschädigten Grundstückseigentümers außer Betracht zu lassen. Auf die Wetterbedingungen vermag der beeinträchtigte Grundstückseigentümer so wenig Einfluß zu nehmen wie der Inhaber einer Anlage, von der die beeinträchtigenden Einwirkungen ausgehen. Wohl aber ist zu erwägen, ob nicht beim Betrieb einer solchen Anlage gegebenenfalls auch (die Beeinträchtigungen steigernden) besonderen Wetterlagen Rechnung zu tragen ist.

32

IV.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.

Hill
Offterdinger
Hagen
Linden
Vogt