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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1979, Az.: IV ZB 65/79

Eintragung der Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes in das Geburtenbuch; Erforderlichkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Anerkennung der Vaterschaft; Annahme als Kind nach dem indonesischen bzw. islamischen Recht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1979
Aktenzeichen
IV ZB 65/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln
LG Aachen - 09.06.1978
AG Aachen

Fundstellen

  • IPRspr 1979, 2
  • MDR 1980, 562-563 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1221 (Volltext mit amtl. LS)

Sonstige Beteiligte

David N., geboren am ... 1977, eingetragen im Geburtenbuch des Standesamts A. unter Nr. .../1977 im Verfahren vertreten durch das Stadtjugendamt A. als Amtspfleger

1. Ingenieur Husein A., K.straße ..., A.

2. Dorothea Elisabeth A. geb. N., K.straße ..., A.

3. Der Oberstadtdirektor in A. als Standesamtsaufsichtsbehörde.

Amtlicher Leitsatz

Rechtssätze, die dem religiösen Recht (hier: dem islamischen Recht) angehören, sind von deutschen Justiz- und Verwaltungsbehörden nur dann anzuwenden, wenn die maßgeblichen deutschen Kollisionsnormen das Recht eines Staates für anwendbar erklären, der das religiöse Recht auch im staatlichen Bereich als verbindlich anerkennt.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 12. Dezember 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Oberstadtdirektors in Aachen wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Juni 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Kind David N. ist am ... 1977 von der Beteiligten zu 2 nichtehelich geboren worden. Am 8. Juli 1977 haben die Beteiligten zu 1 und 2 geheiratet. Der Beteiligte zu 1 ist indonesischer Staatsangehöriger und moslemischen Glaubens, die Beteiligte zu 2 deutsche Staatsangehörige.

2

Durch notarielle Urkunde vom 11. November 1977 - Urkundenrolle des Notars Z. in A. Nr. .../1977 - hat der Beteiligte zu 1 anerkannt, daß David sein Sohn ist. In derselben Urkunde haben die Beteiligten zu 2 und der Vertreter des Jugendamts der Stadt A. als Amtspfleger ihre Zustimmung zu der Anerkennung erteilt.

3

Der Oberstadtdirektor als Standesamtsaufsichtsbehörde hat die Sache dem Amtsgericht Aachen gemäß § 31 Abs. 2 PStG zur Prüfung der Rechtslage und Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Legitimation in das Geburtenbuch einzutragen ist. Das Amtsgericht hat die Beischreibung eines Randvermerks angeordnet, in dem festgestellt werden soll, daß der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind als sein Kind anerkannt habe, daß dieses ehelich sei und den Familiennamen A. führe. Die hiergegen vom Oberstadtdirektor eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Oberstadtdirektor sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln möchte sie zurückweisen, sieht sich jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30. März 1976 (StAZ 1976, 308) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1976 (StAZ 1976, 361, 363) gehindert. Es hat aus diesem Grunde die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

4

II.

Die Vorlage ist zulässig. Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung über die weitere Beschwerde davon ab, ob die vom Kind in der notariellen Urkunde vom 11. November 1977 abgegebene Zustimmung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. Das Oberlandesgericht möchte diese Frage verneinen. Damit setzt es sich in Widerspruch zu den unter I. erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt, die eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht für erforderlich halten. Wie noch darzulegen sein wird, muß allerdings die weitere sofortige Beschwerde aus Gründen Erfolg haben, die mit dieser Zweifelsfrage nicht in Zusammenhang stehen, so daß es also auf die Meinungsdifferenz zwischen dem Oberlandesgericht Köln einerseits und den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Frankfurt andererseits nicht ankommt. Die Zulässigkeit der Vorlage wird hierdurch jedoch nicht berührt; denn diese hängt grundsätzlich nur davon ab, daß die Vorlagefrage vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts aus entscheidungserheblich ist.

