Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.08.1967, Az.: 3 AZR 383/66
Leitender Angestellter; Nachteilige Vertragsänderung; Ruhegehaltsansprüche; Bescheinigung durch Unterschrift; Zustimmung; Schriftliche Begründung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.08.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 383/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 27.04.1966 - 6 Sa 474/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 122 zu § 242 BGB Ruhegehalt
- DB 1967, 2077 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1968, 9
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn ein leitender Angestellter maßgeblich bei einer nachteiligen Vertragsänderung der Ruhegehaltsansprüche anderer Arbeitnehmer mitwirkt, so kann er nach Treu und Glauben für sich keine andere Behandlung verlangen.
2. Wenn ein Arbeitnehmer durch seine Unterschrift bescheinigt, daß er eine ihm vom Arbeitgeber angetragene nachteilige Vertragsänderung seiner Ruhegehaltsansprüche zur Kenntnis genommen hat, und wenn er der Vertragsänderung nicht widerspricht, so darf dies im allgemeinen als Zustimmung gewertet werden.
3. Ist der Vorsitzende einer Kammer des Landesarbeitsgerichts verhindert, die Begründung eines bereits verkündeten Urteils abzusetzen, so können die beisitzenden Landesarbeitsrichter die schriftliche Begründung des Urteils fertigen oder sich einen Entwurf des Vorsitzenden zu eigen machen.