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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.06.1976, Az.: 5 AZR 131/75

Abhängigkeit; Befristeter Arbeitsvertrag; Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft; Zulässigkeit der Klage; Streit über einzelne Arbeitsbedingungen; Teilzeitarbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.06.1976
Aktenzeichen
5 AZR 131/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 05.12.1974 - 4 (2) Sa 234/74

Fundstelle

  • DB 1976, 2310-2312 (Volltext mit red./amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft gerichtete Klage ist zulässig, wenn sich der Inhalt des Arbeitsvertrages ausreichend bestimmen läßt. Der Kläger braucht den weiteren Inhalt des Arbeitsverhältnisses nur dann in seinen Antrag aufzunehmen, wenn im Laufe des Rechtsstreits erkennbar geworden ist, daß später- bei positiver Beurteilung der Statusklage - über einzelne Arbeitsbedingungen gestritten werden wird.

2. Wird ein Außenrequisiteur bei einer Fernsehanstalt regelmäßig aber nicht ständig beschäftigt, liegt in der Regel ein Teilzeitarbeitsverhältnis vor. Befristungen in den einzelnen projektbezogenen Arbeitsverträgen sind unwirksam, wenn die Beschäftigung auf Dauer angelegt ist.