5

III.

Das vorlegende Oberlandesgericht legt der rechtlichen Beurteilung Art. 22 EGBGB zugrunde. Es geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, "daß die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 1 und dessen Eheschließung mit der Beteiligten zu 2 nach dem islamischen Gesetz der hanefitischen Rechtsschule zu beurteilen sei, weil Personen islamischen Glaubens unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit dem geltenden religiösen Recht der hanefitischen Rechtsschule unterliegen". Richtig ist, daß das islamische Recht - ähnlich wie das römisch-katholische Kirchenrecht und das mosaischtalmudische Recht - eine allgemeine Gültigkeit für alle Glaubensgenossen annimmt. Die deutsche Rechtsordnung erkennt jedoch den Anspruch der Religionsgemeinschaften, das Personen-, Familien- und Erbrecht ihrer Glaubensangehörigen autonom zu regeln, nicht an. Rechtssätze, die dem religiösen Recht angehören, sind demnach von deutschen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nur dann anzuwenden, wenn die maßgeblichen deutschen Kollisionsnormen das Recht eines Staates für anwendbar erklären, der das religiöse Recht auch im staatlichen Bereich als verbindlich anerkennt. Die Ansicht des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die persönlichen Angelegenheiten eines Mohamedaners seien stets - ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit - nach seinen religiösen Recht zu beurteilen, ist demnach unzutreffend. Vor einer Anwendung des religiösen Rechts des Islam ist somit stets zu prüfen, ob das nach dem EGBGB maßgebliche staatliche Recht auf das religiöse Recht verweist.

6

In Indonesien, dem Heimatland des Beteiligten Husein A., ist das nicht - oder jedenfalls nicht uneingeschränkt - der Fall. Dort gilt für die einheimische Bevölkerung das sogenannte Adatrecht, ein auf vorislamische Zeiten zurückgehendes, vom islamischen religiösen Recht beeinflußtes, mit ihm aber nicht identisches Gewohnheitsrecht (vgl. Kern in Handwörterbuch des Islam, Stichwort: Adatrecht; Bousquet, Du Droit Musulman et de son application effective dans le monde 1949 S. 77; Rechtsvergleichendes Handwörterbuch, Bd. I S. 147; Winkler/Prins, Allgemeene Encyclopedie 1956, Stichwort: Adatrecht; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. Indonesien S. 61; Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht 1970, Mohr-Verlag Tübingen 1971, Gutachten Nr. 23 S. 249 ff.). Das Adatrecht ist regional zersplittert; es werden insgesamt 19 Adatrechtskreise unterschieden (Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht a.a.O. S. 254). Auch auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts enthält es eigenständige, von dem allgemeinen islamischen Recht abweichende Regelungen (vgl. Gutachten zum ausländischen und internationalen Privatrecht a.a.O.). Es bedarf daher zunächst der Feststellung, welchem Adatrechtskreis der Beteiligte Husein A. seiner Herkunft nach angehört. Sodann muß der Inhalt des für ihn maßgeblichen Adatrechts ermittelt werden.

7

Das Adatrecht wäre allerdings dann nicht anzuwenden, wenn die in Art. 43 Abs. 2 des indonesischen Gesetzes Nr. 1/1974 über die Ehe in Aussicht gestellte Verordnung über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder inzwischen erlassen sein und für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmungen über die Legitimation unehelicher Kinder enthalten sollte (nach Bergmann/Ferid, a.a.O. S. 21 Fn. 15 soll dies noch nicht der Fall sein). Das Beschwerdegericht wird demnach auch zu prüfen haben, ob die vorgesehene Verordnung im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung bereits erlassen und in Kraft getreten ist und ob sie auch diejenigen Fälle erfassen will, in denen die Geburt des Kindes und die Heirat der Eltern vor dem Erlaß der Verordnung stattgefunden hat.

8

Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Hoegen
Knüfer
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel